Frau arbeitet mit einem Taschenrechner

Um eine Steuererleichterung in Anspruch nehmen zu können genügt es, wenn die Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht nur für einen Tag im Kalenderjahr des Veranlagungszeitraums gegolten hat.

Legen Sie als Nachweis gegenüber dem Finanzamt eine Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises oder eine vom ZBFS ausgestellte Bescheinigung (bei GdB unter 50) vor. 

Steuerfreibetrag (sog. "Pauschbetrag")

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die behinderten Menschen unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, wird ein Freibetrag vom Einkommen abgezogen (Behinderten-Pauschbetrag). Dies muss in der Steuererklärung beim Finanzamt beantragt werden.

Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung (von 384 € bei GdB 20 bis 2.840 € bei GdB 100). Für behinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung hilflos sind (Merkzeichen H) und für Blinde (Merkzeichen Bl) beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro.

Pauschbetrag für Pflegepersonen

Wer einen anderen unentgeltlich pflegt, kann den sogenannten Pflegepauschbetrag bei der Einkommenssteuer geltend machen (924 Euro pro Kalenderjahr).

Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person nicht im Pflegeheim lebt und das Merkzeichen H anerkannt ist.

Fahrkosten-Pauschbetrag

Behinderungsbedingt entstandene Fahrtkosten können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemacht und ohne Einzelnachweis pauschal angesetzt werden.

Die Höhe des Betrags ist abhängig vom Grand der Behinderung (GdB) und zustehenden Merkzeichen.

Er beträgt

  • 900 € wenn der GdB 70 beträgt und zugleich das Merkzeichen G zusteht
  • 900 € wenn der GdB 80 beträgt
  • 4.500 € wenn das Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H zusteht

Höhere Beträge können nicht geltend gemacht werden, selbst wenn die Beträge nachgewiesen werden.

Werbungskosten

Die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können behinderte Menschen abziehen mit einem

  • GdB von mindestens 70 oder mit einem
  • GdB von mindestens 50 und Merkzeichen G.

Gleiches gilt für Familienheimfahrten, wenn ein Arbeitnehmender an seinem Bschäftigungsort wohnt (Zweitwohnung) und an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand unterhält (Hauptwohnsitz).

Haushaltshilfe

Steuerermäßigung gibt es, wenn

  • im eigenen Haushalt eine Person zur Verrichtung haushaltsnaher Tätigkeiten (z.B. als Putzhilfe oder Pflegekraft) beschäftigt wird oder
  • entsprechende Dienstleistungen eines selbstständigen Dienstleisters in Anspruch genommen werden.

Weiterführende Informationen, beispielsweise zur Höhe der Ermäßigung, finden Sie in unserem Wegweiser für Menschen mit Behinderung.

Kraftfahrzeugsteuer

Schwerbehinderte Menschen haben - abhängig von zustehenden Merkzeichen - Anspruch auf Ermäßigung oder Befreiung von der Kranftfahrzeugsteuer. Das steuerbegünstigte Fahrzeug darf nur von der schwerbehinderten Person verwendet werden. Andere Personen dürfen es nur benutzen, wenn die Fahrt der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Person dient.

Die Steuervergüngtigung muss beim Ihrem zuständigen Hauptzollamt beantragt werden.

Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer

Schwerbehinderte Menschen (GdB 50 oder höher) mit festgestelltem

  • Merkzeichen G (erheblich gehbehindert)
  • Merkzeichen Gl (gehörlos)

haben für eine größere Mobilität ein Wahlrecht zwischen

  • Freifahrt im ÖPNV und der
  • Kfz-Steuerermäßigung auf 50 Prozent des vollen Betrages, sofern das Fahrzeug auf ihn zugelassen ist.

Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

Schwerbehinderte Menschen (GdB 50 oder höher) mit festgestelltem

  • Merkzeichen aG (außergewöhlich gehbehindert)
  • Merkzeichen H (hilflos)
  • Merkzeichen Bl (blind)

werden von der Kfz-Steuer befreit. Zusätzlich kann die Freifahrt im ÖPNV in Anspruch genommen werden.

Weitere Informationen zum Steuerrecht erhalten Sie: