Häufige Fragen zur Elternzeit für Geburten bis 30.06.2015

Was bedeutet „Elternzeit“?

Elternzeit ist die Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber ist zugleich von der Vergütungspflicht freigestellt. Das Arbeitsverhältnis ruht somit. Mit Beendigung der Elternzeit leben diese Pflichten wieder auf.
Elternzeit gibt es für die Erziehung und Betreuung des eigenen Kindes.

Gibt es Elternzeit nur für eigene Kinder?

Elternzeit kann auch für Kinder in Vollzeitpflege nach § 33 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und für Kinder der Ehegatten oder Lebenspartner beansprucht werden. In bestimmten Härtefällen können auch Verwandte bis zum dritten Grad und deren Ehegatten oder Lebenspartner Elternzeit nehmen.

Können auch Großeltern Elternzeit nehmen?

Großeltern können Elternzeit nehmen, wenn ein Elternteil ihres Enkelkindes minderjährig ist oder sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde. Elterngeld kann von den Großeltern in Großelternzeit nicht bezogen werden. Der Anspruch auf Elternzeit besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

Wie lange kann Elternzeit beansprucht werden?

Elternzeit kann grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Die Zeiten der Mutterschutzfrist nach  § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) werden dabei angerechnet. Bis zu zwölf Monate der Elternzeit können mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden.

Muss die gesamte Elternzeit unmittelbar nach der Geburt genommen werden oder kann ein Teil auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden?

Der Beginn der Elternzeit steht in der freien Entscheidung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, begrenzt ist allein das Ende bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann aber mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden.

Achtung: Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist der neue Arbeitgeber nicht an die Zustimmung des vorherigen Arbeitgebers gebunden (Ausnahme: Betriebsübergang gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).

Vor einer Übertragung wird empfohlen, sich über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen, insbesondere zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung, zu informieren.

Muss der Arbeitgeber der Übertragung der Elternzeit zustimmen?

Ja, ohne Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Übertragung grundsätzlich nicht möglich.

Der Arbeitgeber darf die Zustimmung aber nicht beliebig verweigern.
Vielmehr hat er seine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Er muss die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen.

Kann die Übertragung der Elternzeit auch noch erfolgen, wenn das Kind bereits drei Jahre alt ist?

Nach den Richtlinien des Bundes verfällt die Übertragung des Anteils der Elternzeit nicht endgültig nach Vollendung des dritten Lebensjahres. Die Übertragung kann daher mit Zustimmung des Arbeitgebers noch erfolgen.

Können drei Jahre Elternzeit noch im Anschluss an die Mutterschutzfrist genommen werden?

Die (nachgeburtliche) Mutterschutzfrist wird auf die Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes angerechnet. Dies gilt nach einschlägiger Kommentarliteratur für beide Elternteile. Die Elternzeit kann damit nicht über die Zeit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden.

Ausnahme: Übertragung eines Teils der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.

Gibt es für kurze Geburtenfolge oder Mehrlinge besondere Regelungen?

Bei mehreren Kindern besteht grundsätzlich Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind. Dies gilt auch bei Mehrlingen. Zu beachten ist dabei, dass die übertragbaren zwölf Monate beliebig aus den 36 Monaten ausgewählt werden können. Bei kurzen Geburtenfolgen können so maximal bis zu sechs Jahre, bei Zwillingen bis zu fünf Jahre Elternzeit genommen werden.

Beispiel:
Geburt der Zwillinge (Max und Moritz) am 15.02.2014  

  • Elternzeit für Max vom 15.02.2014 bis 14.02.2016
  • Elternzeit für Moritz vom 15.02.2016 bis 14.02.2018
  • Elternzeit für Max vom 15.02.2018 bis 14.02.2019

Insgesamt kann so Elternzeit bis zu fünf Jahre in Anspruch genommen werden. 

Bestehen bei adoptierten Kindern Besonderheiten?

Bei adoptierten Kindern tritt grundsätzlich an die Stelle des Geburtsdatums das Datum, an dem das Kind in den Haushalt aufgenommen wurde. Elternzeit kann daher bis zu drei Jahre ab der Aufnahme in den Haushalt beansprucht werden. Allerdings höchstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.

Was muss ich tun, um Elternzeit zu erhalten?

