Fragen zu den Voraussetzungen
Unter welchen Voraussetzungen kann Krippengeld gezahlt werden?
- Der/Die Antragsteller/in hat das Personensorgerecht (in der Regel die Eltern). Pflegeeltern und Adoptionspflegeeltern können auch ohne Personensorgerecht das Krippengeld erhalten.
- Das Kind hat das erste Lebensjahr vollendet und wird in einer nach dem BayKiBiG geförderten Kindertageseinrichtung oder Tagespflege betreut. Bei der Tagespflege ist darauf abzustellen, ob für das konkrete Tagespflegeverhältnis Ihres Kindes eine Förderung nach BayKiBiG erfolgt.
- Für diese Betreuung fallen Elternbeiträge an.
- Diese Beiträge werden von den Antragstellern selbst getragen. - Die individuelle Einkommensgrenze wird nicht überschritten.
Wer hat das Personensorgerecht?
- In der Regel die Eltern bzw. die Adoptiveltern
- In Einzelfällen bei Übertragung auch andere Personen, z.B. Großeltern
Was bedeutet BayKiBiG-Förderung?
- Die Einrichtung, in der das Kind betreut wird, muss eine staatliche Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und
-betreuungsgesetz (BayKiBiG) erhalten. - Ob die Kindertageseinrichtung nach dem BayKiBiG gefördert wird, erfahren Sie durch ein in der Einrichtung angebrachtes Hinweisschild oder über die Einrichtungsleitung; ob das konkrete Tagespflegeverhältnis Ihres Kindes nach dem BayKiBiG gefördert wird, von der Tagespflegeperson oder dem zuständigen Jugendamt.
- Die Betreuungseinrichtung/Tagespflege muss sich in Bayern befinden, um nach dem BayKiBiG gefördert zu sein.
Was sind „Elternbeiträge“?
- Elternbeiträge = Kosten unmittelbar für die BayKiBiG-geförderte Betreuung, welche die Eltern regelmäßig tragen
- Achtung: Keine oder nur anteilige Gewährung von Krippengeld, wenn und soweit andere öffentliche Stellen (z.B. Jugendamt) entsprechende Leistungen für die Betreuung tatsächlich erbringen
Werden die Angaben im Antrag nachträglich überprüft?
Mit Ablauf des Krippengeldbezugs ist eine erneute Erklärung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Bewilligungszeitraum erforderlich. Die Einhaltung Ihrer individuellen Einkommensgrenze ist nur im maßgeblichen Kalenderjahr erforderlich.
Zudem sind Sie verpflichtet, nach Aufforderung entsprechende Unterlagen vorzulegen und Nachweise zu erbringen.
Wir kommen deswegen zu gegebener Zeit auf Sie zu.
Ab wann und für Kinder welchen Alters kann ich Krippengeld erhalten?
Das Krippengeld wurde zum 1. Januar 2020 eingeführt und kann erst für Bezugsmonate ab diesem Zeitpunkt gewährt werden. Der Zuschuss gilt damit grundsätzlich für ab dem 02. Januar 2017 geborene Kinder, die bereits ein Jahr alt sind.