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Häufige Fragen

Sie haben Fragen zum Bayerischen Krippengeld? Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen.

Fragen zu den Voraussetzungen 

Für Antragstellende gilt:

  1. Sie haben das Personensorgerecht (in der Regel die Eltern). Pflegeeltern und Adoptionspflegeeltern können auch ohne Personensorgerecht das Krippengeld erhalten.
     
  2. Ihr Kind hat das erste Lebensjahr vollendet und wird in einer BayKiBiG-geförderten Kindertageseinrichtung oder Tagespflege betreut bzw. für das konkrete Tagespflegeverhältnis Ihres Kindes erfolgt eine Förderung nach BayKiBiG.
     
  3. Für diese Betreuung fallen Elternbeiträge an, die Sie selbst getragen.
     
  4. Sie überschreiten die individuelle Einkommensgrenze nicht.

Eltern haben die Pflicht und das Recht, für Ihr minderjähriges Kind zu sorgen‌ (Elterlichen Sorge“). 

Die Personensorge ist ein Teilbereich der Elterlichen Sorge und umfasst die direkte Sorge für die Person des Kindes und dessen juristische Vertretung. Der zweite Teilbereich ist die Vermögenssorge. 

In der Regel haben die Eltern bzw. die Adoptiveltern das Personensorgerecht, in Einzelfällen bei Übertragung auch andere Personen, z.B. Großeltern.

  1. Die Einrichtung, in der das Kind betreut wird, muss eine staatliche Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) erhalten.
     
  2. Ob die Kindestageseinrichtung Ihres Kindes nach dem BayKiBiG gefördert wird, erfahren Sie von der Einrichtungsleitung oder auch durch ein in der Kita angebrachtes Hinweisschild;
    ob das konkrete Tagespflegeverhältnis Ihres Kindes nach dem BayKiBiG gefördert wird, erfahren Sie von der Tagespflegeperson oder dem zuständigen Jugendamt.
     
  3. Die Betreuungseinrichtung/Tagespflege muss sich in Bayern befinden, um nach dem BayKiBiG gefördert zu sein.

Elternbeiträge sind die Kosten, die Sie unmittelbar für die BayKiBiG-geförderte Betreuung Ihres Kindes regelmäßig zahlen. 

Hinweis: Sie erhalten kein oder nur anteiliges Krippengeld, wenn andere öffentliche Stellen (z.B. Jugendamt) entsprechende Leistungen für die Betreuung übernehmen.

Krippengeld erhalten Sie nur für Ihre tatsächlich selbst gezahlten Beiträge. 

Das Bayerische Krippengeld können Sie ab dem zweiten Lebensjahr Ihres Kindes erhalten, also ab dessen ersten Geburtstag.

Fragen zur Einkommensgrenze

Die Einkommensgrenze beträgt grundsätzlich 60.000 Euro und erhöht sich um 5.000 Euro für jedes weitere Kind im Kindergeldbezug.

Beispiele:

  • Ihr Kind, für das Krippengeld beantragt wird, ist Einzelkind
    → Einkommensgrenze: 60.000 Euro
     
  • Krippengeld wird für Zwillinge beantragt. Sie haben keine weiteren Geschwister, für die Kindergeld bezogen wird.
    → Einkommensgrenze für jeden Zwilling: 65.000 Euro
     
  • Ein Kind, für das Krippengeld beantragt wird, hat zwei weitere Geschwister, für die Kindergeld bezogen wird. 
    → Einkommensgrenze: 70.000 Euro

Berücksichtigt wird

  • Ihr Einkommen und
  • das Einkommen Ihres nicht dauernd von Ihnen getrenntlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder
  • das Einkommen des anderen Elternteils, wenn Sie mit diesem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben.

Wenn Sie alleinerziehend sind, ist nur Ihr Einkommen zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn Sie mit einer Person, die nicht der andere Elternteil ist, in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben.

Entscheidend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Nein, bei der Einkommensgrenze handelt es sich um eine Ausschlussgrenze. Liegt das maßgebliche Einkommen darüber, besteht kein Anspruch auf Krippengeld.

Das Kind, für das Krippengeld beantragt werden soll, zählt nicht als „weiteres“ Kind.

„Weitere“ Kinder sind

  • Ihre Kinder,
  • die Kinder Ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, soweit Sie nicht dauernd getrennt leben,
  • die Kinder des anderen mit Ihnen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Elternteils,

für die entweder Ihnen, Ihrem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner oder dem anderen Elternteil Kindergeld gezahlt wird oder Kindergeld nur deswegen nicht gezahlt wird, weil für das Kind eine andere Leistung gewährt wird, die das Kindergeld ausschließt.

Entscheidend ist die Anzahl der weiteren Kinder zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Beispiele:

  • Sie haben als Eltern zwei gemeinsame Kinder, für die Sie Kindergeld erhalten. Für eines der beiden Kinder soll Krippengeld beantragt werden.
    → Es ist „1“ weiteres Kind einzutragen.
  • Das Kind, für das Sie Krippengeld beantragen wollen, lebt bei Ihnen. Sie haben nur dieses Kind. Der andere Elternteil lebt nicht bei Ihnen. Sie sind mit einer anderen Person verheiratet. Diese hat ein Kind. Für dieses Kind wird zwar Kindergeld gezahlt, jedoch nicht an Ihren Ehegatten.
     → Es sind „0“ weitere Kinder einzutragen.
  • Das Kind, für das Sie Krippengeld beantragen wollen, lebt bei Ihnen. Sie haben nur dieses Kind. Sie leben getrennt vom anderen Elternteil. Der andere Elternteil hat zwei weitere Kinder.
     → Es sind „0“ weitere Kinder einzutragen.
  • Das Kind, für das Sie Krippengeld beantragen wollen, lebt bei Ihnen. Sie haben nur dieses Kind. Der andere Elternteil lebt nicht bei Ihnen. Sie sind mit einer anderen Person verheiratet. Diese hat zwei Kinder, für die diese Person jeweils selbst Kindergeld bezieht. 
     → Es sind „2“ weitere Kinder einzutragen.

Für die Ermittlung der individuellen Einkommensgrenze sind die Familienverhältnisse einschließlich Anzahl der weiteren Kinder zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

Nachträgliche Änderungen der Familienverhältnisse einschließlich der Anzahl der Kinder verändern die Höhe der Einkommensgrenze grundsätzlich nicht.

Grundsätzlich ist das Kalenderjahr maßgeblich, in dem das Kind sein erstes Lebensjahr vollendet.

Bei angenommenen Kindern, Kindern in Adoptionspflege oder Vollzeitpflege gilt abweichend das Jahr der Aufnahme in den Haushalt, sofern diese später erfolgte. Gleiches gilt, sofern andere Personen als die Eltern (z.B. Großeltern) personensorgeberechtigt sind und das Kind in einem späteren Kalenderjahr in den Haushalt aufgenommen haben.

Beispiele:

  • Kind geboren am 14.03.2019
    Vollendung 1. Lebensjahr 13.03.2020
    → maßgebliches Kalenderjahr 2020
  • Kind geboren am 01.01.2022
    Vollendung 1. Lebensjahr 31.12.2022
    → maßgebliches Kalenderjahr 2022
  • Kind geboren am 02.01.2022
    Vollendung 1. Lebensjahr 01.01.2023
    → maßgebliches Kalenderjahr 2023
  • Kind geboren am 14.01.2019
    Vollendung 1. Lebensjahr 13.01.2020
    Haushaltsaufnahme (z.B. Pflegekind) 20.12.2020
    → maßgebliches Kalenderjahr 2020
  • Kind geboren am 14.03.2019
    Vollendung 1. Lebensjahr 13.03.2020
    Haushaltsaufnahme (z.B. Pflegekind) 25.10.2021
    → maßgebliches Kalenderjahr 2021

Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzüglich Leistungen und Einkünfte nach § 32b Abs. 1 EStG, insbesondere Entgeltersatzleistungen.

Zur Summe der positiven Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 und 2 EStG: zählen:

  • Nichtselbständige Arbeit (Arbeitnehmer)
  • Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalvermögen
  • Sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG (z.B. Rente)
  • Selbständige Arbeit (z.B. Anwalt, Dozent)
  • Gewerbebetrieb (z.B. Schreinerei, Gastwirtschaft)
  • Land- und Forstwirtschaft

Entgeltersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind z.B. Elterngeld, Mutterschaftsgeldleistungen, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld

Zudem werden bestimmte ausländische Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, Satz 2 EStG berücksichtigt.

Wie hoch die Summer Ihrer positiven Einkünfte ist können Sie auf Ihrem Steuerbescheid (Beispiel) sehen. Wenn Sie einen für das für Sie maßgebliche Kalenderjahr haben, können Sie überprüfen, ob Ihre individuelle Einkommensgrenze überschritten wird.

Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt zum Antrag.

Hinweis: Nach Ablauf des Krippengeldbezugs müssen Sie erklären, ob sämtliche Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich im gesamten Leistungszeitraum vorgelegen haben. Die Einhaltung Ihrer individuellen Einkommensgrenze ist nur im maßgeblichen Kalenderjahr erforderlich.

Wir kommen für die Überprüfung zu gegebener Zeit auf Sie zu.

Wenn Sie nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, können Sie die maßgeblichen Beträge In Ihrem Steuerbescheid (Beispiel) für das für Sie maßgebliche Kalenderjahr bei der Position Summe der Einkünfte ablesen. Abziehen können Sie zusätzlich noch die steuerlich absetzbaren Kinderbetreuungskosten (Bemessungsgrundlage gemindert um das Krippengeld).

Beispiel:

Der Antragsteller ist verheiratet und bezieht im maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich Elterngeld, der Ehegatte/Lebenspartner bezieht/bezog ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit.

Maßgebliches Einkommen ist der Bruttojahreslohn des Ehegatten/Lebenspartners. Von diesem Betrag können die Werbungskosten (mindestens in Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1.000 Euro) abgezogen werden.

Außerdem können auch die steuerlich absetzbaren Aufwendungen für die Kinderbetreuungskosten abgezogen werden (Bemessungsgrundlage gemindert um das Krippengeld).

Zu dem dann verbleibenden Betrag muss das Elterngeld hinzugerechnet werden. Die Summe beider Beträge bildet das maßgebliche Einkommen. Dieser Gesamtbetrag darf die individuelle Einkommensgrenze nicht übersteigen.

 

Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt zum Antrag.

Hinweis: Nach Ablauf des Krippengeldbezugs müssen Sie erklären, ob sämtliche Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich im gesamten Leistungszeitraum vorgelegen haben. Die Einhaltung Ihrer individuellen Einkommensgrenze ist nur im maßgeblichen Kalenderjahr erforderlich.

Wir kommen für die Überprüfung zu gegebener Zeit auf Sie zu.

Wenn Sie nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, können Sie die maßgeblichen Beträge In Ihrem Steuerbescheid (Beispiel) für das für Sie maßgebliche Kalenderjahr bei der Position Summe der Einkünfte ablesen. Abziehen können Sie zusätzlich noch die steuerlich absetzbaren Kinderbetreuungskosten (Bemessungsgrundlage gemindert um das Krippengeld)

Wenn Sie nicht ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben, gilt:

  • Ergeben sich bei einer Einkunftsart Verluste, dürfen diese nicht von den positiven Einkünften einer anderen Einkunftsart abgezogen werden.

  • Ebenso findet kein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner/Elternteile statt.

  • Hinzuzurechnen sind auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die abgeltend besteuert wurden/werden, soweit sie den Sparer-Pauschbetrag übersteigen.
  • Ist das maßgebliche Kalenderjahr noch nicht abgelaufen oder steht das Einkommen in diesem Kalenderjahr aus einem anderen Grund zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fest, muss die Höhe des Einkommens im Hinblick auf die Erklärung zur Einkommensgrenze ggf. prognostiziert werden.

Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen zum Antrag.

Hinweis: Nach Ablauf des Krippengeldbezugs müssen Sie erklären, ob sämtliche Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich im gesamten Leistungszeitraum vorgelegen haben. Die Einhaltung Ihrer individuellen Einkommensgrenze ist nur im maßgeblichen Kalenderjahr erforderlich.

Wir kommen für die Überprüfung zu gegebener Zeit auf Sie zu.

Bitte beachten Sie, dass sich die Beratung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zum Bayerischen Krippengeld nur auf allgemeine Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen beschränkt. Insbesondere die Beantwortung von steuerlichen Einzelfragen zum Einkommen ist nicht möglich.

Sie müssen das Einhalten bzw. Überschreiten Ihrer Einkommensgrenze im Rahmen der Antragstellung eigenverantwortlich feststellen und dem ZBFS gegenüber verbindlich erklären. Die Auswertung von Einkommensunterlagen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZBFS ist deshalb nicht vorgesehen; bitte sehen Sie daher von einer Übermittlung ab. Sofern Sie trotzdem Einkommensunterlagen an das ZBFS übermitteln, werden diese nicht ausgewertet und an Sie zurückgesendet.

Möglicherweise können Sie aktuell noch nicht eindeutig feststellen, ob Ihr Einkommen Ihre Einkommensgrenze einhält oder überschreitet. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, das Krippengeld zu einem späteren Zeitpunkt zu beantragen. Der Antrag wirkt maximal zwölf Monate zurück. Er muss jedoch spätestens am 31. August des Kalenderjahres beim ZBFS eingehen, in dem das Kind (für das Sie Krippengeld beantragen) das dritte Lebensjahr vollendet.

Nähere Erläuterungen zur Einkommensgrenze sowie zur rückwirkenden Antragstellung finden Sie in den Hinweisen zum Antrag.

Fragen zum Antrag

Das Krippengeld wird nur auf schriftlichen Antrag beim ZBFS gewährt. Sie können Ihren Antrag online stellen oder einen Papierantrag einreichen.

Fomulare zum Herunterladen und die für Sie zuständige ZBFS-Regionalsstelle finden Sie über unsere Krippengeld-Suchfunktion 

Für eine rechtswirksame Antragstellung ist eine Unterschrift erforderlich. Der Antrag ist grundsätzlich von beiden Elternteilen zu unterschreiben (Ausnahme: Alleinerziehende).

Die Antragstellung ist frühestens drei Monate vor beabsichtigtem Leistungsbeginn möglich.

Beispiel:
Geburtstag Ihres Kindes: 15.07.2020
Betreuung (BayKiBiG gefördert ab: 15.07.2021

Beginn des Krippengeldes frühestens ab dem Monat, der auf die Vollendung des 1. Lebensjahres folgt: 01.08.2021

Antragseingang: 01.05.2021
 → Leistungsbeginn: 01.08.2021
 

Eine rückwirkende Antragstellung ist für zwölf Monate möglich, sofern der Antrag spätestens bis zum 31.08. des Jahres gestellt wird, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet.

Beispiel:
Geburtstag Ihres Kindes: 15.07.2020
Betreuung BayKiBiG gefördert ab: 15.09.2021

Variante a)
Antragseingang: 20.09.2022  
→ Leistungsbeginn: 01.09.2021

Variante b) 
Antragseingang: 20.11.2022  
→ Leistungsbeginn: 01.11.2021 
Bei Variante b) verkürzt sich die Bezugsdauer um zwei Monate.
 

Befindet sich das Kind seit dem ersten Geburtstag oder früher in der Betreuung, sollte der Antrag spätestens im Kalendermonat nach der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestellt werden. Bei einer späteren Antragstellung kann nicht mehr die volle Leistung bewilligt werden.

Beispiel:
Geburtstag Ihres Kindes: 15.07.2020
Vollendung zweites Lebensjahr: 14.07.2022
Betreuung BayKiBiG gefördert ab: 15.05.2021
 
Antragseingang: 15.08.2022
→ Leistungsbeginn: 01.08.2021

 

Bei einer Antragstellung nach dem 31.08. des Kalenderjahres, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird, ist die Gewährung des Krippengeldes nicht mehr möglich.
Beispiel
Geburtstag Ihres Kindes: 15.09.2020
Vollendung drittes Lebensjahr: 14.09.2023 
Betreuung BayKiBiG gefördert ab: 15.11.2021

Antragseingang: 31.08.2023 
 → Leistungsbeginn: 01.08.2022 
             
Antragseingang: 01.09.2023
Kein Anspruch!

Im Antragsverfahren zum Bayerischen Krippen geld benörigen Sie:

  • Antragsformular mit erforderlichen Unterschriften.
  • Kopie Ihres Personalausweises oder Ihres Reisepasses.
  • Kopie des Betreuungsvertrags oder – sofern ein solcher nicht vorliegt – des Gebührenbescheides.

Der einzureichende Ausweis/Pass darf nicht abgelaufen sein. Ersatzweise können Sie auch ein entsprechendes Dokument wie z.B. einen gültigen Aufenthaltstitel übersenden. Nicht erforderliche Daten (z.B. Zugangsnummer, Seriennummer oder Körpergröße) können geschwärzt werden.

Aus dem Betreuungsvertrag bzw. dem Gebührenbescheid muss der Name des Kindes, der Name der Einrichtung (bei Tagespflege: der Betreuungsperson), der Beginn der Betreuung und die Höhe des Beitrags bzw. der Gebühr hervorgehen. Weitere Daten, wie z.B. zur Gesundheit Ihres Kindes und zu anderen Personen (z.B. Abholberechtigten), sind nicht erforderlich. Bitte schwärzen Sie diese.   

