Mann mit Blindenstock überquert einen Zebrastreifen

Voraussetzungen für den Erhalt von Blindengeld

Wer Leistungen nach dem Bayerischen Bindengeldgesetz beziehen möchte, muss Vorausetzungen erfüllen:

Medizinische Voraussetzungen

Für einen Leistungsbezug müssen Blindheit bzw. eine hochgradige Sehbehinderung ebenso wie eine mögliche zusätzliche Taubheit durch eine medizinische Beurteilung nachgewiesen sein.

Die zuständige Regionalstelle des ZBFS fordert medizinische Befundunterlagen bei behandelnden Personen im fachärztlichen Dienst oder Kliniken an.

Diese Befunde wertet der Ärztliche Dienst des ZBFS durch speziell geschultes ärztliches Personal aus.

Die Vorgaben, ob Blindheit bzw. eine hochgradige Gehbehinderung (ggf. zusätzlich Taubheit) vorliegen, ergeben sich aus Art. 1 Abs. 2 bis 4 Bayerisches Blindengeldgesetz - BayBlindG.

Vorübergehende Seh- oder Hörstörungen sind nicht zu berücksichtigen.

Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

Definition Blindheit

Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt.

Als blind gilt auch, wer auf beiden Augen (und auch bei beidäugiger Prüfung der Sehschärfe) über eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 (= 0,02 bzw. 2 Prozent) verfügt.

Für Blindheit ist grundsätzlich der Befund nach Sehschärfe (Visus) und Gesichtsfeld maßgeblich. Ein Blindheitsbefund, bei dem allein die Sehschärfe 2 Prozent beträgt, ist nicht der Regelfall. Vielmehr kommen auch in vielen Fällen Visuseinschränkungen in Kombination mit Gesichtsfeldeinschränkungen für eine Gleichstellung mit Blindheit in Betracht.

Diese Einschränkungen und auch andere Störungen des Sehvermögens, die so schwer sind, dass sie mit Blindheit gleichzustellen sind, sind in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, Teil A, Nr. 6 Buchstabe b) als Anspruchsvoraussetzungen geregelt. Auch schwerst Hirngeschädigte, die nicht sehen können, haben Anspruch auf Blindengeld (Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. August 2015, Az. B 9 BL 1/14 R). Wird der Zweck des Blindengeldes jedoch verfehlt, weil aufgrund der typischen Eigenart des Krankheitsbildes ein auszugleichender blindheitsbedingter Mehrbedarf nicht entstehen kann, steht dem zuständigen Leistungsträger der anspruchsvernichtende Einwand der Zweckverfehlung zu (Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Juni 2018, Az. B 9 BL 1/17 R).

Definition Hochgradige Sehbehinderung

Hochgradig sehbehindert ist,

wer nicht blind ist und dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 1/20 (= 0,05 bzw. 5 Prozent) beträgt oder der so schwere Störungen des Sehvermögens hat, dass sie nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX), d.h. nach dem Schwerbehindertenrecht, einen Grad der Behinderung von 100 bedingen.

Definition Taubblindheit bzw. Taubsehbehinderung

Taubblind bzw. taubsehbehindert ist ein blinder bzw. hochgradig sehbehinderter Mensch

  1. mit vollständigem Hörverlust oder
     
  2. an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit liegt bei einem Hörverlust von mindestens 80 Prozent vor.

Formale Voraussetzungen

Um Bayerisches Blindengeld zu erhalten müssen Sie Ihren Wohnsitz in Bayern haben oder sich gewöhnlich im Freiststaat aufhalten. Zudem werden Leistungen nur auf Antrag gewährt. Das Blindengeld kann formlos beantragt werden, d. h. Sie können uns eine E-Mail schreiben oder anrufen. 
Wenn Sie wegen Ihrer Seh- oder Hörstörungen bereits Leistungen von anderer Stelle erhalten (z. B. der Unfallversicherung), steht kein Blindengeld zu.

Nähere Ausführungen und Erlätuerungen finden Sie hier:

Blindengeld erhält nach den Bestimmungen des Bayerischen Blindengeldgesetzes, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern hat.

Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Bayern haben Anspruch auf Blindengeld, wenn sie sich rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten.

Personen, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt sind, haben gemäß § 9 Abs. 1 AsylbLG keinen Anspruch auf Blindengeld.

Blinden bzw. hochgradig sehbehinderten Menschen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, die jedoch eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Bayern ausüben ("EU-Grenzgänger"), wird ebenfalls Blindengeld gewährt.

Blinde bzw. hochgradig sehbehinderte Menschen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Bayern haben, erhalten Blindengeld, wenn sie nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anspruchsberechtigt sind.

Die Leistungen nach dem BayBlindG stehen nach Art. 1 Abs. 1 BayBlindG nur auf Antrag zu.

Anträge können formlos, insbesondere elektronisch (z. B. per einfacher E-Mail) oder telefonisch gestellt werden.

Keinen Anspruch auf Blindengeld haben Personen, die wegen ihrer Seh- oder Hörstörungen Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) oder dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – (SGB XIV) oder den Gesetzen, die seine entsprechende Anwendung vorsehen, erhalten.

Dasselbe gilt für Blinde bzw. hochgradig Sehbehinderte, die wegen der Erblindung bzw. der Sehbehinderung Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten.

Der Anspruch auf Blindengeld entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

Anrechnung von Leistungen auf das Blindengeld

Das nach Artikel 2 Absatz 1 BayBlindG zustehende Blindengeld verringert sich bei Berechtigten, die in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung (z. B. besondere bzw. gemeinschaftliche Wohnformen) leben und bei denen die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (einem örtlichen oder überörtlichen Träger der Sozialhilfe, einer Pflegekasse, einer Krankenkasse oder einer Beihilfestelle) getragen werden oder die Mittel einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Sozialgesetzbuches – Elftes Buch (SGB XI) in Anspruch nehmen, um den aus diesen Mitteln übernommenen Betrag, höchstens jedoch um 50 %.

Dies gilt auch bei einem Krankenhausaufenthalt, dessen Kosten von öffentlich - rechtlichen oder privaten Leistungsträgern getragen werden.

Das Blindengeld wird

  • um 152,72 Euro bzw. ab 01.01.2025 um 159,62 Euro gekürzt, wenn die berechtigte Person Leistungen (Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen) nach Pflegegrad 2 aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erhält. Um höchstens diesen Betrag wird das Blindengeld ebenfalls gekürzt, wenn den Berechtigten Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach sonstigen inländischen oder nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährt werden
     
  • um 189,09 Euro bzw. ab 01.01.2025 um 197,67 Euro gekürzt, wenn die berechtigte Person Leistungen nach Pflegegrad 3, 4 oder 5 erhält.

Soweit sich durch die Kürzungen ein niedrigerer Betrag als 20 Euro errechnet, werden 20 Euro ausgezahlt.

Leistungen nach Artikel 2 des Bayerischen Landespflegegeldgesetzes führen nicht zu einer Kürzung des Blindengeldes.

Leistungen zum Ausgleich von sehbehinderungs-, blindheits- oder taubheitsbedingter Mehraufwendungen nach sonstigen inländischen oder nach ausländischen Rechtsvorschriften werden auf das Blindengeld angerechnet.