Berufliche Eignung als Fach- oder Ergänzungskraft
Eventuell können Sie ohne staatliche Anerkennung in einer Kindertageseinrichtung arbeiten.
Von der staatlichen Anerkennung ist die einrichtungsbezogene Anerkennung der beruflichen Eignung als Fach- oder Ergänzungskraft in einer bayerischen Kindertageseinrichtung zu unterscheiden.
Ob eine Bewerberin oder ein Bewerber die notwendige berufliche Eignung zur Tätigkeit als Fach- oder Ergänzungskraft in einer bestimmten Kindertageseinrichtung gemäß § 16 Abs. 6 der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) besitzt, prüft in der Regel das jeweilige Jugendamt.
Dabei soll sich das Jugendamt an den Eintragungen der sogenannten Kita-Berufeliste des Bayerischen Landesjugendamtes orientieren.
Auf Antrag kann beim Bayerischen Landesjugendamt eine unverbindliche Einschätzung des Berufs- oder Studienabschlusses vorgenommen werden. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, den Antrag in Papierform zu stellen.
Diese Einschätzung gibt Auskunft darüber, ob ein Antragssteller bzw. eine Antragstellerin als Fachkraft oder Ergänzungskraft in einer Kindertageseinrichtung für einen, mehrere oder alle Betreuungsbereiche (Krippe, Kindergarten, Hort, integrative Gruppen) tätig werden kann oder nicht.
Genauere Informationen hierzu erhalten Sie beim Bayerischen Landesjugendamt.