Die Auswertung von Einkommensunterlagen durch die Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter des ZBFS ist nicht vorgesehen; bitte sehen Sie daher von einer Übermittlung ab. Sofern Sie trotzdem Einkommensunterlagen an das ZBFS übermitteln, werden diese nicht ausgewertet und ungeprüft an Sie zurückgesendet. Nähere Informationen zur Beratungstiefe des ZBFS finden Sie in den Zusatzinformationen zum Einkommen.

Das Krippengeld muss – auch bei Mehrlingen – für jedes Kind gesondert beantragt werden.

Das ZBFS hat ein Servicetelefon eingerichtet.

Unter 0931 32090929 beantworten wir Ihnen Fragen vor der Antragstellung.

Sie erreichen uns von Montag bis Donnerstag zwischen 8 und 16 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr. 

Haben Sie Fragen zu einem bereits gestellten Antrag bzw. laufenden Verfahren, dann teilen Sie uns Ihr Anliegen bitte über unser Kontaktformular an uns. Sie müssen sich nicht anmelden. Wählen Sie unter Themenbereich "Familie" aus.

Mit Ablauf des Krippengeldbezugs mussen Sie eine erneute Erklärung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Bewilligungszeitraum abgeben.

Die Einhaltung Ihrer individuellen Einkommensgrenze ist nur im maßgeblichen Kalenderjahr erforderlich.

Zudem sind Sie verpflichtet, nach Aufforderung entsprechende Unterlagen vorzulegen und Nachweise zu erbringen.

Wir kommen dafür zu gegebener Zeit auf Sie zu.

Fragen zur Zahlung 

Sie können maximal 100 Euro pro Kind und pro Kalendermonat erhalten.

Ist der monatliche Elternbeitrag geringer, wird das Krippengeld maximal in der tatsächlichen Höhe gezahlt.

Beginnt oder endet die Betreuung im Laufe eines Kalendermonats, steht trotzdem der volle Monatsbeitrag (maximal mtl. 100 Euro) zu.

Es besteht pro Kind nur einmal Anspruch auf Krippengeld in Höhe von maximal mtl. 100 Euro, auch bei Inanspruchnahme mehrerer BayKiBiG-geförderter Betreuungsangebote (z.B. vormittags Kita, nachmittags Tagespflegeperson). Die Beiträge für mehrere Betreuungen eines Kindes in diesem Sinne können ggf. bis zu einer mtl. Gesamthöhe von 100 Euro addiert werden.

Leistungsbeginn ist frühestens ab dem Kalendermonat, der auf die Vollendung des ersten Lebensjahres folgt.

Die Zahlung endet spätestens zum 31.08. des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet.

Wichtiger Hinweis: Ab dem 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, wird der Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit gezahlt. Dies gilt auch, wenn das Kind weiterhin eine BayKiBiG-geförderte Kinderkrippe besucht. Die Auszahlung des Beitragszuschusses erfolgt direkt an die Träger der Einrichtungen, nicht an die Eltern. Die Kindertagespflege wird nicht durch den Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit bezuschusst.

Beispiele:

Geburtstag Ihres Kindes: 01.01.2020
Vollendung des 1. Lebensjahres: 31.12.2020
Vollendung des 3. Lebensjahres: 31.12.2022
→ Krippengeld frühestens ab: 01.01.2021
→ Krippengeld längstens bis:31.08.2022
 

Geburtstag Ihres Kindes: 15.07.2020
Vollendung des 1. Lebensjahres: 14.07.2021
Vollendung des 3. Lebensjahres: 14.07.2023
→ Krippengeld frühestens ab: 01.08.2021
→ Krippengeld längstens bis: 31.08.2023

Die Auszahlung des laufenden Krippengeldes erfolgt grundsätzlich zu Beginn eines Kalendermonats, in der Regel in den ersten fünf Arbeitstagen. Ausnahmen nach z.B. Feiertagen sind möglich.

Das bayerische Krippengeld ist nicht steuerpflichtig und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Hinweis zur Einkommenssteuer: Bitte beachten Sie aber ggf., dass bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten das erhaltene Krippengeld vom Bruttobetrag der gezahlten Kinderbetreuungskosten abzuziehen ist.

