Haus  und  Wohnung

Behinderte Menschen fühlen sich in ihren eigenen "vier Wänden" am wohlsten. Ihr Leben und ihren Alltag möchten sie möglichst unabhängig und selbständig gestalten.

Dazu gibt es verschiedene Hilfen

 

 

Bausparen und Vermögensbildung

Eine vorzeitige Verfügung über Bausparkassenbeiträge, für die eine Wohnungsbauprämie oder – vor 1996 – der Abzug als Sonderausgaben gewährt worden ist, ist nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und dem Einkommensteuergesetz prämien- und steuerunschädlich, wenn der Sparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Abschluss des Vertrages völlig erwerbsunfähig geworden ist.

Sind Sparbeiträge nach dem Vermögensbildungsgesetz vermögenswirksam angelegt worden und ist dafür eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt worden, wird bei einer vorzeitigen Verfügung über die Sparbeiträge auf die Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage verzichtet, wenn der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Abschluss des Vertrages völlig erwerbsunfähig geworden ist. Dies gilt auch, wenn bei Aufwendungen für den Erwerb von Vermögensbeteiligungen und Beiträgen zu Kapitalversicherungen die Sperrfristen nicht eingehalten werden.

Eine völlige Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 95 beträgt. Er ist durch amtliche Unterlagen nachzuweisen. Außerdem ist glaubhaft zu machen, dass die völlige Erwerbsunfähigkeit nach Abschluss der begünstigten Verträge eingetreten ist.

Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Finanzamt sowie Ihrer Bausparkasse oder bei Ihrem Kreditinstitut.
 

Barrierefreies Wohnen

Ein Mieter kann nach § 554a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache erforderlich ist, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn sein Interesse an einer unveränderten Erhaltung der Mietsache das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt.

Die Regelung erfasst solche Mieter und berechtigte Mitnutzer der Mietsache, die in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich oder dauerhaft eingeschränkt sind.

Informationen zum barrierefreien Bauen
erhalten Sie von der
Bayerischen Architektenkammer


 

Wohnungskündigung

Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum, dann kann der Mieter der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Kündigung eine nicht zu rechtfertigende Härte für ihn oder einen Angehörigen seines Haushalts bedeuten würde.

Der Widerspruch ist schriftlich zu erklären und muss dem Vermieter grundsätzlich spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses (Ablauf der Kündigungsfrist) zugehen. In dem Widerspruch sollten die Gründe dafür angegeben werden.

Ob die Kündigung eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellt, wird durch eine Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann ist eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Bei der Interessenabwägung ist unter anderem der Gesundheitszustand des Mieters zu berücksichtigen. Für die Fortsetzung des Mietverhältnisses könnten dabei folgende Gesichtspunkte sprechen:

  • Schwerbehinderteneigenschaft
  • hohes Alter
  • Verwurzelung älterer Menschen im Haus bzw. der Wohngegend
  • akute Selbstmordgefahr
  • schlechter Gesundheitszustand
  • Pflege eines Angehörigen in der näheren Umgebung

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei den Mietervereinen. Gegebenenfalls sollten Sie auch anwaltlichen Rat einholen.


 

Möglichkeiten im Rahmen der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII)

  • Eingliederungshilfe und
  • andere Hilfsmaßnahmen für behinderte Menschen

Alle weiteren Informationen dazu finden Sie im Wegweiser für Menschen mit Behinderung.