Häufige Fragen zum Familiengeld

Der Bayerische Landtag hat am 11. Juli 2018 das Bayerische Familiengeldgesetz beschlossen. Das Bayerische Familiengeldgesetz (BayFamGG) ist zum 1. August 2018 in Kraft getreten. Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen rund um das neue Familiengeld.

Was sind die Ziele des bayerischen Familiengeldes?

  • Familien mit kleinen Kindern sollen finanziell kraftvoll gestärkt werden – damit sie in Bayern gut leben können und die Kinder beste Startchancen haben. Wir erkennen die Erziehungsleistung der Eltern an und dokumentieren unsere Wertschätzung.
  • Das bayerische Familiengeld steht für Wahlfreiheit
    • Alle Eltern erhalten diese Leistung, unabhängig davon, ob das Kind eine Kita / Krippe besucht oder nicht. So werden Familienentwürfe nicht gegeneinander ausgespielt, sondern alle Eltern erhalten bessere Unterstützung, vor allem für Erziehung und Bildung, egal wie sie ihr Leben und die Kinderbetreuung gestalten wollen. 
    • Denn Eltern wissen selbst am besten, ob sie das Geld für den Elternbeitrag in der Kita oder andere Förderangebote für ihr Kind ausgeben wollen.
  • Mit dem bayerischen Familiengeld bekommen Familien mit kleinen Kindern, die zwei Jahre Familiengeld beziehen, insgesamt mehr Geld als bisher mit dem Betreuungsgeld und dem Landeserziehungsgeld zusammen. 
  • Gerade auch einkommensschwächere Familien mit kleinen Kindern und Familien mit mehreren Kindern profitieren.

Wer profitiert davon und in welcher Höhe?

  • Vom bayerischen Familiengeld profitieren alle Eltern von ein- und zweijährigen Kindern (vom 13. Lebensmonat bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats).

  • Für ab 1. September 2017 geborene Kinder können Eltern das Familiengeld für den vollen Zeitraum von 24 Monaten erhalten. Für zwischen 1. Oktober 2015 und 31. August 2017 geborene Kinder können Eltern zwischen einem bis max. 23 Monate (immer bis zum dritten Lebensjahr) Familiengeld beziehen.

  • Die Eltern werden mit 250 Euro pro Monat und Kind unterstützt. Ab dem dritten Kind gibt es 300 Euro monatlich. Das bedeutet bei Inanspruchnahme des vollen Bezugszeitraums von zwei Jahren insgesamt 6.000 bzw. 7.200 Euro.

  • Auch bei Mehrlingen wird Familiengeld für jedes Kind gezahlt. Bei Mehrlingen wird die finanziell vorteilhafteste Förderung zu Grunde gelegt (Bsp: Bei Drillingen ist jedes Kind ein drittes, so erhalten alle drei Kinder jeweils 300 Euro Familiengeld).

  • Das Familiengeld wird unabhängig von Einkommen und Erwerbstätigkeit gezahlt.

Welche Voraussetzungen muss ich für das bayerische Familiengeld erfüllen?

Anspruch auf Familiengeld hat, wer

  • seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern hat,
  • mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und
  • dieses Kind selbst erzieht und für eine förderliche frühkindliche Betreuung des Kindes sorgt.

Erläuterungen zu „selbst erziehen“ und zur „förderlichen frühkindlichen Betreuung“

„Selbst erziehen“ bedeutet nicht, dass das Kind durchgehend selbst betreut wird. Wenn der Berechtigte und das Kind zusammen leben, wird die Erziehung durch den Berechtigten selbst vermutet.

Das Familiengeld soll zur Betreuung des Kindes verwendet werden. Die Kinderbetreuung ist als zusammenfassender Begriff für die pflegende, beaufsichtigende und entwicklungsfördernde Tätigkeit gegenüber Kindern zu verstehen. Neben der Betreuung in der Familie, durch Eltern, Geschwister, Großeltern usw., kommt insbesondere die privat organisierte Kindertagesbetreuung in Betracht.
Letztendlich ist entscheidend, dass Sie das Familiengeld zum Wohle des Kindes und insbesondere auch zur Förderung der Entwicklung des Kindes verwenden. Dies kann z.B. zu Hause oder auch in einer Kita geschehen. Die Ausgestaltung der Betreuung des Kindes bleibt selbstverständlich Ihnen überlassen.

Ab wann wird es ausgezahlt?

  • Das bayerische Familiengeld wird frühestens für im September 2018 beginnende Lebensmonate gezahlt.
    Beispiel:

    • Geburt des Kindes am 16.08.2016.

