Familienerholung
Urlaubszeit ist die schönste Zeit. Ein gemeinsamer Familienurlaub trägt neben der gesundheitlichen Erholung wesentlich zur Verbesserung des Familienklimas bei und schafft somit eine Grundlage zur Bewältigung des Familienalltages.
Um Familien mit Kindern, die sich aus finanziellen Gründen keinen gemeinsamen Urlaub leisten könnten, ein paar unbeschwerte Tage in einer familienfreundlichen Familienferienstätte zu ermöglichen, gewährt der Freistaat Bayern Zuwendungen für die Familienerholung aus Haushaltsmitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales im Wege der Projektförderung.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die staatlichen Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
Es werden ausschließlich Familienurlaube in förderfähigen Familienferienstätten gefördert, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Buchung bei der Familienferienstätte erfolgt ist.
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) bearbeitet nur den Antrag auf Zuwendung. Auswahl, Reservierung und Buchung der Familienferienstätte erfolgt durch die Familie selbst. Bitte erkundigen Sie sich bei den für Sie in Frage kommenden förderfähigen Familienferienstätten, ob im von Ihnen geplanten Reisezeitraum noch Plätze frei sind. Eine unverbindliche Reservierung ist zulässig, eine verbindliche Buchung darf jedoch erst nach Bestätigung des ZBFS über den Eingang des Antrags erfolgen.
Voraussetzungen
In der Übersicht finden Sie alle wichtigen Informationen zur Förderung der Familienerholung, wann diese zusteht und was Sie beachten müssen:
- Eine staatliche Förderung kann nur erfolgen, wenn der Förderantrag vor Buchung der Familienferienstätte beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) eingeht. Eine Buchung darf zudem erst nach Bestätigung des ZBFS über den Eingang des Antrags erfolgen.
Der Antrag soll grundsätzlich mindestens drei Wochen vor Antritt des Familienurlaubs gestellt werden. - Der Hauptwohnsitz der Familie ist in Bayern.
- Es handelt sich um einen gemeinsamen Familienurlaub von Familien mit Kindern, für die Kindergeld bezogen wird. Familien sind nach der Rahmenvereinbarung Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, alleinerziehende Mütter und Väter und ihre Kinder, für die sie Kindergeld beziehen. Ein getrenntlebender Elternteil, der mit seinen Kindern in den Urlaub fahren möchte, für die der andere Elternteil aber das Kindergeld bezieht, kann grundsätzlich auch für sich und die Kinder die Förderung erhalten. Das gleiche gilt für sogenannte Patchworkfamilien. Großeltern, die mit ihren Enkelkindern verreisen, können dann eine Förderung erhalten, wenn die Eltern aus einem wichtigen Grund nicht am Familienurlaub teilnehmen können. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel eine schwere Erkrankung der Eltern. Kein Ausnahmefall ist es, wenn die Eltern arbeiten müssen und keinen Urlaub nehmen können. Eine Förderung für die Großeltern ist auch dann nicht möglich, wenn ein Elternteil am Familienurlaub teilnimmt. Leben die Enkelkinder bei den Großeltern und beziehen diese auch das Kindergeld für die Enkel können die Großeltern eine Förderung beantragen. Urlaube von Eltern ohne ihre Kinder, bzw. Kinder ohne Eltern werden nicht gefördert.
- Gefördert wird ein Familienurlaub in einer Familienferienstätte. Familienferienstätten im Sinne der Rahmenvereinbarung sind die im Verzeichnis der Familienferienstätten aufgeführten Einrichtungen. Urlaube in Privatunterkünften oder anderen Ferienstätten werden nicht gefördert.
- Der Familienurlaub muss mindestens sechs Verpflegungstage umfassen, es werden höchstens 14 Verpflegungstage gefördert. Der An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Verpflegungstag.
- Gefördert wird jährlich ein Familienurlaub. Die Höchstförderdauer von 14 Verpflegungstagen kann nicht aufgeteilt werden (z.B. in zwei Urlaube zu je sieben Verpflegungstage). Urlaube, die über den 31. Dezember eines Jahres hinausgehen werden voll im darauffolgenden Kalenderjahr berücksichtigt.
