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Häufige Fragen

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zum Sozialen Entschädigungsrecht:

Gem. § 13 SGB XIV ist eine psychische Gewaltat (ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten) in der Regel schwerwiegend, wenn

  • es den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs (§§ 174 bis 176d des Strafgesetzbuchs),
  • des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung,
  • der Vergewaltigung (§§ 177 und 178 des Strafgesetzbuchs),
  • des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs),
  • der Nachstellung (§ 238 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs),
  • der Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs) oder
  • der räuberischen Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuchs)

erfüllt oder von mindestens vergleichbarer Schwere ist.

Traumatische Ereignisse schädigen oftmals nicht nur die Betroffenen selbst. Auch wer sie miterlebt oder Opfer solcher Ereignisse auffindet, kann dadurch eine schwere psychische Schädigung erleiden. Das gilt gleichfalls für Menschen, die durch die Überbringung der Nachricht von einer Verletzung oder vom Tod eines Opfers gesundheitlich geschädigt werden. Diese Beeinträchtigungen werden als Schockschaden bezeichnet. Personen, die einen Schockschaden erlitten haben, können Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung haben. Sie werden auch als Sekundäropfer bezeichnet.

Schockschäden sind gesundheitliche Beeinträchtigungen von Personen durch traumatisierende Ereignisse, an denen sie nicht direkt beteiligt waren. Solche Schädigungen können beispielsweise durch das Miterleben des Ereignisses oder durch das Auffinden von Opfern entstehen.

Jede Impfung kann eine Nebenwirkung verursachen. Eine Nebenwirkung ist in der Regel eine normale bzw. sogar erwünschte Reaktion des Körpers auf die Impfung (z. B. Schmerzen und Schwellung an der Einstichstelle, Abgeschlagenheit, Kopfschmerzen, Frösteln, Gelenkschmerzen, Fieber, Übelkeit, Lymphknotenschwellungen).

Eine Impfkomplikation geht über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinaus und verursacht eine gesundheitliche Störung, die nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft (per Gesetzesdefinition länger als sechs Monate) vorliegt.

Wichtig für den Anspuch auf staatliche Entschädigungsleistungen ist, dass bei der antragstellenden Person vorhandene gesundheitliche Störungen mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die Impfung zurückgeführt werden können. Oft besteht ein rein zufälliger zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Impfung und dem Auftreten einer gesundheitlichen Störung, ohne dass eine echte Ursache-Wirkung-Beziehung besteht.

 

Kausalkette in der Sozialen Entschädigung bedeutet, dass die Ursache für einen gesundheitlichen Schaden direkt auf ein schädigendes Ereignis zurückzuführen ist. Nur wenn dieser Beweis geführt werden kann, besteht Anspruch auf Entschädigung.

Beispiel Impfschaden:

Ein Impfschaden ist nach der gesetzlichen Definition „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung“.
Eine Anerkennung als Impfschaden setzt eine dreigliedrige Kausalkette voraus:

  1. Das schädigende Ereignis in Form der öffentlich empfohlenen Schutzimpfung, das
  2. zu einer gesundheitlichen Schädigung (Impfkomplikation) geführt hat und
  3. eine dadurch bedingte dauerhafte (mind. sechs Monate vorliegende) gesundheitliche Schädigung.

Diese drei Glieder müssen im Vollbeweis vorliegen, für den jeweils ursächlichen Zusammenhang reicht der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit (es spricht deutlich mehr dafür als dagegen).

Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen sowie sozialen dauerhaft vorliegenden Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Die Ursache für die Schädigung muss auf ein Ereignis zurückzuführen sein.

Der GdS wird durch ärztliche Gutachter und Gutachterinnen festgestellt. Die Regeln für die Bewertung gibt die Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung vor.

Die Höhe des GdS bestimmt die Höhe möglicher Entschädigungsleistungen: je höher der GdS desto höher die Leistung.