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Häufige Fragen

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Inklusion im Arbeitsleben.

 

Sie finden keine Antwort auf Ihre Frage? Oder haben sich ergänzende Fragen ergeben?

Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen gerne über unser Kontaktformular an uns. Sie müssen sich nicht anmelden. Wählen Sie unter Themenbereich "Menschen mit Behinderung" und dann Ihr Anliegen aus.

Für Auskünfte steht Ihnen auch das Inklusionsamt bei Ihrer Regionalstelle des ZBFS gerne zur Verfügung.

Arbeitgeber-Schnellinfo

Hier finden Sie im Schnellüberblick unsere Antworten auf häufig gestellte Fragen von Arbeitgebern zu der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen und zu den Unterstützungsmöglichkeiten des ZBFS-Inklusionsamtes:

Ich bin mir unsicher, ob ein schwerbehinderter Bewerber wirklich geeignet ist. Wenn ich ihn einstelle - ist er dann aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen unkündbar?

Ob ein Bewerber wirklich für einen bestimmten Arbeitsplatz in Ihrem Betrieb geeignet ist, können Sie zunächst beispielsweise durch ein vorgeschaltetes Praktikum, ein befristetes Arbeitsverhältnis oder eine Probebeschäftigung testen.

Ihr ZBFS-Inklusionsamt informiert Sie über entsprechende Möglichkeiten. Im Übrigen gilt während einer Probezeit von bis zu sechs Monaten der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen nicht. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis wie bei jedem nicht behinderten Beschäftigten beendet werden.

Der gesundheitliche Zustand eines schwerbehinderten Mitarbeiters hat sich so verschlechtert, dass er nicht mehr seine volle Arbeitsleistung bringen kann. Wie kann ich ihn betriebswirtschaftlich sinnvoll weiterbeschäftigen?

Auch hier empfiehlt sich zunächst die telefonische Kontaktaufnahme mit dem zuständigen ZBFS-Inklusionsamt. Es kann mit seinem Technischen Beratungsdienst vor Ort überprüfen, ob die alte Leistungsfähigkeit beispielsweise durch eine behinderungsgerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes wiederhergestellt werden kann, oder ob der Betroffene auf einen anderen, eventuell behinderungsgerecht zu gestalteten, Arbeitsplatz umgesetzt werden kann, wo er die volle Leistung bringt.

Gemeinsam mit dem Arbeitgeber kalkuliert das ZBFS-Inklusionsamt die gegebenenfalls anfallenden Kosten und hilft bei der Beantragung von Zuschüssen. Falls notwendig, unterstützt es auch bei der Einarbeitung und Betreuung an einem neuen Arbeitsplatz.

Wenn Sie einen schwerbehinderten Mitarbeiter einstellen möchten, kontaktieren Sie als erstes die Träger der Arbeitsvermittlung, also die  Agenturen für Arbeit, die Jobcenter oder die Optionskommune.

Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit 
In Deutschlands größtem Online-Stellenportal können Arbeitgeber kostenlos nach Stellen suchen oder Stellen anbieten. 
JOBBÖRSE für Arbeitgeber
  So können Sie gezielt schwerbehinderte Bewerber suchen:
"Erweiterte Suche" > "Weitere Angaben zum Bewerber"  > "Nur schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen"

Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit
Die Arbeitgeber-Service-Teams der Agenturen für Arbeit vor Ort vermitteln Ihnen geeignete Bewerber, die Ihre Anforderungen erfüllen. Sie erhalten einen persönlichen Ansprechpartner, der für Sie bei allen Ihren Anliegen zur Verfügung steht. Arbeitgeberservice

Darüber hinaus können Sie auch einen Integrationsfachdienst in Ihrer Nähe bitten, Ihnen geeignete schwerbehinderte Bewerber vorzuschlagen. Die Integrationsfachdienste kümmern sich um besonders von ihrer Behinderung Betroffene und kennen die fachlichen und persönlichen Stärken und Fähigkeiten wie auch die behinderungsbedingten Einschränkungen ihrer Klienten ganz genau. Häufig kooperieren die Integrationsfachdienste auch mit Förderschulen und können Ihnen gezielt schwerbehinderte Schulabgänger für einen Ausbildungsplatz im Betrieb vermitteln, der dann bei der Berechnung der Pflichtarbeitsplätze doppelt angerechnet wird.

Wenn Sie daran interessiert sind einen schwerbehinderten Menschen einzustellen, helfen Ihnen auch die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) weiter. Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber unterstützen Sie bei der Suche nach geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern für Ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz und sind auf Wunsch während des gesamten Einstellungsprozesses an Ihrer Seite.

Ich möchte mich als Arbeitgeber nicht über jeden einzelnen Leistungsträger und deren Möglichkeiten der Bezuschussung informieren.
Auch beim Thema Antragstellung suche ich jemanden, der sich damit auskennt und das für mich erledigt.

Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber wurden vom Gesetzgeber eigens für die Arbeitgeberberatung gegründet. Sie sind die richtige Adresse für alle Fragen rund um das Thema Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung. Dabei beraten sie trägerunabhängig und stehen Ihnen kostenfrei in allen Regionen Bayerns und darüber hinaus zur Verfügung. Über die kostenfreie Servicenummer 0800 90 40 001 finden Sie schnell Ihre zuständige Ansprechstelle.

Weitere Infos gibt es auch auf eaa-bayern.de.

Arbeitgeber können vom ZBFS-Inklusionsamt beispielsweise finanzielle Mittel zur Schaffung neuer Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze, aber auch zur behinderungsgerechten Umgestaltung und zur Sicherung bestehender Arbeits- und Ausbildungsplätzen erhalten. Dabei gelten als Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder als Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

Neben - manchmal auch vorrangig zu - den finanziellen Leistungen des ZBFS-Inklusionsamtes kommen auch Leistungen der Arbeitsagentur oder der Rehabilitationsträger in Frage. Die Mitarbeiter des ZBFS-Inklusionsamtes und die Integrationsfachdienste sind Ihnen bei der Klärung der Frage "Wer ist der richtige Ansprechpartner für eine finanzielle Förderung?" gerne behilflich. Hilfe bieten Ihnen auch die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA).

Begleitende Betreuung am Arbeitsplatz ist durch die Integrationsfachdienste möglich. Sie kümmern sich um schwerbehinderte Menschen, die einen besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung für die Eingliederung in die Berufstätigkeit benötigen. 

Ihre Aufgabe ist es, schwerbehinderte Menschen auf ihren neuen Arbeitsplatz vorzubereiten, die Einarbeitung z. B. durch ein arbeitsbegleitendes Training zu unterstützen und sie bei Bedarf dauerhaft psychosozial zu betreuen.

Auch Menschen, die von einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln, werden im Integrationsfachdienst betreut. Zuständig ist das ZBFS-Inklusionsamt und die Arbeitsagenturen, die auch den Kontakt zum zuständigen Integrationsfachdienst herstellen.

Den Einarbeitungsprozess begleiten auch die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA). In Bayern nehmen diese Aufgabe die Integrationsfachdienste wahr.

Das ZBFS-Inklusionsamt berät Arbeitgeber und das betriebliche Integrationsteam in allen Fragen des Arbeitslebens und unterstützt Sie unter anderem bei persönlichen Schwierigkeiten, bei Arbeitsplatzproblemen, bei Fragen im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung sowie bei Konflikten mit Kollegen oder Vorgesetzten.

Es sucht gemeinsam mit allen Beteiligten - Arbeitnehmer, Arbeitgeber und betrieblichem Integrationsteam - nach einvernehmlichen Lösungen und beauftragt bei schwerwiegenden Konflikten den zuständigen Integrationsfachdienst mit der psychosozialen Betreuung des schwerbehinderten Arbeitnehmers.

Deshalb: Nehmen Sie bei Problemen frühzeitig Kontakt mit Ihrem ZBFS-Inklusionsamt auf - es genügt ein Anruf!

Ich beabsichtige, schwerbehinderte Menschen in meinem Betrieb zu beschäftigen, weiß aber nicht, welche Arbeitsplätze dafür geeignet sind?  

Grundsätzlich ist jeder Arbeitsplatz auch geeignet für Menschen mit Behinderung - entscheidend ist, dass die Anforderungen am Arbeitsplatz und die Fähigkeiten des behinderten Menschen passen.

