Gesprächsgruppe

Weitere Berechtigte

 

Häftlinge und andere Personen, die auf Grund von DDR-Unrecht gesundheitliche Schäden erlitten haben, können nach folgenden Gesetzen Versorgung erhalten:

Häftlingshilfegesetz (HHG)

Nach dem Kriegsende wurden in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone und im sowjetischen Sektor von Berlin (ehemalige DDR) zahlreiche Menschen aus politischen Gründen verhaftet. Das Häftlingshilfegesetz soll vor allem die Menschen entschädigen, die durch die erlittene Haft eine bleibende gesundheitliche Schädigung erlitten haben.

Es handelt sich dabei um ehemalige Sowjetzonenhäftlinge, die aus politischen Gründen („Klassenfeind“) oder wegen Wahrnehmung von Grundrechten (Meinungsfreiheit, Ausreisefreiheit) inhaftiert wurden und infolge der Haft eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
 

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)

Opfer von strafrechtlichen Entscheidungen, die auf dem Gebiet der ehemaligen DDR in der Zeit von 1945 bis 1990 rechtstaatswidrig ergangen sind, werden rehabilitiert.

Die Rehabilitierungsentscheidung des zuständigen Landgerichts begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die den Betroffenen durch die Freiheitsentziehung entstanden sind. Zu diesen Ausgleichsleistungen gehört auch die Versorgung wegen gesundheitlicher Folgen der Freiheitsentziehung.
 

Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)

Auch Opfer von rechtsstaatswidrigen hoheitlichen Maßnahmen einer ehemaligen DDR-Behörde (Verwaltung) haben Anspruch auf Rehabilitierung wie nach dem strafrechtlichen Verfahren.

Hierzu gehört auch die Versorgung wegen gesundheitlicher Folgen einer rechtsstaatswidrigen hoheitlichen Maßnahme einer Behörde der ehemaligen DDR

 

Wenden Sie sich mit Ihren Anliegen und Ihrem Antrag an Ihre Regionalstelle des ZBFS.

Wehrdienst und Zivildienst ist Dienst an der Allgemeinheit.

Soldaten der Bundeswehr, die in Ausübung ihrer Pflichten gesundheitliche Schäden erleiden, haben Anspruch auf staatliche Versorgung. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geregelt.

Wichtig! Geänderte Zuständigkeit ab 1. Januar 2015!

Für Wehrdienstschäden und hieraus zustehende Versorgungsleistungen ist allein die Bundeswehrverwaltung zuständig.
Bitte wenden Sie sich mit Ihren SVG-Anliegen an das:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
- Soziale Entschädigung -
Wilhelm-Raabe-Straße 46
40470 Düsseldorf

Hotline: 0211/959 2719
E-Mail: SER@bundeswehr.org
Internet: http://www.personal.bundeswehr.de – Rubrik Soziales Entschädigungsrecht

Für Opfer extremistischer Übergriffe und terroristischer Straftaten stellt der Deutsche Bundestag Mittel zur Soforthilfe bereit.

Wenn aus humanitären Gründen eine rasche Unterstützung der Opfer notwendig ist, können Leistungen bei Körperschäden beantragt werden. Die Mittel werden nach dem individuellen Härtefall vergeben. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Wenden Sie sich mit Ihren Anliegen und einem Antrag an das

Bundesamt für Justiz
Referat III 2 – Opferentschädigung –
53094 Bonn

Auch die Stiftung Opferhilfe Bayern bietet finanzielle Soforthilfe für Gewaltopfer, wenn im Härtefall keine anderen Leistungen zur Verfügung stehen.