Elternzeit müssen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber erklären. Die Inanspruchnahme der Elternzeit ist ein Gestaltungsrecht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Mit Zugang (§ 130 Absatz 1 Satz 1 BGB) der Erklärung ruhen die wechselseitigen Hauptpflichten ab dem Zeitpunkt, der in der Erklärung benannt ist. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber kann den Anspruch auch nicht durch Vertrag ausschließen oder beschränken.

Welche Formalitäten sind bei der Erklärung zu beachten?

Die Elternzeit muss gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt werden. Schriftlich bedeutet zugleich, dass die Erklärung auch unterschrieben werden muss. Eine Erklärung beispielsweise durch einfache E-Mail genügt daher nicht.
Aus Beweisgründen wird empfohlen, die Anmeldung vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen oder diese per Einschreiben zu senden.

Gibt es Fristen für die Erklärung?

Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor deren gewünschten Beginn verlangt werden. Die Frist ist eine Mindestfrist. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass der besondere Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit besteht.

Der Arbeitgeber kann auf die Frist, die nur seinem Schutz dient, verzichten, er muss dies aber nicht.

Was gilt, wenn ich die Frist versäumt habe?

Wird es versäumt, die siebenwöchige Mindestfrist einzuhalten, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit automatisch auf den fristgemäßen Zeitpunkt; eine nochmalige Erklärung ist nicht erforderlich. Es besteht dann keine Berechtigung, zum gewünschten Zeitpunkt der Arbeit fern zu bleiben (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 22.11.2011 – 3 Sa 458/11).
Der Arbeitgeber kann auf die Frist, die nur seinem Schutz dient, verzichten.

Was muss die Erklärung beinhalten?

In der Erklärung muss angegeben werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Diese Angabe ist grundsätzlich verbindlich. Erklärt die Mutter, dass sie Elternzeit bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen will, erklärt sie zugleich, dass sie für das zweite Lebensjahr des Kindes keine Elternzeit beansprucht.
Die Elternzeit kann aber auch von vornherein für drei Jahre in Anspruch genommen werden.

Können beide Elternteile Elternzeit beanspruchen?

Die dreijährige Elternzeit steht jedem Elternzeitberechtigten individuell zu. Wollen beispielsweise beide Elternteile gleichzeitig in Elternzeit gehen, muss jeweils die Arbeitgeberseite Mutter und Vater für maximal drei Jahre von der Arbeit freistellen.
Wird Elternzeit getrennt - abwechselnd oder nacheinander - genommen, wird dem jeweiligen Elternteil keine bereits genommene Elternzeit des Partners angerechnet. Nicht beanspruchte Elternzeit eines Elternzeitberechtigten kann auch nicht auf einen anderen Elternzeitberechtigten übertragen werden.

Was ist zu beachten, wenn während der Elternzeit Elterngeld bezogen werden soll?

Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, sollte Elternzeit insbesondere bei den Partnermonaten entsprechend den Lebensmonaten des Kindes und nicht nach Kalendermonaten genommen werden.

Beispiel für Partnermonate:
Geburt des Kindes 25.01.2014

Elternzeit (Kalendermonate) 01.02.2014 bis 31.03.2014
► Einkommen aus der Tätigkeit vom 25.01.2014 bis 31.01.2014 müsste auf das Elterngeld angerechnet werden!

Besser:
Elternzeit (Lebensmonate) 25.01.2014 bis 24.03.2014
► keine Anrechnung von Erwerbseinkommen!

Kann die Elternzeit wegen eines neuen Mutterschutzes unterbrochen werden?

Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen wegen der Geburt eines weiteren Kindes erklärt das Gesetz ausdrücklich für zulässig. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Hierdurch erlangt die Schwangere neben dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld auch einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach
§ 14 MuSchG.
In diesem Fall „soll“ die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Durch die rechtzeitige Mitteilung soll dem Arbeitgeber ermöglicht werden, die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen (zum Beispiel Auszahlung des Arbeitgeberzuschusses).

Geht Elternzeit durch eine vorzeitige Beendigung verloren?

Nach der Mutterschutzfrist für das Neugeborene kann die Mutter zunächst die ursprünglich für das ältere Kind angemeldete Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängern. Danach kann sie die Elternzeit für das Neugeborene anschließen. Zusätzlich kann sie zwölf Monate für das ältere Kind mit Zustimmung des Arbeitgebers übertragen. So bleibt ihr zumindest ein Teil der Elternzeit für das ältere Kind erhalten.