Deshalb ist die individuelle Beratung Voraussetzung für die Suche nach passenden Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Arbeitnehmer. Welche Einsatzmöglichkeiten sich konkret in Ihrem Betrieb anbieten und ob etwa spezielle Arbeitshilfen gebraucht werden, um professionelles Arbeiten zu gewährleisten, ermitteln die Mitarbeiter des für Sie zuständigen ZBFS-Inklusionsamtes - auf Wunsch vor Ort in Ihrem Betrieb. Sie beraten auch zu Betreuungs- und finanziellen Förderungsmöglichkeiten und erstellen ein Anforderungsprofil für den personellen Einsatz, um die passgenaue Vermittlung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zu gewährleisten. 

Auf dem Portal REHADAT - Gute Praxis finden Sie eine sehr umfangreiche Sammlung an Praxisbeispielen und hilfreiche Hinweise zur Umsetzung.

Ich will einen Arbeitsplatz so gestalten, dass er an die speziellen Bedürfnisse eines schwerbehinderten Menschen angepasst ist. Wer kann mich hierbei mit fachkundigem Rat unterstützen?

Das ZBFS-Inklusionsamt verfügt über einen Technischen Beratungsdienst, der zu allen Aspekten eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes über das erforderliche technische Fachwissen verfügt.

Kann ich einem schwerbehinderten Beschäftigten kündigen, wenn es dem Betrieb wirtschaftlich nicht gut geht, oder bin ich aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes gezwungen, ihn unter allen Umständen weiterzubeschäftigen?

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen bewirkt keinen absoluten Schutz, führt also keinesfalls zur Unkündbarkeit. Das ZBFS-Inklusionsamt wägt vielmehr im Rahmen des Zustimmungsverfahrens immer die Interessen des Arbeitgebers gegen die Interessen des schwerbehinderten Menschen ab. Es ist auch unter Berücksichtigung der sozialen Auswirkungen für den schwerbehinderten Mitarbeiter nicht Sinn des Gesetzes, dass ein Arbeitgeber an einem Arbeitsverhältnis festhalten muss, das auch mit Unterstützung nicht mehr tragbar ist.

Siehe auch BIH-Fachlexikon "Kündigungsschutzverfahren - Ermessensregeln und Ermessensspielraum"

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) gibt eine Reihe fachspezifischer Publikationen heraus. Das ZB Digitalmagazin erscheint vierteljährlich und informiert über die Tätigkeit der Integrations- bzw. Inklusionsämter sowie aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Schwerbehinderung und Beruf. Informationen über neue Publikationen und wichtige Ereignisse können Sie als Service per E-Mail über unseren Newsletter erhalten.
   
Selbstverständlich stehen Ihnen die Ansprechpartner für die unterschiedlichen Aufgabenbereiche des ZBFS-Inklusionsamtes auch direkt zur Verfügung.

Fragen zur Ausgleichsabgabe

Alle Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf wenigstens 5 Prozent (Pflichtquote) der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Bei der Berechnung der Arbeitsplätze zählen Ausbildungsplätze nicht mit.
(§ 154 Abs. 1 SGB IX und § 157 Abs. 1 SGB IX)

Eine Person ist schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde.

Sätze der Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2024

Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wird durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 6. Juni 2023 eine zusätzliche Staffel der Ausgleichsabgabe für diejenigen beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber eingeführt, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Für Arbeitgeber, die zumindest teilweise ihre Beschäftigungs­pflicht erfüllen, ändert sich hierdurch nichts.

Somit beträgt die Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2024 monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 %,
  • 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %,
  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 % bis weniger als 2 %,
  • 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 %.

Regelung für Betriebe mit weniger als 40 bzw. weniger als 60 Beschäftigten gemäß § 160 Abs. 2 Satz 2 SGB IX:

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 140 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210 Euro.

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 140 Euro, bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 245 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 410 Euro.

Die Ausgleichsabgabe wird jährlich im Rahmen einer Selbstveranlagung erhoben. Das heißt, jeder Arbeitgeber muss spätestens bis zum 31. März eine Anzeige gemäß § 163 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX für das Vorjahr (Erhebungsjahr) erstellen und bei der Arbeitsagentur einreichen. Somit ist bis zum 31. März 2024 die Anzeige für das Erhebungsjahr 2023 einzureichen.

