Leistungsvoraussetzungen

Medizinische Voraussetzungen

Die Regionalstelle des ZBFS fordert medizinische Befundunterlagen bei behandelnden Personen im fachärztlichen Dienst oder Kliniken an. Diese Befunde wertet der Ärztliche Dienst des ZBFS durch speziell geschultes ärztliches Personal aus. Für die Feststellung, ob Blindheit bzw. eine hochgradige Sehbehinderung (ggf. zusätzlich Taubheit) im Sinne des Gesetzes vorliegt, gelten folgende

Medizinische Grundsätze

Blindheit

Definition Blindheit

Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt.

Als blind gilt auch, wer auf beiden Augen (und auch bei beidäugiger Prüfung der Sehschärfe) über eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 (= 0,02 bzw. 2 Prozent) verfügt.

Für Blindheit ist grundsätzlich der Befund nach Sehschärfe (Visus) und Gesichtsfeld maßgeblich. Ein Blindheitsbefund, bei dem allein die Sehschärfe 2 Prozent beträgt, ist nicht der Regelfall. Vielmehr kommen auch in vielen Fällen Visuseinschränkungen in Kombination mit Gesichtsfeldeinschränkungen für eine Gleichstellung mit Blindheit in Betracht.

Diese Einschränkungen und auch andere Störungen des Sehvermögens, die so schwer sind, dass sie mit Blindheit gleichzustellen sind, sind in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, Teil A, Nr. 6 Buchstabe b) als Anspruchsvoraussetzungen geregelt. Auch schwerst Hirngeschädigte, die nicht sehen können, haben Anspruch auf Blindengeld (Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. August 2015, Az. B 9 BL 1/14 R). Wird der Zweck des Blindengeldes jedoch verfehlt, weil aufgrund der typischen Eigenart des Krankheitsbildes ein auszugleichender blindheitsbedingter Mehrbedarf nicht entstehen kann, steht dem zuständigen Leistungsträger der anspruchsvernichtende Einwand der Zweckverfehlung zu (Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Juni 2018, Az. B 9 BL 1/17 R).


 

Hochgradige Sehbehinderung

Definition Hochgradige Sehbehinderung

Hochgradig sehbehindert ist,

wer nicht blind ist und dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 1/20 (= 0,05 bzw. 5 Prozent) beträgt oder der so schwere Störungen des Sehvermögens hat, dass sie nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX), d.h. nach dem Schwerbehindertenrecht, einen Grad der Behinderung von 100 bedingen.

 

Taubblindheit bzw. Taubsehbehinderung

Definition Taubblindheit bzw. Taubsehbehinderung

Taubblind bzw. taubsehbehindert ist ein blinder bzw. hochgradig sehbehinderter Mensch

  1. mit vollständigem Hörverlust oder
     
  2. an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit liegt bei einem Hörverlust von mindestens 80 Prozent vor.
     

Vorübergehende Seh- oder Hörstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

Formale Voraussetzungen

Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt

Blindengeld erhält nach den Bestimmungen des Bayerischen Blindengeldgesetzes, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern hat.

Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Bayern haben Anspruch auf Blindengeld, wenn sie sich rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten.

Personen, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt sind, haben gemäß § 9 Abs. 1 AsylbLG keinen Anspruch auf Blindengeld.

Blinden bzw. hochgradig sehbehinderten Menschen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, die jedoch eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Bayern ausüben ("EU-Grenzgänger"), wird ebenfalls Blindengeld gewährt.

Blinde bzw. hochgradig sehbehinderte Menschen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Bayern haben, erhalten Blindengeld, wenn sie nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anspruchsberechtigt sind.

Antrag

Die Leistungen nach dem BayBlindG stehen nach Art. 1 Abs. 1 BayBlindG nur auf Antrag zu.

Anträge können formlos, insbesondere elektronisch (z. B. per einfacher E-Mail) oder telefonisch gestellt werden.

Ausschluss von Blindengeld

Keinen Anspruch auf Blindengeld haben Personen, die wegen ihrer Seh- oder Hörstörungen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder den Gesetzen, die seine entsprechende Anwendung vorsehen, wie zum Beispiel das Opferentschädigungsgesetz oder Soldatenversorgungsgesetz, bzw. für die Zeit ab 01.01.2024 nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – (SGB XIV) oder den Gesetzen, die seine entsprechende Anwendung vorsehen, erhalten.

Dasselbe gilt für Blinde bzw. hochgradig Sehbehinderte, die wegen der Erblindung bzw. der Sehbehinderung Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten.