Antrag und Verfahren

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Anträge

Zum 01.01.2024 ist das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) in Kraft getreten.
Sie können den aktualiserten, ausfüllbaren PDF-Antrag herunterladen.

Eine ausführliche Anleitung und Tipps zum Ausfüllen finden Sie in unseren Hinweisen für Formulare im PDF-Format.

Vorblatt zum OEG-Antragsformular

OEG-Antragsformular für Auslandstaten

Antragstellung online

Merkblätter

  Merkblatt (Deutsch) Deutsch

  Merkblatt (Englisch) Englisch

  Merkblatt für Gewalttaten im Ausland Deutsch

 

 

Fragen zum Antrag

Antragstellung und Leistungsbeginn

Den Antrag können Sie formlos stellen.

Sie können den Antrag bei jeder Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales stellen, aber auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern, zum Beispiel einer gesetzlichen Krankenkasse oder einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und bei den Gemeinden.

Ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses kann Versorgung nur geleistet werden, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. Ansonsten beginnt die Versorgung frühestens mit Beginn des Antragsmonats.

Die Regionalstellen des ZBFS bieten auch eine Sonderbetreuung durch besonders geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, welche die Opfer von Gewalttaten sowie deren Angehörige umfassend über alle im Einzelfall möglichen Hilfen informieren und beraten. Über einen Anrufbeantworter ist die Sonderbetreuung auch außerhalb der Dienstzeiten erreichbar.

Wer hat Anspruch?

Die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen sind in § 1 Abs. 1 und 2 Opferentschädigungsgesetz (OEG) geregelt.

Leistungen nach dem OEG kann erhalten, wer in Deutschland oder außerhalb des Bundesgebietes auf einem deutschen Schiff oder deutschen Luftfahrzeug Opfer einer Gewalttat geworden ist und dadurch einen körperlichen, geistigen oder seelischen Schaden erlitten hat.

Außerdem können Hinterbliebene (Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, Waisen, Eltern) Versorgung erhalten, wenn eine Gewalttat unmittelbar oder später zum Tod des Opfers führt.

Ist der Tod eines Geschädigten nicht auf die gesundheitlichen Folgen der Gewalttat zurückzuführen, steht Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnern und Waisen des Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe zu.

Auch in Deutschland wohnende Ausländer sowie ausländische Touristen und Besucher können Anspruch auf Entschädigung haben. Für diesen Personenkreis gelten spezielle Anspruchsvoraussetzungen und Sonderregelungen.

Wer im Ausland infolge einer Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, kann einen Ausgleich erhalten. Hierüber informieren wir Sie mit dem Merkblatt "Das Opferentschädigungsgesetz bei Gewalttaten im Ausland"

Für weitergehende Auskünfte stehen Ihnen die Regionalstellen des ZBFS gerne zur Verfügung.

Was ist eine Gewalttat im Sinne des OEG?

Eine Gewalttat liegt vor, wenn die gesundheitliche Schädigung auf folgende Tatbestände zurückzuführen ist:

  • ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff (zum Beispiel Körperverletzung, sexueller Missbrauch) gegen die eigene oder eine andere Person oder dessen rechtmäßige Abwehr oder
  • die vorsätzliche Beibringung von Gift oder
  • die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (zum Beispiel Brandstiftung, Sprengstoffanschlag)

Anschrift

Verkehrsopferhilfe e.V.
Wilhelmstr. 43 / 43 G
10117 Berlin

Telefon: 0 30 / 20 20 58 58
Fax: 0 30 / 20 20 57 22
Internet: www.verkehrsopferhilfe.de

Wann stehen Leistungen nicht zu?

Leistungen sind zu versagen, wenn

  • der Geschädigte die Schädigung selbst verursacht hat,
  • es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren,
  • der Geschädigte oder Antragsteller an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht,
  • der Geschädigte oder Antragsteller in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat und die Schädigung damit in Zusammenhang steht.

Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde (Staatsanwaltschaft, Polizei) zu erstatten.

Damit der Geschädigte seine Ansprüche nicht gefährdet, sollte deshalb stets unverzüglich Strafanzeige erstattet oder Strafantrag gestellt werden.

Weitere Hinweise

Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Auch Sach- und Vermögensschäden können nicht ersetzt werden. Für am Körper getragene Hilfsmittel, Brillen oder Kontaktlinsen und für Schäden am Zahnersatz gelten Sonderregelungen.

Die gesetzlichen Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger gehen kraft Gesetzes auf den Freistaat Bayern beziehungsweise auf die Bundesrepublik Deutschland über, soweit die Versorgungsverwaltung wegen der gesundheitlichen Schädigung Leistungen erbringt. Der Geschädigte darf deshalb über diese Schadensersatzansprüche nicht verfügen, ohne sich vorher mit der jeweils zuständigen Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales abzustimmen.
Dies gilt nicht für den Anspruch des Geschädigten auf Schmerzensgeld.