Kündigen
Schwerbehinderte Menschen besitzen im Arbeitsleben einen besonderen Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz bedeutet aber nicht, dass eine Kündigung nicht möglich ist. Jedoch müssen Sie als Arbeitgeber vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. In Bayern erteilt das ZBFS-Inklusionsamt diese Zustimmung, da es in Bayern die Aufgaben des Integrationsamtes wahrnimmt.
Im Zustimmungsverfahren ist vor allem zu prüfen, ob der Kündigungsgrund im Zusammenhang mit einer vorliegenden Behinderung steht und ob neben den Verpflichtungen und Möglichkeiten des Arbeitgebers alle Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben oder der Unterstützung durch Rehabilitationsträger ausgeschöpft wurden, um den Arbeitsplatz zu erhalten.
Eine Zustimmung zur Kündigung ist erforderlich, wenn Sie einem schwerbehinderten Arbeitnehmer (als solche gelten auch den schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Personen) ordentlich oder außerordentlich kündigen wollen. Dies ist geregelt durch das Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) (§§ 168 ff. SGB IX). Eine ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes bzw. ZBFS-Inklusionsamtes ausgesprochene Kündigung ist - nach fristgerechter Klage und entsprechender Feststellung durch das Arbeitsgericht - rechtsunwirksam (nichtig).
Innerhalb der Probezeit gilt: Besteht das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate, können Sie ohne Zustimmung des Integrationsamtes bzw. ZBFS-Inklusionsamtes kündigen.
Ausführliche Informationen zum Antragsverfahren finden Sie in der Broschüre "Der besondere Kündigungsschutz".
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Zweck des Kündigungsschutz-Verfahrens?
Der besondere Kündigungsschutz dient besonders zur Optimierung der Inanspruchnahme von Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten in einem bestehenden Arbeitsverhältnis und nicht als Hindernis, um ein unzumutbares Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten.
Wer gehört zum geschützten Personenkreis?
- Arbeitnehmer, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wurde (Schwerbehindertenausweis)
- Arbeitnehmer, deren anerkannter Grad der Behinderung mindestens 30, aber weniger als 50 beträgt, die aber auf Antrag von der zuständigen Arbeitsagentur einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurden (Gleichstellungsbescheid).
- Arbeitnehmer, die innerhalb der gesetzlichen Frist von mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung beim ZBFS einen Antrag auf Schwerbehinderung bzw. bei der zuständigen Arbeitsagentur einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hatten und im Feststellungs- bzw. Gleichstellungsverfahren entsprechend § 60 Abs. 1 SGB I ordnungsgemäß mitgewirkt haben (§ 173 Abs. 3 SGB IX), ohne dass jedoch bereits über den Antrag vom Versorgungsamt bzw. von der Arbeitsagentur entschieden wurde.
- Arbeitnehmer, bei denen die Schwerbehinderung offensichtlich ist.
Innerhalb der Probezeit gilt: Besteht das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate, können Sie ohne Zustimmung des Integrationsamtes bzw. ZBFS-Inklusionsamtes kündigen. Sie sollten aber zuvor ein Präventionsverfahren durchführen.
Wann ist eine Kündigung frühestens möglich?
Eine Kündigung darf frühestens nach dem Zugang einer Zustimmung durch das Integrationsamt bzw. ZBFS-Inklusionsamt ausgesprochen werden.
Wer muss die Kündigung aussprechen?
Die Kündigung muss durch den Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigte ausgesprochen werden.
Eine Kündigung durch den schwerbehinderten Arbeitnehmer bedarf keiner Zustimmung durch Integrationsamt bzw. ZBFS-Inklusionsamt.
Welches Amt ist zuständig?
Ein Arbeitgeber hat den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung (§ 186 SGB IX) oder zur Beendigung (§ 175 SGB IX) des Arbeitsverhältnisses schriftlich oder elektronisch beim örtlich zuständigen Integrationsamt bzw. ZBFS-Integrationsamt zu stellen (§ 170 SGB IX). In Bayern werden die Aufgaben des Integrationsamtes vom Inklusionsamt beim ZBFS mit seinen sieben Regionalstellen wahrgenommen. Die jeweils für die Zustimmung örtlich zuständige Behörde ergibt sich aus dem Sitz des Betriebes und ist unabhängig vom Wohnort des Arbeitnehmers.
