Zug steht an einem Bahngleis

Mobilität und Verkehr

Informationen zu weiteren mobilitätsbezogenen Nachteilsausgleichen finden Sie hier:

Für Blinde (Merkzeichen Bl) und für schwerbehinderte Menschen, die zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt sind (Merkzeichen B), können bis zu zwei Sitzplätze ohne Entgelt reserviert werden.

In vielen EC- und IC-Zügen sowie in allen ICE-Zügen sind grundsätzlich zwei Rollstuhlstellplätze vorhanden, die im Voraus reserviert werden können. Zu den  Rollstuhlstellplätzen sind naheliegende Sitzplätze für Begleiter reservierbar. Fast alle übrigen Züge (auch Nahverkehrszüge) führen ein Mehrzweckabteil; die Zugänge sind rollstuhlgängig.

Außerdem können auch Hilfen zum Ein-, Aus- oder Umsteigen organisiert werden.

Wenden Sie sich hinsichtlich näherer Einzelheiten bitte an die Mobilitätsservice-Zentrale der DB, Tel. 030 65212888 (z. Zt. 0,20 Euro/Anruf aus dem Festnetz, höchstens 0,60 Euro/Anruf aus Mobilfunknetzen). Dort werden auch sonstige Fragen zu Bahnreisen behinderter Menschen beantwortet.

Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 70 sowie Rentner wegen voller Erwerbsminderung und Senioren ab 60 Jahren können die Bahn Card 25 und die Bahn Card 50 zu einem ermäßigten Preis erwerben.

Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „1. Kl.“ können mit Fahrscheinen für die 2. Wagenklasse in Zügen der Deutschen Bahn AG die 1. Klasse benutzen. Dieses Merkzeichen erhalten Schwerkriegs beschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen bzw. einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 v. H., wenn der auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhende körperliche Zustand bei Eisenbahnfahrten die Unterbringung in der 1. Klasse erfordert.

Behinderte Menschen mit gültigem Flugschein haben grundsätzlich einen Anspruch auf Beförderung. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Beförderung physisch unmöglich ist (z. B. weil die Tür des Flugzeugs nicht groß genug ist), oder wenn Sicherheitsvorschriften, die in einer Rechtsvorschrift festgelegt oder von der Luftfahrtbehörde angeordnet wurden,  entgegenstehen. Aufgrund interner Richtlinien der Fluggesellschaft darf die Beförderung dagegen nicht verweigert werden.

Dies ist in der EG-Verordnung Nr. 1107/2006 geregelt. Auf den meisten Flughafen werden verschiedene Hilfeleistungen für behinderte Menschen angeboten. Wenn Sie Hilfe in Anspruch nehmen wollen, teilen Sie das der Fluggesellschaft oder dem Reisebüro bitte mindestens 48 Stunden vor dem Abflug mit.

Nähere Auskünfte erteilen die Fluggesellschaften oder Reisebüros, zu den Hilfeleistungen am Flughafen auch die Flughäfen.

Der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), das Rote Kreuz, der Malteser Hilfsdienst und die Johanniter-Unfallhilfe bieten entgeltliche Behindertenfahrdienste an.

Bei Sozialhilfeempfängern können die Kosten dafür unter bestimmten Voraussetzungen vom Bezirk übernommen werden.

Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei Ihrem Bezirk sowie bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.

Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte und von der Schutzhelmtrage pflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Anlegen der Gurte oder das Tragen eines Schutzhelms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. In einer ärztlichen Bescheinigung muss ausdrücklich bestätigt sein, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- oder Helmtragepflicht befreit werden muss.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu stellen. Die Ausnahmegenehmigung wird unbefristet erteilt, wenn es sich um einen nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt.

Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), hilflos (Merkzeichen H) oder blind (Merkzeichen Bl) sind, sind von Fahrverboten zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in Umweltzonen (Zeichen 270.1 StVO) befreit.

Umweltzonen dürfen in diesen Fällen auch ohne Plakette befahren werden. Informationen zur Umweltzone in München erhalten Sie im Internet unter www.muenchen.de/umweltzone, sowie unter der Telefonnummer 089 233 24618

Schwerbehinderten Menschen wird oftmals ein Preisnachlass beim Neuwagenkauf gewährt. Dieser kann bis zu 20 % betragen. Dies ist jedoch vom Hersteller und vom Händler sowie teilweise auch vom Verhandlungsgeschick des Käufers abhängig.

Häufig wird das Vorliegen des Merkzeichens G oder aG und/oder ein bestimmter Grad der Behinderung verlangt.

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den Kfz-Händlern und den Automobilclubs.

Viele Automobilclubs gewähren schwerbehinderten Menschen eine Beitragsermäßigung. Erkundigen Sie sich dazu bitte bei Ihrem Automobilclub.

Die mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten öffentlichen Behindertentoiletten in Deutschland und in anderen europäischen Staaten können mittels eines  Zentralschlüssels benutzt werden. Der Zentralschlüssel – auch Euroschlüssel genannt – wird vom „Club Behinderter und ihrer Freunde e. V.“ (CBF), Pallaswiesenstraße 123a, 64293 Darmstadt (Internet: www.cbf-da.de), an behinderte Menschen versandt, die auf behindertengerechte Toiletten angewiesen sind.

Dazu gehören schwer gehbehinderte Menschen, Rollstuhlfahrer, Stomaträger, blinde und andere schwerbehinderte Menschen, die hilflos sind oder eine Begleitperson brauchen, sowie an Multipler Sklerose, Morbus Crohn und Colitis ulcerosa Erkrankte und Menschen mit chronischen Blasen- bzw. Darmleiden.

In jedem Fall bekommen den Schlüssel behinderte Menschen mit
• GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G,
oder
• Merkzeichen aG, B, H oder Bl.

Der Schlüssel kostet 26,50 Euro und wird gegen Einsendung einer Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite) sowie ggf. eines ärztlichen Attestes zugesandt. Er kann auch zusammen mit dem Behindertentoilettenverzeichnis „Der Locus“ mit Standorten von ca. 12.000 Toiletten bestellt werden und kostet dann 35,50 Euro.