Fahrgelderstattung an Verkehrsbetriebe
Verkehrsbetriebe des öffentlichen Personennahverkehrs sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, schwerbehinderte Menschen und deren Begleitperson unentgeltlich zu befördern (§ 228 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX). Das ZBFS-Inklusionsamt erstattet ihnen auf Antrag die dadurch in Bayern entgangenen Fahrgeldeinnahmen (§ 231 SGB IX).
Leistungen
Die Höhe der Erstattung wird entweder nach einem Pauschalsatz oder individuell berechnet.
Pauschalsatz 2023
In Bayern beträgt der Pauschalsatz für das Jahr 2023
2,57 Prozent
derjenigen Fahrgeldeinnahmen, die im Nahverkehr nachweislich erzielt wurden (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 4/2024 vom 26.01.2024).
Der Pauschalsatz wird vom ZBFS jährlich neu festgesetzt. Er orientiert sich daran, wie hoch der Anteil freifahrtberechtigter schwerbehinderter Einwohner im Vergleich zur übrigen Wohnbevölkerung des Bundeslandes ist.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Bayerischen Hinweisen zur Fahrgelderstattung unter Nr. 1.3.
Pauschalsatz 2022
In Bayern beträgt der Pauschalsatz für das Jahr 2022
2,60 Prozent
derjenigen Fahrgeldeinnahmen, die im Nahverkehr nachweislich erzielt wurden (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 4/2023 vom 27.01.2023).
Der Pauschalsatz wird vom ZBFS jährlich neu festgesetzt. Er orientiert sich daran, wie hoch der Anteil freifahrtberechtigter schwerbehinderter Einwohner im Vergleich zur übrigen Wohnbevölkerung des Bundeslandes ist.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Bayerischen Hinweisen zur Fahrgelderstattung unter Nr. 1.3.
Pauschalsatz 2021
In Bayern beträgt der Pauschalsatz für das Jahr 2021
2,65 Prozent
derjenigen Fahrgeldeinnahmen, die im Nahverkehr nachweislich erzielt wurden (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 3/2021 vom 21.01.2022).
Der Pauschalsatz wird vom ZBFS jährlich neu festgesetzt. Er orientiert sich daran, wie hoch der Anteil freifahrtberechtigter schwerbehinderter Einwohner im Vergleich zur übrigen Wohnbevölkerung des Bundeslandes ist.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Bayerischen Hinweisen zur Fahrgelderstattung unter Nr. 1.3.
Individuelle Berechnung
Sie können als Verkehrsbetrieb die individuell errechneten Fahrgeldausfälle geltend machen, wenn das Verhältnis der unentgeltlich beförderten Fahrgäste zu den sonstigen Fahrgästen mindestens ein Drittel über dem Pauschalsatz liegt. Dies müssen Sie durch eine Verkehrszählung an folgenden Terminen nachweisen:
Winterperiode: |
10.03.2025 bis 30.03.2025 |
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Frühjahrsperiode: |
05.05.2025 bis 25.05.2025 |
Sommerperiode: |
11.08.2025 bis 31.08.2025, wenn der 15. August (Mariä Himmelfahrt) kein Feiertag ist. 18.08.2025 bis 07.09.2025 , wenn der 15. August (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist. |
Herbstperiode: |
10.11.2025 bis 16.11.2025 und 24.11.2025 bis 07.12.2025 |
Winterperiode: |
19.02.2024 bis 10.03.2024 |
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Frühjahrsperiode: |
08.04.2024 bis 28.04.2024 |
Sommerperiode: |
05.08.2024 bis 25.08.2024, wenn sowohl der 8. August (Augsburger Friedensfest), als auch der 15. August (Mariä Himmelfahrt) keine Feiertage sind. 05.08.2024 bis 11.08.2024 und 19.08.2024 bis 01.09.2024, wenn nur der 15. August (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist. 12.08.2024 bis 01.09.2024, wenn nur der 8. August (Augsburger Friedensfest) ein Feiertag ist. 19.08.2024 bis 08.09.2024 unabhängig davon, ob der 8. August (Augsburger Friedensfest), und/oder der 15. August (Mariä Himmelfahrt) Feiertage sind. Diese Zählperiode steht damit allen Verkehrsunternehmen in ganz Bayern als Wahlmöglichkeit zur Verfügung. |
Herbstperiode: |
04.11.2024 bis 17.11.2024 und 25.11.2024 bis 01.12.2024 |
Winterperiode: |
27.02.2023 bis 19.03.2023 |
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Frühjahrsperiode: |
17.04.2023 bis 30.04.2023 und 08.05.2023 bis 14.05.2023 |
Sommerperiode: |
