Häufige Fragen zur Elternzeit für Geburten ab 01.07.2015

Was bedeutet "Elternzeit"?

Elternzeit gibt es grundsätzlich nur für die Erziehung und Betreuung des eigenen Kindes und bedeutet die Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber ist zugleich von der Vergütungspflicht freigestellt. Das Arbeitsverhältnis ruht somit. Mit Beendigung der Elternzeit leben diese Pflichten wieder auf.

Gibt es Elternzeit nur für eigene Kinder?

Elternzeit kann auch für Kinder in Vollzeitpflege nach § 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch und für Kinder der Ehegatten oder Lebenspartner beansprucht werden. In bestimmten Härtefällen können auch Verwandte bis zum dritten Grad und deren Ehegatten oder Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft) Elternzeit nehmen.

Ebenso hat Anspruch auf Elternzeit, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat. Bei Vollzeit- oder Adoptionspflege tritt an die Stelle des Geburtsdatums das Datum, an dem das Kind bei der berechtigten Person aufgenommen wurde.

Elternzeit kann allerdings höchstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden.

Können beide Elternteile Elternzeit beanspruchen?

Die dreijährige Elternzeit steht jedem Elternteil unabhängig voneinander zu. Wollen beispielsweise beide Elternteile gleichzeitig in Elternzeit gehen, muss die jeweilige Arbeitgeberseite Mutter und Vater für maximal drei Jahre von der Arbeit freistellen.
Wird Elternzeit getrennt – gleichzeitig oder abwechselnd – genommen, wird dem jeweiligen Elternteil die Elternzeit des Partners nicht angerechnet. Nicht beanspruchte Elternzeit eines Elternzeitberechtigten kann auch nicht auf einen anderen Elternzeitberechtigten übertragen werden.

Können auch Großeltern Elternzeit nehmen?

Großeltern können Elternzeit nehmen, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben, dieses selbst betreuen und erziehen und

  • ein Elternteil ihres Enkelkindes minderjährig ist oder
  • sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Elterngeld kann von Großeltern in Elternzeit nicht bezogen werden. Der Anspruch auf Elternzeit besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile selbst Elternzeit beansprucht.

Wie lange kann Elternzeit beansprucht werden?

Elternzeit kann grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Die Zeiten der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz werden auf die Elternzeit der Mutter angerechnet.

Eltern können einen Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr in Anspruch nehmen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nur in Ausnahmefällen erforderlich.

Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden.

Wann muss der Arbeitgeber der Elternzeit zustimmen?

Eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Elternzeit ist nur dann erforderlich, wenn diese auf mehr als drei Zeitabschnitte verteilt wird.

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die Inanspruchnahme eines dritten Zeitabschnitts, der zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegt, nur aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags ablehnen.

Die Möglichkeit der Ablehnung besteht nur, wenn der Elternzeitabschnitt vollumfänglich im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegt. Ein dritter Elternzeitabschnitt, der vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beginnt, kann daher nicht vom Arbeitgeber abgelehnt werden.

Beispiel:
Die Mutter nimmt einmal sechs Monate Elternzeit ab der Geburt des Kindes. Einen zweiten Zeitabschnitt von sechs Monaten nimmt sie, wenn das Kind 15 Monate alt ist. Ihren dritten Zeitabschnitt beginnt sie, wenn das Kind zweieinhalb Jahre alt ist. Der dritte Zeitabschnitt endet am vierten Geburtstag des Kindes. Der dritte Zeitabschnitt kann nicht vom Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, weil ein Teil davon vor dem dritten Geburtstag des Kindes liegt.

Muss die gesamte Elternzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes genommen werden?

Nein; der Beginn der Elternzeit kann innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes frei gewählt werden. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Es sind jedoch Anmeldefristen zu beachten.

Bei einer Elternzeit nach dem dritten Geburtstag wird empfohlen, sich über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen, insbesondere zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung, zu informieren.

Was muss ich tun, um Elternzeit zu erhalten?

Elternzeit müssen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber schriftlich erklären. Die Inanspruchnahme der Elternzeit ist ein Gestaltungsrecht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Die wechselseitigen Hauptpflichten ruhen ab dem Zeitpunkt, der in der Erklärung benannt ist. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber kann den Anspruch auch nicht durch Vertrag ausschließen oder beschränken.

Welche Formalitäten sind bei der Erklärung zu beachten?

Die Elternzeit muss gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt werden. Schriftlich bedeutet zugleich, dass die Erklärung auch unterschrieben werden muss. Eine Erklärung beispielsweise durch einfache E-Mail genügt daher nicht.
Aus Beweisgründen wird empfohlen, sich den Zugang der Erklärung (Anmeldung) vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen; alternativ kann die Übersendung per Einschreiben erfolgen.

Gibt es Fristen für die Anmeldung der Elternzeit?

Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Arbeitgeber. Bei dringenden Gründen (beispielsweise Geburt vor dem errechneten Entbindungstermin) ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass der besondere Kündigungsschutz bei einer Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit besteht.

Bei einer Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen. Dies gilt auch dann, wenn die Elternzeit bereits vor dem vollendeten dritten Lebensjahr beginnt. Der besondere Kündigungsschutz beginnt in diesem Fall frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Der Arbeitgeber kann auf die Frist verzichten, er muss dies aber nicht.

Was gilt, wenn ich die Frist versäumt habe?

Wird die siebenwöchige beziehungsweise dreizehnwöchige Mindestfrist versäumt, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit automatisch auf den fristgemäßen Zeitpunkt; eine nochmalige Anmeldung ist nicht erforderlich. Es besteht dann keine Berechtigung, zum gewünschten Zeitpunkt der Arbeit fern zu bleiben (vergleiche. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 22.11.2011 – 3 Sa 458/11).
Der Arbeitgeber kann auf die Frist verzichten, er muss dies aber nicht.

Was muss die Anmeldung beinhalten?

In der Anmeldung muss angegeben werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird, sofern Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre beansprucht wird. Die Elternzeit kann von vornherein auch für die ersten drei Lebensjahre insgesamt in Anspruch genommen werden. Die Angaben sind grundsätzlich verbindlich. Eine nachträgliche Änderung ist nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Erklärt beispielsweise die Mutter, dass sie Elternzeit bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen will, erklärt sie zugleich, dass sie für das zweite Lebensjahr des Kindes keine Elternzeit beansprucht.

Eine Festlegung von zwei Jahren ist für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nicht notwendig.
Die Mutterschutzfrist und ein eventuell im Anschluss daran genommener Erholungsurlaub werden auf die Zweijahresfrist angerechnet.

Kann die erstmalige Inanspruchnahme der Elternzeit auch noch erfolgen, wenn das Kind bereits drei Jahre alt ist?

Mit Vollendung des dritten Lebensjahres verfällt die Elternzeit nicht vollständig. Eltern die noch keine Elternzeit in Anspruch genommen haben, können auch ab Vollendung des dritten Lebensjahres für bis zu 24 Monate Elternzeit beanspruchen.

Wie wirkt sich die nachgeburtliche Mutterschutzfrist auf die Elternzeit aus?

Die nachgeburtliche Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz wird auf die der Mutter zustehende Elternzeit angerechnet.

Gibt es für kurze Geburtenfolge oder Mehrlinge besondere Regelungen?

Bei mehreren Kindern besteht grundsätzlich Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind. Dies gilt auch bei Mehrlingen. Zu beachten ist dabei, dass aus den 36 Monaten bis zu 24 Monate auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres in Anspruch genommen werden können. Bei kurzen Geburtenfolgen können so maximal bis zu sechs Jahre Elternzeit genommen werden. Dies gilt auch für Zwillinge.

Beispiel
Geburt der Zwillinge (Max und Moritz) am 10.07.2015

  • Elternzeit für Max vom 10.07.2015 bis 09.07.2017
  • Elternzeit für Moritz vom 10.07.2017 bis 09.07.2020
  • Elternzeit für Max vom 10.07.2020 bis 09.07.2021

=> Insgesamt kann so Elternzeit bis zu sechs Jahre in Anspruch genommen werden unter Anrechnung der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist für einen Mehrling.

Bestehen bei adoptierten Kindern Besonderheiten?

Bei adoptierten Kindern tritt grundsätzlich an die Stelle des Geburtsdatums das Datum, an dem das Kind in den Haushalt aufgenommen wurde. Elternzeit kann daher bis zu drei Jahre ab der Aufnahme in den Haushalt beansprucht werden. Allerdings höchstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.

Was ist zu beachten, wenn während der Elternzeit Elterngeld bezogen wird?

Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, sollte Elternzeit insbesondere bei den Partnermonaten entsprechend den Lebensmonaten des Kindes und nicht nach Kalendermonaten genommen werden.

Zur Unterstützung steht Ihnen auch unser Lebensmonatsrechner zur Verfügung.

Beispiel für Partnermonate:
Geburt des Kindes 10.07.2015
Elternzeit ohne Teilzeit (Kalendermonate): 01.08.2015 bis 30.09.2015
=> Einkommen aus einer Tätigkeit in der Zeit vom 10.07.2015 bis 31.07.2015 müsste auf das Elterngeld angerechnet werden!

Besser:
Elternzeit (Lebensmonate): 10.07.2015 bis 09.09.2015
=> Keine Anrechnung von Erwerbseinkommen!

Kann die Elternzeit wegen eines neuen Mutterschutzes unterbrochen werden?

Eine vorzeitige Beendigung zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen wegen der Geburt eines weiteren Kindes erklärt das Gesetz ausdrücklich für zulässig. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Hierdurch erlangt die Schwangere neben dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld auch einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 20 Mutterschutzgesetz.
In diesem Fall soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Durch die rechtzeitige Mitteilung soll dem Arbeitgeber ermöglicht werden, die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen (zum Beispiel Auszahlung des Arbeitgeberzuschusses).

Geht die restliche Elternzeit durch eine vorzeitige Beendigung verloren?

Nach der Mutterschutzfrist für das Neugeborene kann die Mutter zunächst die ursprünglich für das ältere Kind angemeldete Elternzeit (gegebenenfalls mit Zustimmung des Arbeitgebers) verlängern. Danach kann sie die Elternzeit für das Neugeborene anschließen.

Zusätzlich kann sie einen Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr für das ältere Kind in Anspruch nehmen. So bleibt zumindest ein Teil der Elternzeit für das ältere Kind erhalten.

Kann ich während der Elternzeit (Teilzeit) arbeiten?

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erlaubt (für Geburten/Haushaltsaufnahmen - Adoption/Adoptionspflege ab 01.09.2021 bis zu 32 Wochenstunden). Ebenso ist eine Beschäftigung zur Berufsbildung zulässig ohne Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit. Möglich ist eine Erwerbstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger.
Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden (für Geburten ab 01.09.2021: 32 Stunden) übersteigt.

Ein Anspruch auf Teilzeit beim bisherigen Arbeitgeber setzt voraus, dass

  • der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt,
  • das Arbeitsverhältnis schon länger als sechs Monate besteht,
  • für mindestens zwei Monate zwischen 15 und 30 Wochenstunden (für Geburten ab 01.09.2021: 32 Wochenstunden) gearbeitet werden soll,
  • keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen,
  • der Anspruch auf Elternteilzeit dem Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Frist vor Beginn der beanspruchten Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt wird (siehe Frage: Gibt es Fristen für die Ankündigung der Elternteilzeit?).

Unberührt bleibt das Recht, die vor der Elternzeit ausgeübte Teilzeit von bis zu 30 Wochenstunden (für Geburten ab 01.09.2021: 32 Stunden) unverändert während der Elternzeit fortzusetzen.
Soll die Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger erfolgen, bedarf es der Zustimmung des Arbeitgebers.
Die Zustimmung zur Teilzeitarbeit darf der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Hierfür gelten besondere Fristen (siehe Frage: Gibt es Fristen, die der Arbeitgeber bei einem Teilzeitverlangen beachten muss?).

Gibt es Fristen für die Ankündigung der Elternteilzeit?

Wird Elternteilzeit für die Zeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr beansprucht, muss die Elternteilzeit spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich mitgeteilt werden.
Wird hingegen Elternteilzeit für die Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr beansprucht, muss eine schriftliche Anmeldung spätestens 13 Wochen vor dem geplanten Beginn erfolgen.

