Junge mit Downsyndrom fährt Fahrrad

Was ist eine Behinderung?

Eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts besteht, wenn ein Mensch körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die ihn in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können (§ 2 Abs. 1 SGB IX).

Beeinträchtigungen, die alterstypisch sind oder kürzer als sechs Monate andauern (z. B. Atemwegsinfekt, Beinbruch), gelten nicht als Behinderung.

Die Auswirkungen auf die Teilhabe an der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft (von 20 bis 100) festgestellt.

Die Ursache der Behinderung spielt keine Rolle. Insbesondere sagt der GdB nicht aus, inwieweit jemand in seinem Beruf beeinträchtigt ist.

Schwerbehindertenausweis

Muster Schwerbehindertenausweis

Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat, gilt als schwerbehindert und kann einen Schwerbehindertenausweis erhalten.

Neben dem Grad der Behinderung können in dem Schwerbehindertenausweis auch sogenannte Merkzeichen ausgewiesen sein.

Grad der Behinderung und zustehende Merkzeichen werden auf der Rückseite eingetragen. Das Merkzeichen B ist eine Ausnahme, es wird auf der Vorderseite eingetragen.

Der Ausweis wird im Scheckkartenformat ausgegeben. Für die Ausstellung wird ein aktuelles Foto benötigt.

Ein Schwerbehindertenausweis ist normalerweise einfarbig grün. Besteht aufgrund der Merkzeichen ein Anspruch auf Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr, wird ein zweifarbig grün-oranger Ausweis ausgestellt.

Gleichstellung

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung unter 50 erhalten keinen Ausweis. Wer über einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 verfügt, kann sich aber einem schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen.

Voraussetzung dafür ist, dass infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann.

Gleichgestellte behinderte Menschen haben insbesondere im Arbeitsleben die gleichen Rechte wie schwerbehinderte Menschen (z. B. Kündigungsschutz), mit Ausnahme des Zusatzurlaubes.

Die Gleichstellung muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.