    • Familiengeld steht ab dem 16.09.2018 bis zum 36. Lebensmonat (das heißt bis zum 15.08.2019) zu.

  • Familiengeld ist unabhängig von einem Elterngeldbezug. Parallel zum Familiengeld können also Basiselterngeld, Elterngeld-Plus und auch Partnerschaftsbonus bezogen werden.
  • Seit September 2018 zahlt der Freistaat das bayerische Familiengeld an die anspruchsberechtigten Eltern aus.

Wann erfolgt die Gutschrift auf dem Konto?

Das Familiengeld wird im Laufe des jeweiligen Lebensmonats des Kindes gezahlt. Der Zahlungstermin richtet sich nach dem Geburtstag des Kindes.
In der Regel erfolgt die laufende Zahlung innerhalb der ersten fünf Arbeitstage des jeweiligen Lebensmonats. Ausnahmen, zum Beispiel nach Feiertagen und Wochenenden, sind möglich.

Beispiel:
Geburt des Kindes am 16.08.2017.
Ein Lebensmonat beginnt jeweils am 16. eines Monats.
Das Familiengeld ist spätestens auf dem Konto:
      Im September am 21.09.2018
      Im Oktober am 23.10.2018
      Im November am 23.11.2018 usw.

 

 

Welche Kinder zählen für die Höhe des Familiengelds, also dafür, ob ich 250 oder 300 Euro erhalte?

  • Es werden die Kinder gezählt, die im Haushalt der antragstellenden Person leben. Es zählen auch Kinder des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners oder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die im gemeinsamen Haushalt leben.
    Es wird auf den Kindergeldbezug abgestellt.
  • Familiengeld in Höhe von 300 Euro für das dritte Kind wird also gezahlt, wenn (mindestens) zwei ältere Kinder mit Kindergeldbezug im Haushalt leben.

Muss ich das bayerische Familiengeld beantragen?

  • Wir machen es den bayerischen Familien so leicht wie möglich: Wer in Bayern Elterngeld beantragt und bewilligt erhalten hat, muss keinen Antrag stellen. Der Elterngeldantrag gilt zugleich auch als Antrag auf Familiengeld. Für 99 Prozent der Eltern ist damit kein weiteres Tätigwerden erforderlich.
  • Für alle anderen gibt es einen Antrag auf unserer Website.
  • Beachten Sie bitte, dass ein Antrag frühestens drei Monate vor beabsichtigtem Leistungsbeginn gestellt werden kann.

 

Wo erhalte ich genauere Informationen?

  • Das ZBFS hat ein Servicetelefon eingerichtet, um Fragen rund um das Familiengeld zu beantworten. 
  • Sie erreichen das Servicetelefon unter 0931 32090929 von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

 

Wird das Bayerische Familiengeld auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld II/„Hartz IV“) angerechnet?

Nein.

Vom bayerischen Familiengeld profitieren alle Eltern von ein- und zweijährigen Kindern. Das Familiengeld ist auch für einkommensschwächere Familien mit kleinen Kindern ein echtes „Mehr“, denn es wird nicht auf das Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") angerechnet.

Der Bund und der Freistaat Bayern haben in der Frage um die Anrechnung des bayerischen Familiengeldes auf das Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") eine Einigung erzielt. Danach hat Bayern das Familiengeldgesetz ergänzt. Mit der Einigung wurde im Interesse der Familien Rechtssicherheit geschaffen.

Wie verhält sich das Familiengeld zum Betreuungsgeld und/oder Landeserziehungsgeld?

Für Eltern von Kindern, die zwischen 1. Oktober 2015 und 31. August 2017 geboren sind und schon Landeserziehungsgeld und/oder Betreuungsgeld erhalten, wird durch die sog. „Meistbegünstigtenregelung“ sichergestellt, dass der monatliche Auszahlungsbetrag erhalten bleibt oder sich durch den Bezug von Familiengeld steigert.

Gleiches gilt für diejenigen, die zumindest die Anträge auf Landeserziehungsgeld und Betreuungsgeld bis spätestens 31. August 2018 beim ZBFS gestellt haben.

Fragen betreffend Kinder, die zwischen 1. Oktober 2015 und 31. August 2017 geboren sind:

  • Für das Kind wurden bereits Betreuungsgeld und/oder Landeserziehungsgeld bezogen, aktuell aber nicht mehr. Kann Familiengeld bezogen werden?