Gibt es Fristen, die der Arbeitgeber bei einem Teilzeitverlangen während der Elternzeit beachten muss?

Ja. Hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit

  • in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen oder
  • in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr nicht spätestens acht Wochen

nach Zugang des Antrags schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung des Arbeitgebers kraft Gesetzes als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der berechtigten Person als festgelegt.

Kann mein Arbeitgeber mir während der Elternzeit kündigen?

Während der gesamten Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz, auch wenn Sie in dieser Zeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben. Das Kündigungsverbot betrifft alle Arten der Arbeitgeberkündigung.

Der Kündigungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Kündigung während der Elternzeit durch das Gewerbeaufsichtsamt für zulässig erklärt werden. Solche Ausnahmen kommen hauptsächlich in Betracht, wenn der Betrieb stillgelegt wird und eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit ausscheidet.

Kündigungsschutz besteht auch dann, wenn Elterngeld ohne Inanspruchnahme von Elternzeit bezogen wird.

Besteht ein Anspruch darauf, den alten Arbeitsplatz nach der Elternzeit wieder zu bekommen?

Nach Ablauf der Elternzeit haben die Eltern einen Anspruch, auf ihren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Entscheidend hierfür sind die Vereinbarungen des Arbeitsvertrages. Eine Schlechterstellung ist nicht zulässig. Wurde die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert, gilt nach deren Ende wieder die frühere Arbeitszeit.

Was passiert mit dem Anspruch auf Erholungsurlaub während der Elternzeit?

Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht zu Beginn des Jahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit. Er darf lediglich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt werden. Diese Grundsätze gelten auch für den Zusatzurlaub.

Die Kürzung liegt im Ermessen der Arbeitgeberseite. Die Kürzungsvorschrift gilt nicht für Elternzeitberechtigte, die während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausüben.

Kann der Resturlaub übertragen werden?

Der restliche Erholungsurlaub, der vor dem Beginn der Elternzeit nicht vollständig genommen wurde, kann auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr nach Ende der Elternzeit übertragen werden. Wird während der (ersten) Elternzeit ein weiteres Kind geboren, verlängert sich der Übertragungszeitraum.

Wie wirkt sich die Elternzeit sozialversicherungsrechtlich aus?

Grundsätzlich wird empfohlen, sich bei den zuständigen Leistungsträgern (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Agentur für Arbeit) beraten zu lassen. Die Ausführungen können eine individuelle Beratung durch die zuständigen Sozialversicherungsträger nicht ersetzen.

a) Krankenversicherung

Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenkasse, die außer Elterngeld keine beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, bleiben für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert.

Für versicherungspflichtige Studentinnen und Studenten bleibt eine Beitragspflicht bestehen, wenn sie weiter immatrikuliert bleiben.
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen müssen weiterhin Beiträge zahlen, gegebenenfalls nur den Mindestbetrag, soweit sie nicht familienversichert sein können. Wer zuvor als Arbeitnehmer eigenständig freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war und sich in der Elternzeit befindet, kann gegebenenfalls über den Partner familienversichert sein.
Für familienversicherte Eltern ändert sich während der Elternzeit nichts.
Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfristen sowie der Elternzeit weiterhin privat krankenversichert und müssen ihre Beiträge auch weiterhin selbst tragen und zwar während der Elternzeit auch den zuvor von der Arbeitgeberseite übernommenen Anteil.


b) Pflegeversicherung

Es gelten die Ausführungen zur Krankenversicherung.
 

c) Arbeitslosenversicherung

Die Versicherung bleibt grundsätzlich während der Erziehung eines unter dreijährigen Kindes erhalten.
Besondere Bedeutung hat die Altersgrenze bei einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes. Die Inanspruchnahme von Elternzeit in diesem Zeitraum kann sich daher negativ auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken.


d) Rentenversicherung

Es kommt eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten (§ 56 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) in Betracht. Die Erziehungszeit muss dem Elternteil zuzuordnen sein. Die Erziehung muss im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sein oder einer solchen gleichstehen. Zudem darf der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen sein.