Sonstige Fragen

Es gibt keine Einschränkungen. Wenn Sie Anspruch auf Krippengeld haben können Sie parallel Bayerisches Familiengeld und auch Elterngeld beziehen (BasisElterngeld, ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonusmonate).

Nein. Das Krippengeld wird nicht angerechnet auf Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld II/Hartz IV (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Hinweis: Sie können das Krippengeld nur dann erhalten, wenn Sie die für die Betreuung Ihres Kindes anfallenden Elternbeiträge auch tatsächlich selbst zahlen.

Sie bekommen kein Krippengeld, wenn andere öffentliche Stellen (z.B. Jugendamt, Jobcenter o.a.) für die Betreuung Ihres Kindes bezahlen. Wenn Sie einen Teil der Kosten für die Betreuung Ihres Kindes selbst zahlen, kann Ihnen anteiliges Krippengeld gewährt werden.

Sofern Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgestzbuch (Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld II/Hartz IV) beziehen, empfehlen wir Ihnen für künftige Zeiträume, statt Krippengeld wirtschaftliche Jugendhilfe beim zuständigen Jugendamt zu beantragen. So können Sie vollständig von den Elternbeiträgen entlastet werden können (beim Krippengeld: maximal 100 Euro pro Kind und pro Kalendermonat).

Sofern Sie das Krippengeld bereits beantragt haben oder beziehen, müssen Sie dem ZBFS mitteilen, wenn das Jugendamt (oder eine andere öffentliche Stelle) Elternbeiträge übernimmt. Nutzen Sie dafür unsere Änderungsmitteilung.

Sie sollten keinen Antrag auf Krippengeld stellen, wenn Sie eine der folgenden Leistungen erhalten. Denn dann müssen sie keine Elternbeiträge zahlen (vollständige Entlasung im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfeohne gesonderte Zumutbarkeitsprüfung, § 90 Abs. 4 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch):

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgestzbuch (Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bzw. Bürgergeld, Sozialgeld, Leistungen der Bildung und Teilhabe),
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen zur Bildung und Teilhabe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
  • Leistungen nach den §§ 2, 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes,
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.

Sofern Sie solche Bundesleistungen beziehen, empfehlen wir Ihnen für künftige Zeiträume, statt Krippengeld wirtschaftliche Jugendhilfe beim zuständigen Jugendamt zu beantragen. So können Sie vollständig von den Elternbeiträgen entlastet werden (beim Krippengeld: maximal 100 Euro pro Kind und pro Kalendermonat). Sofern Sie das Krippengeld bereits beantragt haben oder beziehen, müssen Sie dem ZBFS mitteilen, wenn das Jugendamt (oder eine andere öffentliche Stelle) Elternbeiträge übernimmt. Nutzen Sie dafür unsere Änderungsmitteilung.

Sofern Sie keine der oben genannten Leistungen beziehen und Ihnen die Belastung durch die Elternbeiträge trotzdem nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch), können Sie wirtschaftliche Jugendhilfe beim zuständigen Jugendamt ergänzend zum Krippengeld beantragen. Falls Sie Krippengeld beantragt haben oder beziehen, müssen Sie dies bei der Beantragung der wirtschaftlichen Jugendhilfe mitteilen.

Es ist davon auszugehen, dass aufgrund des Krippengeldbezugs alleine keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Für eine verbindliche Abklärung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

Haben sich Ihre Elternbeiträge oder persönlichen Daten (Adresse, Bankverbindung etc.) geändert? Dann teilen Sie uns die Änderung bitte mit. Nutzen Sie das untenstehendes Formular und senden Sie dieses an uns zurück. Die für Sie zuständige ZBFS-Regionalstelle finden Sie in unserem Zuständigkeits-Finder für das Krippengeld. Sie können diese im Adressfeld des Formaluars direkt auswählen. 

Änderungsmitteilung

Sie finden keine Antwort auf Ihre Frage? Oder haben sich ergänzende Fragen ergeben?

Dann können Sie sich an unser Servicetelefon unter 0931 32090929 wenden.

Wir beantworten Ihnen Fragen vor der Antragstellung. Sie erreichen uns von Montag bis Donnerstag zwischen 8 und 16 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr. 

Haben Sie Fragen zu einem bereits gestellten Antrag bzw. laufenden Verfahren, dann teilen Sie uns Ihr Anliegen bitte über unser Kontaktformular an uns. Sie müssen sich nicht anmelden. Wählen Sie unter Themenbereich "Familie" aus.