Krankenhausflur

Maßregelvollzug

Was bedeutet Maßregelvollzug

Maßregeln der Besserung und Sicherung gehören zu den Rechtsfolgen, die eine Straftat nach sich ziehen kann. Anders als die Anordnung einer Strafe setzen Maßregeln keine Schuld voraus. Auch gegenüber Rechtsbrechern, die nicht oder nur erheblich vermindert in der Lage sind das Unrecht der Tat einzusehen bzw. nach dieser Einsicht zu handeln ( §§ 2021 Strafgesetzbuch - StGB), können vom Gericht Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Maßregeln der Besserung und Sicherung können neben oder statt einer Strafe angeordnet werden. 

Das StGB sieht in § 61 folgende Maßregeln der Besserung und Sicherung vor:

  • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 
  • Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
  • Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  • Führungsaufsicht
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Berufsverbot

Spricht man von Maßregelvollzug, bezieht sich dies nur auf den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

§ 63 StGB – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Das Gericht ordnet die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn jemand im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit eine rechtswidrige Tat begangen hat. Zugleich müssen infolge des Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein und die Person deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sein.

§ 64 StGB – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Das Gericht kann die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Rausch oder im Zusammenhang mit einer Sucht begangen hat. Es muss die Gefahr bestehen, dass die Person weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, sowie die Erwartung, dass die Person von ihrer Abhängigkeit geheilt werden kann.

§126a Strafprozessordnung (StPO) - Einstweilige Unterbringung

Das Gericht kann bereits vor Abschluss der Hauptverhandlung eine einstweilige Unterbringung anstelle der Untersuchungshaft anordnen. Voraussetzung dafür ist, dass dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde und eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt im Urteil angeordnet werden wird.  Außerdem muss die öffentliche Sicherheit eine einstweilige Unterbringung erfordern. Das heißt, es müssen weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein und die Person deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sein.

Ziele

Mit der Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung werden mehrere Ziele verfolgt:

  • Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Straftaten
  • Heilung oder Besserung der psychisch kranken Straftäter und die Suchtentwöhnung alkohol- oder drogenabhängiger Straftäter
  • Vorbereitung der untergebrachten Personen auf ein künftig straffreies Leben und Förderung ihrer familiären, sozialen und beruflichen Wiedereingliederung  

Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Grundlagen des Maßregelvollzugs finden sich in vielen verschiedenen Gesetzen und Rechtsvorschriften.

Das Strafgesetzbuch (StGB) beschreibt zum Beispiel die Unterbringungsformen nach §§ 63 und 64 StGB, die Reihenfolge der Vollstreckung (§ 67 StGB), die Dauer der Unterbringung (§ 67d StGB), die Überprüfung der Unterbringung (§ 67e StGB) oder die Wiedereinsetzung zur Krisenintervention (§ 67h StGB).

Die Strafprozessordnung (StPO) regelt unter anderem die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) und die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 463 StPO).

Auch das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) enthält in den §§ 136 bis 138 StVollzG Vorschriften zum Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Der Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Deshalb hat jedes Bundesland eigene Gesetze, die den Vollzug regeln. Bayern hat das „Gesetz über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung“ (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz - BayMRVG) erlassen. Darin finden sich beispielsweise grundlegende Regelungen zur Behandlung der untergebrachten Personen, zu Besuchen und Außenkontakten oder zur Fachaufsichtsbehörde.

Darüber hinaus verweist das BayMRVG für einzelne Regelungen auf andere Gesetze wie das Bayerische Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) oder das Bayerische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (BaySvVollzG).

Im Bereich Service können Sie die wichtigsten Rechtsvorschriften zum Maßregelvollzug als Links abrufen.