Für Lebensmonate des Kindes, die ab dem 1. September 2018 beginnen, können Sie Familiengeld beziehen, längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats. Das Familiengeld wird nicht mit dem bereits ausgezahlten Betreuungsgeld und/oder Landeserziehungsgeld verrechnet.

  • Für das Kind wurde über den 1. September 2018 hinaus Betreuungsgeld bewilligt (kein Landeserziehungsgeld). Kann trotzdem Familiengeld bezogen werden?

Für Lebensmonate des Kindes, die ab dem 1. September 2018 beginnen, wird künftig das höhere Familiengeld statt des Betreuungsgelds gezahlt. Längstens wird Familiengeld (wie das Betreuungsgeld) bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats gezahlt.

  • Für das Kind wird über den 1. September 2018 hinaus Landeserziehungsgeld allein oder in Verbindung mit dem Betreuungsgeld beansprucht. Kann trotzdem Familiengeld bezogen werden?

Das ZBFS prüft für den Lebensmonat des Kindes, der ab dem 1. September 2018 beginnt, ob das Familiengeld oder das Landeserziehungsgeld ggf. zusammen mit dem Betreuungsgeld für den Berechtigten günstiger ist. Es wird weiterhin Landeserziehungsgeld ggf. zusammen mit Betreuungsgeld gezahlt, wenn der monatliche Zahlbetrag den Betrag des Familiengeldes übersteigt. Ab dem Monat, in dem der Zahlbetrag des Familiengeldes höher ist, wird nur noch Familiengeld gewährt, längstens bis zum 36. Lebensmonat.

Beispiele:

1. Kind, geboren am 10. Juli 2017 (3. Kind)
Landeserziehungsgeld beantragt/bewilligt vom 10. Juli 2018 bis 9. Juli 2019 iHv 300 Euro.
Betreuungsgeld beantragt/bewilligt vom 10. September 2018 bis 9 Juli 2020 iHv 150 Euro.

Leistungen stehen wie folgt zu:

  • Landeserziehungsgeld / Betreuungsgeld werden zusammen iHv 450 Euro geleistet bis 9. Juli 2019
  • Familiengeld ab 10. Juli 2019 bis 9. Juli 2020

2. Zwillinge, geboren am 30. August 2017 (1./2. Kind)
Landeserziehungsgeld beantragt/bewilligt vom 30. Oktober 2018 bis 29. Oktober 2019 iHv je 200 Euro je Zwilling
Betreuungsgeld beantragt/bewilligt vom 30. Oktober 2018 bis 29. August 2020 iHv 150 Euro je Zwilling

Leistungen stehen wie folgt zu:

  • Familiengeld vom 30. September 2018 bis 29. Oktober 2018 iHv. 250 Euro je Zwilling
  • Landeserziehungsgeld / Betreuungsgeld vom 30. Oktober 2018 bis 29. Oktober 2019 iHv 350 Euro mtl. je Zwilling (dann Wegfall Landeserziehungsgeld)
  • Familiengeld vom 30. Oktober 2019 bis 29. August 2020 iHv 250 Euro mtl. je Zwilling
  • Können Familiengeld, Betreuungsgeld und/oder Landeserziehungsgeld gleichzeitig bezogen werden?

Ein gleichzeitiger Bezug von Familiengeld und Bayerischem Betreuungsgeld und/oder Bayerischem Landeserziehungsgeld ist nicht möglich.


Fragen betreffend Kinder, die ab dem 1. September 2017 geboren sind:

  • Für ein ab dem 1. September 2017 geborenes Kind wird bereits vor dem 13. Lebensmonat Betreuungsgeld bezogen. Kann Familiengeld trotzdem 24 Monate bezogen werden?

Ja. Ab dem 13. Lebensmonat wird statt des Betreuungsgeldes das höhere Familiengeld gezahlt. Das vor dem 13. Lebensmonat gezahlte Betreuungsgeld wird nicht mit dem Familiengeld verrechnet.

Ist das Familiengeld steuerpflichtig?

Nein, das Familiengeld ist nicht steuerpflichtig und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Besteht aufgrund des Familiengeldbezugs eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung?

Im Ergebnis räumt der GKV-Spitzenverband dem Bezug des Bayerischen Familiengeldes eine mitgliedschaftserhaltende Wirkung ein. Der Spitzenverband hat die gesetzlichen Krankenkassen hierüber mit Rundschreiben informiert. Hierauf sollten Berechtigte im Kontakt mit ihrer jeweiligen Krankenkasse Bezug nehmen.