07.08.2023 bis 27.08.2023, wenn sowohl der 8. August (Augsburger Friedensfest), als auch der 15. August (Mariä Himmelfahrt) keine Feiertage sind. 07.08.2023 bis 13.08.2023 und 21.08.2023 bis 03.09.2023, wenn nur der 15. August (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist. 14.08.2023 bis 03.09.2023, wenn nur der 8. August (Augsburger Friedensfest) ein Feiertag ist. 21.08.2023 bis 10.09.2023 unabhängig davon, ob der 8. August (Augsburger Friedensfest), und/oder der 15. August (Mariä Himmelfahrt) Feiertage sind. Diese Zählperiode steht damit allen Verkehrsunternehmen in ganz Bayern als Wahlmöglichkeit zur Verfügung. |
Herbstperiode: |
06.11.2023 bis 19.11.2023 und 27.11.2023 bis 03.12.2023 |
Winterperiode: |
07.03.2022 bis 27.03.2022 |
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Frühjahrsperiode: |
25.04.2022 bis 15.05.2022 |
Sommerperiode: |
08.08.2022 bis 28.08.2022, wenn sowohl der 8. August (Augsburger Friedensfest), als auch der 15. August (Mariä Himmelfahrt) keine Feiertage sind. 08.08.2022 bis 14.08.2022 und 22.08.2022 bis 04.09.2022, wenn nur der 15. August (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist. 15.08.2022 bis 04.09.2022, wenn nur der 8. August (Augsburger Friedensfest) ein Feiertag ist. 22.08.2022 bis 11.09.2022 unabhängig davon, ob der 8. August (Augsburger Friedensfest), und/oder der 15. August (Mariä Himmelfahrt) Feiertage sind. Diese Zählperiode steht damit allen Verkehrsunternehmen in ganz Bayern als Wahlmöglichkeit zur Verfügung. |
Herbstperiode: |
07.11.2022 bis 13.11.2022 und 21.11.2022 bis 04.12.2022 |
Erhebungsperioden der Verkehrszählung 2021
Aufgrund der Auswirkungen, die sich durch das Coronavirus ergeben, werden die Verkehrszählungen im Jahr 2021 ausgesetzt. Es wird für die individuelle Berechnung der Fahrgeldausfälle auf die zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbeträge zurückgegriffen.
Bekanntmachung zur Verkehrszählung
Zählprotokoll (Vordruck leer, nicht barrierefrei)
Zählprotokoll (Beispiel, nicht barrierefrei)
Die Einzelheiten zur Verkehrszählung finden Sie in unseren Bayerischen Hinweisen zur Fahrgelderstattung (nicht barrierefrei) unter Nr. 4.
Antrag
Die Erstattung für das jeweilige Kalenderjahr müssen Sie innerhalb von drei Jahren nach Ablauf dieses Abrechnungsjahres schriftlich beantragen (§ 233 SGB IX).
Grundlage für die Erstattung können ausschließlich endgültige Fahrgeldeinnahmen sein.
Diese Frist ist eine Ausschlußfrist.
Im laufenden Kalenderjahr kann Ihnen das ZBFS Vorauszahlungen in Höhe von 80 Prozent des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages gewähren. Die Auszahlung erfolgt am 15. Juli und am 15. November in zwei gleichen Raten.
Die Vorauszahlungen sind – abgesehen von begründeten Ausnahmefällen – nach § 233 Abs. 3 SGB IX zurückzuzahlen, wenn Unterlagen, die für die Berechnung der Erstattung erforderlich sind, nicht bis zum 31. Dezember des dritten auf die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres vorgelegt sind.
Online-Formular
Hier können Sie den Antrag online stellen:
Sie können die für die Antragstellung erforderlichen Angaben direkt am PC eingeben, abspeichern und den Antrag dann ohne Unterschrift beim ZBFS elektronisch einreichen.
Das Antragsformular kann weiterhin auch im PDF-Format heruntergeladen und ausgefüllt werden. Dieses Formular müssen Sie - im Gegensatz zum Online-Antrag - jedoch wie bisher unterschrieben und mit den erforderlichen Unterlagen bei uns einreichen.
PDF-Formulare
- Erstattungsantrag (sofern der Online-Antrag nicht genutzt wird)
- Anlage A
- Anlage B [nur bei individueller Erstattung erforderlich]
- Datenschutz
Notwendige Anlagen
- Genehmigung der Linien nach § 17 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) mit Fahrplänen (je Strecke ein Fahrplan)
- Tarifgenehmigung nach § 39 PBefG bzw. § 12 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
- Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen
Kontakt
Für Auskünfte steht Ihnen das zentral zuständige Inklusionsamt des ZBFS in Mittelfranken gerne zur Verfügung. Dort können Sie auch Ihren Antrag stellen.
Sie können über unser Kontaktformular jederzeit mit uns in Verbindung treten und damit auf datengeschützte Weise Ihre sensiblen Informationen an uns übermitteln.
Die Telefonnummern der regional für Sie zuständigen Ansprechpartner finden Sie nachfolgend.
Niederbayern, Oberbayern, Oberpfalz, Schwaben
Telefon: 0911 928-2539
Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken
Telefon: 0911 928-2387