Die errechnete Ausgleichsabgabe ist unaufgefordert so rechtzeitig zu zahlen, dass sie spätestens am 31. März auf dem Konto des örtlich zuständigen ZBFS-Inklusionsamtes (Integrationsamt) eingegangen ist. Kontodaten siehe „Bankverbindungen für die Zahlung“.

Der Arbeitgeber hat außerdem gleichzeitig jeweils eine Kopie der Anzeige sowie des Verzeichnisses mit den Namen der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten jährlich vor jedem 1. April unaufgefordert (§ 163 Absatz 2 Satz 3 SGB IX) dem

  • Betriebsrat/Personalrat, der
  • Schwerbehindertenvertretung und dem
  • Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers zu übermitteln

Die Nachmeldung von schwerbehinderten Arbeitnehmern, die bei der Erstellung der ursprünglichen Anzeige vergessen wurden bzw. deren Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung rückwirkend festgestellt wurde, ist bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, das auf den Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgt, möglich.

Dazu ist es erforderlich, eine neue Anzeige zu erstellen und der Agentur für Arbeit auf einem Begleitschreiben die vorgenommenen Änderungen mitzuteilen sowie die zum Nachweis der Anrechenbarkeit auf einen Pflichtarbeitsplatz erforderlichen Unterlagen beizufügen (Schwerbehindertenausweis, Gleichstellungsbescheid o.ä.).

Geht die Zahlung nach dem 31. März ein, wird vom ZBFS-Inklusionsamt bzw. Integrationsamt ein Säumniszuschlag erhoben. Dieser beträgt 1% des zu zahlenden Betrags je angefangenen Monat.

Zunächst müssen Sie natürlich überhaupt keine Ausgleichsabgabe zahlen, wenn Sie die gesetzlich festgelegte Anzahl an schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sollte dies leider nicht der Fall sein, so besteht die Möglichkeit folgende Regelungen zu nutzen.

Anrechnung von Werkstattrechnungen

Von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe können Aufträge von staatlich anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und von Blindenwerkstätten in Höhe von 50 Prozent der von den behinderten Beschäftigten erbrachten Arbeitsleistung abgezogen werden.  (§ 223 SGB IX). Die Werkstätten weisen die abzugsfähige Arbeitsleistung auf der Rechnung gesondert aus. Die Werkstätten berechnen als gemeinnützige Einrichtungen lediglich den verminderten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent.

Im Werkstätten-Portal von REHADAT finden Sie Adressen und Informationen zu den Dienstleistungen und Produkten der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen.

Mehrfachanrechnung auf Pflichtarbeitsplätze

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden. So wird ein schwerbehinderter Auszubildender auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Außerdem kann die Bundesagentur für Arbeit die Anrechnung eines schwerbehinderten Beschäftigten auf bis zu drei Pflichtarbeitsplätze zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt (§ 159 Absatz 1 SGB IX).

§ 160 SGB IX
Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wurde am 30. November 2020 im Bundesanzeiger bekanntgemacht. (https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtlicher-teil)

§ 163 SGB IX

§ 223 SGB IX

Fragen zum Kündigen

Der besondere Kündigungsschutz dient besonders zur Optimierung der Inanspruchnahme von Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten in einem bestehenden Arbeitsverhältnis und nicht als Hindernis, um ein unzumutbares Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten.

  1. Arbeitnehmer, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wurde (Schwerbehindertenausweis)
     
  2. Arbeitnehmer, deren anerkannter Grad der Behinderung mindestens 30, aber weniger als 50 beträgt, die aber auf Antrag von der zuständigen Arbeitsagentur einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurden (Gleichstellungsbescheid).
     
  3. Arbeitnehmer, die innerhalb der gesetzlichen Frist von mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung beim ZBFS einen Antrag auf Schwerbehinderung bzw. bei der zuständigen Arbeitsagentur einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hatten und im Feststellungs- bzw. Gleichstellungsverfahren entsprechend § 60 Abs. 1 SGB I  ordnungsgemäß mitgewirkt haben (§ 173 Abs. 3 SGB IX), ohne dass jedoch bereits über den Antrag vom Versorgungsamt bzw. von der Arbeitsagentur entschieden wurde.
  4. Arbeitnehmer, bei denen die Schwerbehinderung offensichtlich ist.

