Was bedeutet öffentlich-rechtliche Unterbringung?

Die Voraussetzungen für die öffentlich-rechtliche Unterbringung einer Person sind:

  • Psychische Störung der Person
  • Erhebliche Selbstgefährdung, Gefährdung anderer oder Gefährdung des Allgemeinwohls aufgrund der psychischen Störung
  • Erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
  • Die Gefährdung kann nicht durch mildere Mittel (z. B. Hinzuziehung eines Krisendienstes) abgewendet werden

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Person öffentlich-rechtlich in psychiatrischen Fachkrankenhäusern oder Fachabteilungen auch ohne oder gegen ihren Willen untergebracht werden. (Art. 5 Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz - BayPsychKHG)

Die öffentlich-rechtliche Unterbringung gliedert sich in zwei Bereiche: die sofortige vorläufige Unterbringung und die gerichtliche Unterbringung.

Gerichtliche Unterbringung

Eine gerichtliche Unterbringung erfolgt auf Antrag der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsämter oder kreisfreie Städte) beim zuständigen Gericht, nachdem die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Unterbringung von Amts wegen festgestellt hat. Kommt das Gericht ebenfalls zu der Entscheidung, dass die Voraussetzungen für die öffentlich-rechtliche Unterbringung erfüllt sind, ordnet das Gericht diese an (= gerichtliche Unterbringung).

Sofortige vorläufige Unterbringung

Falls eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig ergehen und trotzdem eine sofortige Unterbringung notwendig ist, kann diese auch von der Kreisverwaltungsbehörde oder von der Polizei angeordnet werden (= sofortige vorläufige Unterbringung). Befindet sich die betroffene Person bereits in einer entsprechenden Einrichtung, kann auch die fachliche Leitung der Einrichtung die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen. In diesen Fällen ist das Gericht und ggf. die zuständige Kreisverewaltungsbehörde von der Unterbringung unverzüglich zu benachrichtigen.

 

Sobald die Voraussetzungen für die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach Art. 5 BayPsychKHG nicht mehr vorliegen, ist die Person zu entlassen.