Kann ich während der Elternzeit (Teilzeit) arbeiten?

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erlaubt. Dies gilt auch für eine Beschäftigung zur Berufsbildung. Möglich ist eine Erwerbstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger.

Ein Anspruch auf Teilzeit beim bisherigen Arbeitgeber setzt voraus, dass

  • der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt,
  • das Arbeitsverhältnis schon länger als sechs Monate besteht,
  • für mindestens zwei Monate zwischen 15 und 30 Wochenstunden gearbeitet werden soll,
  • keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen,
  • die Mitteilung sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich erfolgt.

Soll die Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger erfolgen, bedarf es aber der Zustimmung des Arbeitgebers.
Die Zustimmung zur Teilzeitarbeit darf der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Kann mein Arbeitgeber mir während der Elternzeit kündigen?

Während der gesamten Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz, auch wenn Sie in dieser Zeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben. Das Kündigungsverbot betrifft alle Arten der Arbeitgeberkündigung.

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Kündigung während der Elternzeit durch das Gewerbeaufsichtsamt für zulässig erklärt werden. Solche Ausnahmen kommen hauptsächlich in Betracht, wenn der Betrieb stillgelegt wird und eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit ausscheidet.

Besteht ein Anspruch darauf, den alten Arbeitsplatz nach der Elternzeit wieder zu bekommen?

Nach Ablauf der Elternzeit haben die Eltern einen Anspruch, auf ihren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Entscheidend hierfür sind die Vereinbarungen des Arbeitsvertrages. Eine Schlechterstellung ist nicht zulässig. Wurde die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert, gilt nach deren Ende wieder die frühere Arbeitszeit.

Was passiert mit dem Anspruch auf Erholungsurlaub während der Elternzeit?

Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht zu Beginn des Jahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit. Er darf lediglich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt werden. Diese Grundsätze gelten auch für den Zusatzurlaub.

Die Kürzung liegt im Ermessen der Arbeitgeberseite. Die Kürzungsvorschrift gilt nicht für Elternzeitberechtigte, die während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausüben.

Kann der Resturlaub übertragen werden?

Der restliche Erholungsurlaub, der vor dem Beginn der Elternzeit nicht vollständig genommen wurde, kann auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr nach Ende der Elternzeit übertragen werden. Wird während der (ersten) Elternzeit ein weiteres Kind geboren, verlängert sich der Übertragungszeitraum.

Wie wirkt sich die Elternzeit sozialversicherungsrechtlich aus?

Grundsätzlich wird empfohlen, sich bei den zuständigen Leistungsträgern (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Agentur für Arbeit) beraten zu lassen. Die Ausführungen können eine individuelle Beratung durch die zuständigen Sozialversicherungsträger nicht ersetzen!

a) Krankenversicherung

Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenkasse, die außer Elterngeld keine beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, bleiben für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert.
Für versicherungspflichtige Studentinnen und Studenten bleibt eine Beitragspflicht bestehen, wenn sie weiter immatrikuliert bleiben.
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen müssen weiterhin Beiträge zahlen, gegebenenfalls nur den Mindestbeitrag, soweit sie nicht familienversichert sein können. Wer zuvor als Arbeitnehmer eigenständig freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war und sich in der Elternzeit befindet, kann gegebenenfalls über den Partner familienversichert sein.
Für familienversicherte Eltern ändert sich während der Elternzeit nichts.
Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfristen sowie der Elternzeit weiterhin privat krankenversichert und müssen ihre Beiträge auch weiterhin selbst tragen und zwar während der Elternzeit auch den zuvor von der Arbeitgeberseite übernommenen Anteil.

b) Pflegeversicherung

Es gelten die Ausführungen zur Krankenversicherung.

c) Arbeitslosenversicherung

Die Versicherung bleibt grundsätzlich während der Erziehung eines unter dreijährigen Kindes erhalten. Besondere Bedeutung hat die Altersgrenze für die Übertragung eines Teils der Elternzeit. 

d) Rentenversicherung

Es kommt eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten (§ 56 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch) in Betracht. Die Erziehungszeit muss dem Elternteil zuzuordnen sein. Die Erziehung muss im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sein oder einer solchen gleichstehen. Zudem darf der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen sein.