- Die Familie muss an einem Angebot der Eltern- und Familienbildung teilnehmen.
- Das Familiennettoeinkommen des vorvergangenen Kalenderjahres liegt unterhalb folgender Einkommensgrenzen:
Personenkreis Einkommensgrenze allein erziehende Eltern mit einem Kind 31.000 Euro beide Eltern mit einem Kind 34.000 Euro jedes weitere Kind 4.800 Euro Es zählen nur die Kinder, für die Kindergeld bezogen wird.
(Beispiel: Die Einkommensgrenze für ein Elternpaar mit zwei Kindern beträgt 34.000 Euro + 4.800 Euro = 38.800 Euro).
Bei Familien, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder Kinderzuschlag und/oder Wohngeld beziehen, gelten die Einkommensvoraussetzungen für die Förderung als erfüllt.
Die Einkommensgrenzen liegen
- für alleinerziehende Eltern mit einem Kind bei 31.000 €
- für beide Eltern mit einem Kind bei 34.000 €
- für jedes weitere Kind 4.800 €
Berücksichtigt wird bei der Ermittlung des Einkommens die Summe aller positiven Einkünfte des vorvergangenen Jahres im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG):
Dies sind:
- der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und bei sonstigen Einkünften (§ 22 EStG)
- der Gewinn bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit
Abzüglich:
- 27 Prozent der Einkünfte als Pauschale für Steuer und Sozialabgaben, bzw. 22 Prozent bei versicherungsfreien oder nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmern (Beamte, Richter, Soldaten, etc.)
- Unterhaltszahlungen an Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht erhöht wurde sowie an sonstige Personen, soweit die Leistungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder § 33a Absatz 1 EStG berücksichtigt werden (an Eltern, geschiedene Ehegatten, etc.)
- Pauschbetrag entsprechend § 33b Absatz 1 bis 3 EStG wegen der Behinderung eines Kindes, für das die Eltern Kindergeld erhalten, sowie für den Antragsteller und dessen Lebenspartner
Hinzukommen:
Transferleistungen wie zum Beispiel
Arbeitslosengeld I, Elterngeld sowie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung, etc.
Verluste in einer Einkunftsart, Freibeträge für Landwirte und Alleinerziehende sowie Verlustvorträge werden nicht berücksichtigt.
Nicht zum Einkommen zählen:
Kindergeld, Kindergeldzuschläge, Bayerisches Familiengeld, Landeserziehungsgeld, Betreuungsgeld, Krippengeld, Wohngeld, Kindesunterhalt, Waisenrenten etc.
Verringerung des Familieneinkommens:
Der Einkommensberechnung wird das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der sechs vor der Antragstellung liegenden Kalendermonate zugrunde gelegt, wenn der Antragsteller dies unter Darlegung einer gewichtigen Änderung der Lebenssituation (z. B. Verlust des Arbeitsplatzes, Scheidung) beantragt.
Sonderzahlungen werden in dem Kalendermonat berücksichtigt, in dem sie gezahlt werden.
Das für die Förderung maßgebliche Einkommen wird von der Bewilligungsbehörde eigenständig berechnet. Es ist nicht identisch mit dem steuerrechtlichen Nettoeinkommen. Bitte haben Sie Verständnis, dass telefonisch keine fiktiven Einkommensberechnungen durchgeführt werden können.
- Ein aktueller Nachweis des Kindergeldbezuges (zum Beispiel eine Kopie des letzten Kontoauszuges mit Namen des Kontoinhabers). Auf dem Kontoauszug müssen nur der Name des Kontoinhabers, der Buchungstag des Kindergeldes, der Kindergeldbetrag und als Verwendungszweck das Kindergeld ersichtlich sein. Alle weiteren Daten des Kontoauszugs dürfen geschwärzt werden.
- Der vollständige Einkommensteuerbescheid des vorvergangenen Jahres (eine Lohnsteuerbescheinigung allein genügt nicht). Wenn Sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden oder ein entsprechender Einkommensteuerbescheid noch nicht erteilt wurde, wird das anzurechnende Einkommen mit einem entsprechenden Einkommensfragebogen ermittelt (siehe Seite 7 des Online-Antrags) oder
- ein aktueller Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder den Bezug von Kinderzuschlag und/oder Wohngeld an Stelle des Steuerbescheides oder Einkommensfragebogens, wenn Sie diese Leistungen zum Zeitpunkt der Antragstellung beziehen.
Bitte geben Sie in Ihrem Antrag bei der Bankverbindung immer die IBAN an. Ohne diese Angaben kann die Zuwendung nicht ausgezahlt werden.
Nach Eingang des Antrages und der entsprechenden Unterlagen wird der grundsätzliche Anspruch geprüft und Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob eine Förderung gewährt wird und gegebenenfalls wie hoch diese maximal sein wird. Zusammen mit dem Bescheid erhalten Sie ein Formular "Bestätigung" sowie ein Formular "Erklärung des Zuwendungsempfängers". Das Formular "Bestätigung" ist von der Familienferienstätte am Ende Ihres Urlaubs auszufüllen, die Erklärung des Zuwendungsempfängers von Ihnen selbst.
Achtung: Wichtige Rechtsänderung im Zusammenhang mit der Auszahlung Ihrer Förderung (gilt für Zuwendungsbescheide ab 01.08.2025 für Urlaube ab 31.10.2025):
Mit dem Dritten Modernisierungsgesetz Bayern ist am 01.08.2025 auch der für das Zuwendungsrecht bedeutsame Art. 44a Bayerische Haushaltsordnung in Kraft getreten. Für Ihre bewilligte Urlaubsförderung bedeutet dies, dass deren Auszahlung nicht mehr in jedem Fall einen von der Bewilligungsbehörde geprüften Verwendungsnachweis voraussetzt.
Die Auszahlung des bewilligten Betrages erfolgt deshalb ca. 4 Wochen nach Urlaubsende automatisch auf Ihr Konto. Die Bestätigung, die Erklärung des Zuwendungsempfängers und die Rechnung müssen grundsätzlich nicht mehr vorgelegt werden.
Sie sind jedoch verpflichtet, von sich aus mitzuteilen, wenn Ihr Urlaub nicht wie bewilligt stattgefunden hat. Diese Information muss dem ZBFS unbedingt innerhalb dieser 4 Wochen zugehen. Die genaue Frist wird im Zuwendungsbescheid im Abschnitt V. Mitteilungspflicht genannt. Übersenden Sie für diese Änderungsmitteilung bitte die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare „Bestätigung“ und „Erklärung des Zuwendungsempfängers“ sowie die Rechnung der Familienferienstätte.
Teilen Sie uns Änderungen nicht bis zu diesem Zeitpunkt mit, riskieren Sie den vollständigen Verlust Ihrer Förderung. Das ZBFS muss nämlich durch Stichproben eine gewisse Anzahl an Förderfällen auch weiterhin genau überprüfen. Wird Ihr Fall als Stichprobe geprüft und dabei eine Änderung mit Auswirkungen auf die Zuwendungshöhe festgestellt, die Sie uns zuvor nicht fristgemäß gemeldet hatten, kann gar keine Auszahlung der Zuwendung mehr erfolgen, auch wenn die rechnerische Auswirkung auf die Zuwendungshöhe nur klein sein sollte.
Die vollständigen Informationen zum neuen Verwaltungsverfahren entnehmen Sie bitte Ihrem Zuwendungsbescheid. Lesen Sie diesen aufmerksam durch. Dort ist genau erläutert, was Sie mit dem Formular „Bestätigung“ machen und bis zu welchem Zeitpunkt Sie Änderungen mitteilen müssen, damit sie fristwahrend sind, ebenso um welche Änderungen mit möglichen Auswirkungen auf die Zuwendungshöhe es dabei geht.
Für Zuwendungsbescheide, die vor der Rechtsänderung (mit Datum bis 31.07.2025) erlassen wurden, gilt das bisherige Verfahren (nicht mehr hier, aber ausführlich im jeweiligen Zuwendungsbescheid beschrieben).