Innerhalb der Probezeit gilt: Besteht das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate, können Sie ohne Zustimmung des Integrationsamtes bzw. ZBFS-Inklusionsamtes kündigen. Sie sollten aber zuvor ein Präventionsverfahren durchführen.

Eine Kündigung darf frühestens nach dem Zugang einer Zustimmung durch das Integrationsamt bzw. ZBFS-Inklusionsamt ausgesprochen werden.

Die Kündigung muss durch den Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigte ausgesprochen werden.

Eine Kündigung durch den schwerbehinderten Arbeitnehmer bedarf keiner Zustimmung durch Integrationsamt bzw. ZBFS-Inklusionsamt.

Ein Arbeitgeber hat den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung (§ 186 SGB IX) oder zur Beendigung (§ 175 SGB IX) des Arbeitsverhältnisses schriftlich oder elektronisch beim örtlich zuständigen Integrationsamt bzw. ZBFS-Integrationsamt zu stellen (§ 170 SGB IX). In Bayern werden die Aufgaben des Integrationsamtes vom Inklusionsamt beim ZBFS mit seinen sieben Regionalstellen wahrgenommen. Die jeweils für die Zustimmung örtlich zuständige Behörde ergibt sich aus dem Sitz des Betriebes und ist unabhängig vom Wohnort des Arbeitnehmers.

Der Betriebsbegriff richtet sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach ist ein Betriebsteil selbstständig, wenn er nach § 1 BetrVG mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt und nach § 4 BetrVG räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch den Aufgabenbereich und die Organisation eigenständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich immer nach dem Sitz des Betriebsteils im Sinne des § 4 BetrVG, in dem der schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt ist, unabhängig vom Sitz der Verwaltung oder der Personalabteilung des Betriebs.

Das Zustimmungserfordernis des § 168 SGB IX gilt auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung oder der Gleichstellung des zu kündigenden Arbeitnehmers hat.

Wird in diesen Fällen eine Kündigung dennoch ohne Zustimmung des Inklusionsamtes ausgesprochen, so muss sich der Arbeitnehmer – zur Erhaltung seines Sonderkündigungsschutzes nach § 168 SGB IX – grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung auf diesen Sonderkündigungsschutz berufen (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichtes - 2 AZR 700/15).

Ist unklar, ob tatsächlich eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt, kann der Arbeitgeber auch „vorsorglich“ einen Zustimmungsantrag beim Inklusionsamt stellen. Sollte sich in diesem Verfahren herausstellen, dass eine Zustimmung nicht notwendig ist, so erhält der Arbeitgeber hierüber ein Negativattest.

Auf den Seiten der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) finden Sie eine Vielzahl an Veröffentlichungen, die sich mit dem besonderen Kündigungsschutz befassen.

BIH:

Fachlexikon: Kündigungsschutz
ZB Ratgeber: Der besondere Kündigungsschutz
Zeitschrift ZB 2013/02: Der besondere Kündigungsschutz

Urteile:

openJur: Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutz bei nachträglicher Anerkennung

Weitere Themen, Fragen und Antworten:

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz sowie Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung

Beratung zu Ihren Fragen
Häufig gestellte Fragen
Beratung bei Diskriminierung
Vereine als Beistand (§ 23 AGG)

Materialien für betroffene Menschen
AGG-Gesetzestext
AGG-Erläuterungen in leichter Sprache

Materialen für Interessenvertretungen
AGG-Leitfaden für Betriebsräte und SBV
Hess. LAG zur Frage nach einer Behinderung

Weiterführende Informationen
Forum: Neuerungen im Sozialrecht durch das AGG
Kündigung nach schwerem Unfall "menschenverachtend"

Rechtsgrundlagen
§ 164 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
§ 1ff  Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Ein Schriftzug "Adieu Vorurteile"

Fakten statt Vorurteile

Die Website "Arbeitswelt inklusiv" räumt mit gängigen Vorurteilen auf.​