Stapel Münzen vor einem Heizkörper in der Form eines Hauses

Haus und Wohnen

Behinderte Menschen sollen ihr Leben und ihren Alltag möglichst unabhängig und selbständig gestalten können.
Es gibt verschiedene Hilfen:

Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung wird für jeden Haushaltsangehörigen, der einen Grad der Behinderung von 50 und mehr hat, ein Freibetrag von 4.000 € vom Jahreseinkommen abgezogen

Bis zu 10.000 € können behinderte Menschen als leistungsfreies Darlehen erhalten zur Förderung der Anpassung von Miet- und Eigenwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung.

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Landratsämtern und kreisfreien Städten.

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines schwerbehinderten Menschen wird ein Freibetrag von 1.800 € abgezogen bei einem Grad der Behinderung (GdB)

  • von 100 oder
  • von 80 oder 90, wenn der schwerbehinderte Mensch pflegebedürftig im Sinne des
    § 14 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) ist und sich in häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege befindet.

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den Gemeinden und Landratsämtern.

 

Personen mit Merkzeichen RF können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel beantragen. Personen mit Merkzeichen TBl können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.

Der Antrag ist beim Beitragsservice zu stellen.

Eine vorzeitige Verfügung über Bausparkassenbeiträge, für die eine Wohnungsbauprämie gewährt worden ist, ist nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und dem Einkommensteuergesetz prämien- und steuerunschädlich, wenn der Sparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Abschluss des Vertrages völlig erwerbsunfähig geworden ist.

Sind Sparbeiträge nach dem Vermögensbildungsgesetz vermögenswirksam angelegt worden und ist dafür eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt worden, wird bei einer vorzeitigen Verfügung über die Sparbeiträge auf die Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage verzichtet, wenn der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Abschluss des Vertrages völlig erwerbsunfähig geworden ist. Dies gilt auch, wenn bei Aufwendungen für den Erwerb von Vermögensbeteiligungen und Beiträgen zu Kapitalversicherungen die Sperrfristen nicht eingehalten werden.

Eine völlige Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn der GdB mindestens 95 beträgt. Er ist durch amtliche Unterlagen nachzuweisen. Außerdem ist glaubhaft zu machen, dass die völlige Erwerbsunfähigkeit nach Abschluss der begünstigten Verträge eingetreten ist.

Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Finanzamt sowie Ihrer Bausparkasse oder bei Ihrem Kreditinstitut.

Ein Mieter kann nach § 554 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache erforderlich ist, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn sein Interesse an einer unveränderten Erhaltung der Mietsache das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt.

Die Regelung erfasst solche Mieter und berechtigte Mitnutzer der Mietsache, die in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich oder dauerhaft eingeschränkt sind.

Informationen zum barrierefreien Bauen erhalten Sie von der Bayerischen Architektenkammer.

Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum, dann kann der Mieter der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Kündigung eine nicht zu rechtfertigende Härte für ihn oder einen Angehörigen seines Haushalts bedeuten würde.

Der Widerspruch ist schriftlich zu erklären und muss dem Vermieter grundsätzlich spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses (Ablauf der Kündigungsfrist) zugehen. In dem Widerspruch sollten die Gründe dafür angegeben werden.

Ob die Kündigung eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellt, wird durch eine Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann ist eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Bei der Interessenabwägung ist unter anderem der Gesundheitszustand des Mieters zu berücksichtigen. Für die Fortsetzung des Mietverhältnisses könnten dabei folgende Gesichtspunkte sprechen:

  • Schwerbehinderteneigenschaft
  • hohes Alter
  • Verwurzelung älterer Menschen im Haus bzw. der Wohngegend
  • akute Selbstmordgefahr
  • schlechter Gesundheitszustand
  • Pflege eines Angehörigen in der näheren Umgebung

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei den Mietervereinen. Gegebenenfalls sollten Sie auch anwaltlichen Rat einholen.