Entschädigungsleistungen

Berechtigte sowie Hinterbliebene haben Anspruch auf Entschädigungsleistungen. Die Entschädigungsleistungen sind anrechnungsfrei und werden bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt.

Die Höhe der Entschädigunsleistung richtet sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS), den das ZBFS auf Antrag feststellt: je höher der GdS, desto höher die Zahlung.

Die Geldleistungen können entweder monatlich ausgezahlt werden oder als Einmalzahlung in Form einer Abfindung.

Monatliche Zahlungen

Die monatlichen Entschädigungsleistungen richten in ihrer Höhe nach dem Grad der Schädigunsfolgen (GdS). Geschädigte erhalten gemäß § 83 SGB XIV monatliche Entschädigungszahlung von derzeit (Stand 1. Juli 2024)

  • 418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
  • 837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
  • 1.255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
  • 1.673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90 sowie
  • 2.091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

Für Menschen mit schwersten Schädigungsfolgen erhöhen sich die monatlichen Zahlungen um 20 Prozent. Der Grad der Schädigungsfolgen wird von ärztlichen Gutachterinnen und Gutachtern festgestellt.

Einmalige Abfindung

Wer einen Anspruch auf monatliche Entschädigungszahlungen hat, kann auf Antrag auch eine einmalige Abfindung erhalten . 

Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen. Sie wird jeweils für fünf Jahre gezahlt und beträgt das 60-Fache der monatlichen Entschädigungszahlung. 

Dies ist in § 84 SGB XIV geregelt.

Zahlungen an Hinterbliebene

Bei Hinterbliebenen wird zwischen Witwen und Witwern sowie Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, Waisen und hinterbliebenen Eltern unterschieden.

Witwen und Witwer

Witwen und Witwer sowie Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten gemäß § 85 SGB XIV eine (Stand 1. Juli 2024) monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 1.103 Euro. Der Betrag erhöht sich um jeweils 52 Euro für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind, das eine monatliche Entschädigungszahlung für Waisen bezieht. Anstelle der monatlichen Zahlung kann gemäß § 86 SGB XIV auch eine Abfindung in Höhe von 132.386 Euro beantragt werden.

Heiraten überlebende Partner, erlischt der Anspruch auf die monatliche Zahlung.

Waisen

Waisen erhalten bis zum 18. Lebensjahr beim Tod eines Elternteils gemäß § 87 SGB XIV eine (Stand 1. Juli 2024) monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 408 Euro. Sind beide Eltern an den Folgen einer Schädigung verstorben, 638 Euro. Bei Volljahrigkeit besteht die Möglichkeit weiterer Zahlungen, etwa während einer Ausbildung. Die Weiterzahlung der Waisenrente ist beim ZBFS zu beantragen.

Eltern

Hinterbliebene Eltern erhalten unter bestimmten Voraussetzungen nach § 88 SGB XIV eine monatliche Entschädigungszahlung. Diese beträgt (Stand 1. Juli 2024) für ein noch lebendes Elternteil 261 Euro und je 157 Euro für beide Elternteile für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist. 

Auch Stief- oder Pflegeeltern sowie Großeltern können Anspruch auf eine Soziale Entschädigung haben.

Berufsschadenausgleich

Führt die Schädigung dazu, dass sich das Einkommen der Geschädigten verringert, kann ein Anspruch auf monatlichen Berufsschadensausgleich (BSA) bestehen. Der Einkommensverlust kann z.B. aus einem schädigungsbedingt notwendigen Berufswechsel mit niedrigerer Vergütung resultieren. Ziel des BSA ist der Ausgleich beruflicher Nachteile. 

Leistungen sind möglich, wenn 

  • eine Kausalität zwischen den Schädigungsfolgen und dem Einkommensverlust besteht,
  • ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 anerkannt wurde und
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr Erfolg versprechend oder zumutbar sind.

Die Höhe des Berufsschadensausgleichs ist von der individuellen Einkommenssituation abhängig und im Einzelfall nicht einfach zu berechnen. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an die für Sie zuständige Regionalstelle in Ihrem Regierungsbezirk.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben haben Vorrang vor einem Berufsschadensausgleich.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen zur Sozialen Entschädigung finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Das Soziale Entschädigungsrecht - SGB XIV