Kündigungsschutz
Bei einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung besteht für Sie ein besonderer Kündigungsschutz in dem Beschäftigungsverhältnis mit Ihrem Arbeitgeber.
Der Kündigungsschutz zählt zu den besonderen Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen. Er ist geregelt durch das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) (§ 168 ff. SGB IX) und gilt bei:
- Schwerbehinderung; ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 im Schwerbehindertenausweis
- Gleichstellung; ab einem GdB von 30 kann von der Agentur für Arbeit die Gleichstellung festgestellt werden
Zustimmung erforderlich
Der besondere Kündigungsschutz soll die schwerbehinderten Arbeitnehmer schützen und das Arbeitsverhältnis sichern. Eine Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. In Bayern ist dafür das ZBFS-Inklusionsamt zuständig. Es nimmt Kontakt mit dem Betrieb auf und bietet Leistungen und professionelle Hilfe an. Es ist verpflichtet,
- zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers abzuwägen,
- möglichst einvernehmliche Lösungen anzustreben.
- Neben der Schwerbehindertenvertretung wird der Betriebsrat oder Personalrat durch eine Stellungnahme einbezogen.
Ausführlichere Informationen finden Sie in der Broschüre "Der besondere Kündigungsschutz" und auf unseren Seiten für die Arbeitgeber zum Thema Kündigen.
Kontakt
Für Auskünfte steht Ihnen das Inklusionsamt bei Ihrer Regionalstelle des ZBFS gerne zur Verfügung. Die für den Kündigungsschutz zuständigen Ansprechpartner des ZBFS-Inklusionsamtes finden Sie hier. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Betriebes.