Nahverkehr
Für den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) sieht das Schwerbehindertenrecht mehrere Optionen vor, abhängig vom Ausmaß der Behinderung. Die Merkzeichen
- G (erhebliche Gehbehinderung)
- aG (außergewöhnliche Gehbehinderung
- B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson)
- H (Hilflosigkeit/Schwerpflegebedürftigkeit)
- Gl (Gehörlosigkeit)
- Bl (Blindheit)
berechtigen zur Freifahrt in der 2. Klasse von
- Zügen des Nahverkehrs (nicht EC-, IC- und ICE-Züge der Deutschen Bahn)
- U- und S-Bahnen, Straßenbahnen und kommunalen Bussen
bzw. zur Mitnahme einer Begleitperson (B).
Bild: Wertmarke für die Freifahrtberechtigung
Diese muss bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zusammen mit dem orange-grünen Ausweis für schwerbehinderte Menschen vorgezeigt werden.
Wer einen orange-grünen Ausweis erhalten hat, ist grundsätzlich freifahrtberechtigt, hat aber nicht automatisch die Berechtigung, eine Begleitperson mitzunehmen.
Beispiele
G: Selbstbeteiligung von 91 Euro jährlich und Wahl zwischen Freifahrt und Kfz-Steuerermäßigung
aG: Selbstbeteiligung von 91 Euro jährlich und zusätzlich Kfz-Steuerbefreiung
H: Keine Kosten für Freifahrt und zusätzlich Kfz-Steuerbefreiung
Die Selbstbeteiligung entfällt z.B. auch für behinderte Menschen mit Merkzeichen G, aG oder Gl im Schwerbehindertenausweis, die Grundsicherung, Arbeitslosengeld II oder vergleichbare Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beziehen.
Gesetzliche Grundlage:
§§ 228-230 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Nähere Informationen unter:
Wegweiser für Menschen mit Behinderung
Die Selbstbeteiligung (erworbene Wertmarke) kann auch nur für ein halbes Jahr (46 Euro) beansprucht werden und sie kann unter bestimmten Voraussetzungen zurückerstattet werden.
Sie haben noch Fragen? Gerne hilft Ihnen telefonisch der Bürgerservice Ihrer Regionalstelle weiter. In jeder Regionalstelle haben Sie von 08:00 bis 12:00 Uhr Ansprechpartner auch rund um das Thema Schwerbehindertenausweis.