Die Höhe der Förderung bemisst sich nach der Anzahl der Verpflegungstage und beträgt
- für jedes berücksichtigungsfähige Kind und jeden berücksichtigungsfähigen Erwachsenen
bis zu 19,50 Euro pro Tag,
- für jedes berücksichtigungsfähige Kind mit Behinderung
bis zu 25,50 Euro pro Tag.
- Die Behinderung muss mit einem Feststellungsbescheid nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) oder mit einem Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden. Ein ärztliches Attest genügt nicht.
Es sind nur die Ausgaben der Unterbringung in der Familienferienstätte förderfähig (ohne Fahrtkosten, Eintritte, etc.). Im Antrag sind die voraussichtlichen Ausgaben für die Unterbringung anzugeben und anzukreuzen, ob diese nur die Übernachtung ohne Verpflegung, Übernachtung mit Frühstück, mit Halbpension oder Vollpension beinhalten.
Soweit die Ausgaben für die Unterbringung nicht mindestens Halbpension beinhalten, wird vom ZBFS bei den zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen einer internen Berechnung zusätzlich eine Pauschale für den Verpflegungsaufwand angesetzt.
Der Ansatz der Pauschale für den Verpflegungsaufwand erfolgt ausschließlich zur Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die maximale Fördersumme wird nicht um diese Verpflegungspauschale erhöht.
Die Zuwendung beträgt maximal 90 % dieser Ausgaben (mindestens 10 % müssen aus eigenen Mitteln getragen werden), abzüglich einer etwaigen Kostenbeteiligung anderer Stellen, höchstens 19,50 € bzw. 25,50 € pro Person und Verpflegungstag.
Auch wenn Sie für Ihren Urlaub eine staatliche Förderzusage erhalten haben, empfehlen wir den Abschluss einer Reiserücktritts- und einer Reiseabbruchversicherung. Kann der Urlaub z.B. wegen einer Erkrankung nicht angetreten oder muss er vorzeitig abgebrochen werden, bliebe dies nicht ohne Auswirkungen auf die Zuwendungshöhe.
Die Zuwendung wird nach dem Familienurlaub ausbezahlt. Eine Vorauszahlung oder Abtretung des Zuschusses ist nicht möglich, auch nicht an die Familienferienstätte oder an eine andere Person.
Das ZBFS bearbeitet nur den Antrag auf Zuwendung. Auswahl, Reservierung und Buchung der Familienferienstätte erfolgt durch die Familie selbst.
Informationen und Beratungen zu den Familienferienstätten erhalten Sie von den freien Wohlfahrtsverbänden und den ihnen angeschlossenen Organisationen, dies sind zum Beispiel Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Der Paritätische.
Förderfähige Familienferienstätten
Suchen Sie gerne nach einzelnen Familienferienstätten mit unserer Familienferienstätten-Suche
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung (BAG FE) hat einen Katalog mit Familienferienstätten herausgegeben. Dieser kann von dort angefordert werden (Anschrift: BAG Familienerholung, c/o Verband der Kolpinghäuser, Sankt-Apern-Straße 32, 50667 Köln). Er steht auch als Download-Version zur Verfügung.
Bitte beachten Sie jedoch, dass die Förderung nicht in allen Familienferienstätten, die im Katalog aufgeführt werden, gewährt werden kann. Die entsprechenden förderfähigen Einrichtungen sind im Verzeichnis der Familienferienstätten aufgeführt.
Antrag
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Förderung und haben Sie eine passende Familienferienstätte gefunden? Dann können Sie Ihren Antrag auf die Förderung der Familienerholung beim ZBFS stellen.
Achtung: Die Buchung darf erst nach Antragstellung und nach Erhalt der Eingangsbestätigung des ZBFS erfolgen!
Kontakt
Hilfe und Auskunft zum Förderverfahren erhalten Sie unter folgenden Kontaktdaten:
Servicetelefon: 0921 605-3688
Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr
Anschrift:
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Hegelstr. 2
95447 Bayreuth
Fax: 0921 605-5806510
Sofern Sie uns eine elektronische Nachricht zukommen lassen möchten, nutzen Sie bitte unser allgemeines Kontaktformular (Themenbereich Förderung und ESF \ Förderung Familienerholung, Familienbildung).