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Häufige Fragen (FAQ)

Hier finden Sie Antworten auf häufig getellte Fragen rund um die Antragstellung und das Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht.

Sie finden keine Antwort auf Ihre Frage? Oder haben sich ergänzende Fragen ergeben?

Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen gerne über unser Kontaktformular an uns. Sie müssen sich nicht anmelden.

Fragen zum Feststellungsverfahren:

Was Sie bei der Vorbereitung des Antrags beachten sollten, erfahren Sie hier .

Um Ihre Behinderung bewerten zu können, benötigt das ZBFS medizinische Unterlagen über Sie. Wenn Sie nicht bereits ärztliche Unterlagen Ihrem Antrag beigelegt haben, fordern wir bei den von Ihnen im Antrag angegebenen Ärztinnen und Ärzten Befundberichte an.

Da Ärzte zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, dürfen Sie uns die Unterlagen nur übersenden, wenn Sie sie von der Schweigepflicht befreit haben.

Ein entsprechendes Formular zur Schweigepflichtentbindung liegt dem Antrag in doppelter Ausführung bei. Senden Sie bitte beide Vorlagen unterschrieben an uns. Oft muss neben einer Facharztpraxis auch beispielsweise eine Klinik oder Reha-Einrichtung für die Befundübermittlung angeschrieben werden.

Ja, das ist möglich. Wenn eine andere Person einen Antrag für Sie stellt, benötigen wir eine von Ihnen unterschriebene Vollmacht.

Wenn Sie einen Betreuer haben, legen Sie bitte dem Antrag eine Kopie des Betreuerausweises bei.

Wie das Verfahren beim ZBFS abläuft, erfahren Sie hier .

Fragen zum Schwerbehindertenausweis:

Das für den Schwerbehindertenausweis benötigte Foto muss folgende Eigenschaften aufweisen:

  • Größe 35 x 45 mm im Hochformat
  • Es muss sich um ein aktuelles Foto handeln
  • Der Hintergrund muss einfarbig und hell sein (keine Möbel, Gebäude o. ä. im Hintergrund)
  • Das Foto darf ausschließlich den schwerbehinderten Menschen zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild)
  • Der Kopf muss mittig im Bild und gerade ausgerichtet sein (keine seitliche Profilansicht, keine Ganzkörperfotos)
  • Kopfbedeckungen sind nur aus religiösen Gründen erlaubt
  • Das Gesicht darf nicht verdeckt sein (Schleier, Maske)
  • Brillen sind erlaubt, nicht aber Sonnenbrillen
  • Das Foto kann farbig oder in Schwarzweiß sein

Wenn das Foto in Papierform eingereicht wird, sollte es auf der Rückseite mit Vor- und Nachname und Geburtsdatum des Antragstellenden versehen sein. Dies dient der Vermeidung von Verwechslungen.

Wenn Sie Ihren Ausweis verloren oder verlegt haben, dann ist das sicher nicht schön, aber auch kein Problem. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an uns, wir stellen Ihnen einen neuen Schwerbehindertenausweis aus.

Sie müssen nicht mehr den kompletten Antrag ausfüllen!

Nutzen Sie stattdessen unser Kontaktformular.

Wählen Sie dabei nach der Eingabe der Personendaten unter Anliegen "Bildupload zum Schwerbehindertenausweis" aus.

Fragen zur Freifahrt und zur Wertmarke:

Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl können beim ZBFS eine Wertmarke erwerben und damit Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr in Anspruch nehmen.

Berechtigte erhalten dafür ein kurzes Antragsformular zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis, bzw. mit gesonderter Post nach Erhalt des Schwerbehindertenausweises, übersandt.

Dies gilt auch für Schwerkriegsbeschädigte und für Personen mit Merkzeichen VB oder EB , die am 01.10.1979 freifahrtberechtigt waren, wenn der Grad der Schädigungsfolgen wenigstens 70 beträgt.

Eine Wertmarke mit Gültigkeit von einem Jahr kostet 91 Euro, mit Gültigkeit von einem halben Jahr 46 Euro. Die Wertmarke gilt nur zusammen mit einem Schwerbehindertenausweis.

Die Wertmarke gilt ab dem Kalendermonat, der auf ihr eingetragen ist. Diesen Monat kann der schwerbehinderte Mensch bestimmen.

Wertmarken können mit der Gültigkeit von einem Jahr oder einem halben Jahr von berechtigten Personen beim ZBFS erworben werden.

Eine kostenfreie Wertmarke hat eine Gültigkeit von einem Jahr.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann eine neue Wertmarke erworben werden.

Folgende freifahrtberechtigte Personen erhalten eine für ein Jahr gültige Wertmarke auf Antrag unentgeltlich:

  • schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen Bl ,
  • schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen H ,
  • Personen, die Bürgergeld erhalten,
  • Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als laufende Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) oder entsprechende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten,
  • Personen, die laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) oder nach § 93 SGB XIV erhalten,
  • Schwerkriegsbeschädigte und Personen mit Merkzeichen VB oder EB , die mindestens seit dem 01.10.1979 freifahrtberechtigt waren, wenn der Grad der Schädigungsfolgen wenigstens 70 beträgt.

Eine für ein Jahr ausgegebene Wertmarke kann zurückgegeben werden, wenn sie noch mindestens ein halbes Jahr gültig ist. Es wird dann auf Antrag die Hälfte der Eigenbeteiligung erstattet.

Gleiches gilt, wenn der schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jahres der Gültigkeitsdauer der Jahreswertmarke verstirbt.

Während der Gültigkeitsdauer der Wertmarke besteht eine Freifahrtberechtigung u. a. in allen Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen und in vielen Bussen in ganz Deutschland sowie bundesweit in den Zügen des Nahverkehrs der Deutschen Bahn AG.

Die Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen mit Merkzeichen B wird auch im Fernverkehr kostenlos mitgenommen.

Die Freifahrtberechtigung gilt nicht für Fernbusse. Viele Fernbus-Unternehmen bieten jedoch für schwerbehinderte Menschen ermäßigte Fahrkarten an. Es ist daher zu empfehlen, sich vor Reiseantritt bei dem Unternehmen (z. B. im Internet) zu erkundigen.

Im Inland

Freifahrtberechtigte Personen können ihr Handgepäck, einen Krankenfahrstuhl (soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt), sonstige orthopädische Hilfsmittel und einen Begleithund kostenlos mitnehmen.

Sofern die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson durch den Eintrag des Merkzeichens B  im Ausweis nachgewiesen ist, wird auch die Begleitperson des schwerbehinderten Menschen unentgeltlich befördert.

Die Begleitperson wird auch dann unentgeltlich befördert, wenn der schwerbehinderte Mensch keine Wertmarke beantragt hat und deshalb selbst nicht freifahrtberechtigt ist. Nicht möglich ist allerdings die gegenseitige Begleitung von schwerbehinderten Menschen, deren Ausweise das Merkzeichen B tragen.

Neben einer Begleitperson kann sich der schwerbehinderte Mensch gleichzeitig durch einen Hund begleiten lassen (auch wenn es sich nicht um einen Blindenhund handelt). In diesem Fall wird auch der Hund unentgeltlich befördert.
Diese Grundsätze gelten auch für die Fernbuslinien, allerdings wird dort u. U. ein Nachweis verlangt, dass es sich bei dem Begleithund um einen ausgebildeten Führhund handelt.
Ferner werden u. U. Begleitperson und Begleithund nicht gleichzeitig unentgeltlich befördert.

Die Mitnahmeberechtigung besteht auch im Fernverkehr, das heißt auf Strecken, für die der Freifahrtberechtigte eine Fahrkarte lösen muss.

Im Ausland

Im internationalen Fernverkehr wird die Begleitperson von Rollstuhlfahrern und Blinden ( Merkzeichen Bl ) in vielen europäischen Staaten kostenlos befördert. Die Begleitperson erhält dazu am Fahrkartenschalter eine besondere, unentgeltliche Fahrkarte. Die Fahrkarte muss in dem Staat erworben werden, in dem der Schwerbehindertenausweis ausgestellt wurde.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie von der Deutschen Bahn AG; bitte erkundigen Sie sich vor der Abreise.

Fragen zur Parkberechtigung (Parkausweis):

Der Parkausweis berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen sowie zu weiteren Parkerleichterungen .

Der Parkausweis ist im Kraftfahrzeug gut sichtbar auszulegen. Er darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen die behinderte Person selbst teilnimmt. Auf anderen Fahrten darf er nicht verwendet werden, auch wenn das Kraftfahrzeug auf die behinderte Person zugelassen ist oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für die behinderte Person erledigt werden.

Der Parkausweis gilt in Deutschland, der gesamten EU und in folgenden weiteren Staaten: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Georgien, Island, Jordanien, Kanada, Republik Korea, Liechtenstein, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Norwegen, Russland, Schweiz, Serbien, Ukraine, USA und Weißrussland.

Bitte beachten Sie: Die genannten ausländischen Staaten haben sich verpflichtet, den blauen Parkausweis gegenseitig anzuerkennen. Uns ist aber bekanntgeworden, dass örtliche ausländische Behörden den Parkausweis in seltenen Fällen trotzdem nicht anerkannt haben.

Der Parkausweis berechtigt zu verschiedenen Parkerleichterungen , nicht aber zum Parken auf Behindertenparkplätzen.

Der Parkausweis ist im Kraftfahrzeug gut sichtbar auszulegen. Er darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen die behinderte Person teilnimmt. Auf anderen Fahrten darf er nicht verwendet werden, auch wenn das Kraftfahrzeug auf die behinderte Person zugelassen ist oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für die behinderte Person erledigt werden.

Der Parkausweis gilt in ganz Deutschland, aber nicht im Ausland.

Weitere Fragen:

Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind (nachgewiesen durch einen Arztbesuch pro Quartal wegen dieser Krankheit), verringert sich die Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt auf 1 %, sofern sie die Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach § 62 Abs. 1 Satz 3 SGB V regelmäßig in Anspruch genommen haben.

Als schwerwiegend chronisch krank gilt u. a., wer neben der Dauerbehandlung einen GdB von mindestens 60 nachweisen kann.

Nähere Auskünfte, auch zur Berechnung der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.