Gruppe von Kindern lauschen gespannt beim Vorlesen

Für Informationen zu der vom Bayerischen Kabinett zum 01.01.2026 beabsichtigten Weiterentwicklung des bisherigen Familien- und Krippengeldes zum Kinderstartgeld besuchen Sie bitte die Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales. Diese wird laufend aktualisiert. 

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ist als Landesbehörde für den Gesetzesvollzug zuständig. Die strategische Ausrichtung der geplanten Weiterentwicklung der Leistungen obliegt dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales als federführende Behörde.

Bayerisches Krippengeld

Ihr Kind hat ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. 

Der Freistaat Bayern fördert Eltern von Kindern ab dem zweiten Lebensjahr finanziell und unterstützt diese seit 1. Januar 2020 bei den Elternbeiträgen mit dem Bayerischen Krippengeld.

Geregelt ist dies im Gesetz zur Einführung des Bayerischen Krippengeldes.

 

Das Bayerische Krippengeld können Sie ab dem ersten Geburtstag Ihres Kindes erhalten, die monatliche Förderung zum Elternbeitrag kann bis zu 100 Euro betragen. Voraussetzung ist, dass Ihr Kind in einer nach dem BayKiBiG geförderten Einrichtung betreut wird oder für das Betreuungsverhältnis in Tagespflege eine Förderung nach dem BayKiBiG erfolgt.

Wichtig! Sie müssen die Elternbeiträge tatsächlich selbst zahlen.

Zudem darf Ihr Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze nicht übersteigen.

Sind Sie Adoptionspflegeeltern oder Pflegeeltern? Auch dann können Sie Krippengeld erhalten.

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Sie haben Fragen zum Krippengeld?

Sie finden wichtige Informationen und konkrete Antworten unter unserer nach Themen sortierten Rubrik Häufige Fragen

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Sie wollen einen Antrag stellen?

Informationen zur Antragstellung und die notwenigen Formulare finden Sie auf unserer Seite zum Krippengeldantrag

Änderungsmitteilungen

Haben sich Ihre Elternbeiträge oder persönlichen Daten (Adresse, Bankverbindung etc.) geändert? Dann teilen Sie uns die Änderung bitte mit. Nutzen Sie das untenstehende Formular und senden Sie dieses an uns zurück. Die für Sie zuständige ZBFS-Regionalstelle finden Sie in unserem Zuständigkeits-Finder für das Krippengeld. Sie können diese im Adressfeld des Formulars direkt auswählen. 

Änderungsmitteilung

Bitte nicht verwechseln!

Bayerisches Krippengeld vs. Beitragszuschuss

Das Bayerische Krippengeld wird längstens bis einschließlich August des Jahres gezahlt, in dem Ihr Kind drei Jahre alt wird.

Daran anschließend leistet der Freistaat Bayern ab September desselben Jahres einen Beitragszuschuss in Höhe von 100 Euro für die gesamte Kindergartenzeit bis zur Einschulung pro Kind und Monat direkt an die Gemeinden.

Dies erfolgt gemäß Stichtagsregelung 1. September jeweils jährlich automatisch. Anders als beim Bayerischen Krippengeld ist ein Antrag der Eltern dabei nicht erforderlich.

Die Umstellung vom Krippengeld bis August zum Beitragszuschuss ab September erfolgt unabhängig vom individuellen Zeitpunkt, zu dem Ihr Kind von der Krippe in den Kindergarten wechselt.

Wichtig: Das Leistungsende des Bayerischen Krippengeldes ist unmittelbar an den Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit gekoppelt.

Weitere Informationen zum Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit finden Sie auf der Seite des

Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

Servicetelefon

Wenn Sie unter unserer Rubrik Häufige Fragen zum Krippengeld nicht fündig werden, steht Ihnen
unser Servicetelefon unter 0931 32090929 zur Verfügung.

Wir beantworten Ihnen Fragen vor der Antragstellung.
Sie erreichen uns von Montag bis Donnerstag zwischen 8 und 16 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr. 

Haben Sie Fragen zu einem bereits gestellten Antrag bzw. laufenden Verfahren? Dann nutzen Sie für Rückfragen unseren Zuständigkeitsfinder oder wenden Sie sich über unser Kontaktformular an die für Sie zuständige Stelle.