Der Betriebsbegriff richtet sich nach dem BetrVG. Danach ist ein Betriebsteil selbstständig, wenn er nach § 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt und nach § 4 BetrVG räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch den Aufgabenbereich und die Organisation eigenständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich immer nach dem Sitz des Betriebsteils im Sinne des § 4 BetrVG, in dem der schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt ist, unabhängig vom Sitz der Verwaltung oder der Personalabteilung des Betriebs.
Was mache ich, wenn der Schwerbehindertenstatus unklar ist?
Das Zustimmungserfordernis des § 168 SGB IX gilt auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung oder der Gleichstellung des zu kündigenden Arbeitnehmers hat.
Wird in diesen Fällen eine Kündigung dennoch ohne Zustimmung des Inklusionsamtes ausgesprochen, so muss sich der Arbeitnehmer – zur Erhaltung seines Sonderkündigungsschutzes nach § 168 SGB IX – grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung auf diesen Sonderkündigungsschutz berufen (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichtes - 2 AZR 700/15).
Ist unklar, ob tatsächlich eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt, kann der Arbeitgeber auch „vorsorglich“ einen Zustimmungsantrag beim Inklusionsamt stellen. Sollte sich in diesem Verfahren herausstellen, dass eine Zustimmung nicht notwendig ist, so erhält der Arbeitgeber hierüber ein Negativattest.
Wo finde ich weitere Informationen?
Auf den Seiten der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) finden Sie eine Vielzahl an Veröffentlichungen, die sich mit dem besonderen Kündigungsschutz befassen.
BIH:
Fachlexikon: Kündigungsschutz
ZB Ratgeber: Der besondere Kündigungsschutz
Zeitschrift ZB 2013/02: Der besondere Kündigungsschutz
Urteile:
openJur: Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutz bei nachträglicher Anerkennung
Antrag auf Zustimmung zu einer Kündigung
Sie können die erforderliche Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung beim ZBFS-Inklusionsamt auf sehr einfachem Weg beantragen, indem Sie alle Angaben zu Ihrem Zustimmungsantrag in ein Online-Formular eingeben und damit direkt und datenschutzgerecht an uns übermitteln.
Alternativ können Sie auch weiterhin nachfolgendes PDF-Antragsformular nutzen. Bitte beachten Sie, dass diese PDF-Datei für die Zusendung per einfacher E-Mail (aufgrund der ungeschützten Übertragung Ihrer sensiblen Daten) nicht geeignet ist.
► PDF-Antragsformular (sofern das Online-Antragsformular nicht genutzt wird)
Anlage bei Betriebsschließung oder bei Insolvenzverfahren
Kontakt
Telefonisch sind wir für Sie von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 12:00 Uhr erreichbar. Persönliche Gesprächstermine können mit uns natürlich auch außerhalb dieses Zeitraums vereinbart werden.
Die Telefonnummern der regional für Sie zuständigen Ansprechpartner finden Sie nachfolgend. Sie können auch unser Kontaktformular für Ihre Anfrage verwenden.
Oberbayern
Hinweis: Aufgrund des hohen Terminaufkommens sowie der vielen Außentermine, bitten wir Sie im Vorfeld Ihres Besuches beim Inklusionsamt des ZBFS Oberbayern immer einen Termin mit dem zuständigen Ansprechpartner zu vereinbaren. Vielen Dank!
Stadt München | Landkreise/Städte | Telefon |
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Buchstabe A, B, C, D, J, Q, R | EBE, DAH | 089 18966-1626 |
Buchstabe E, F, G, H, L, W, V, P | 089 18966-2613 | |
Buchstabe I, T, U | MB, ND, FFB | 089 18966-1636 |
Buchstabe K, S | Lkr. M, STA | 089 18966-2537 |
Buchstabe M | AÖ, MÜ | 089 18966-2562 |
Buchstabe N, O, X, Y, Z | ED, TÖL, WM | 089 18966-2478 |
EI, GAP, IN, PAF, LL, BGL | 089 18966-2460 | |
FS | 089 18966-2428 | |
RO | 089 18966-1645 | |
TS | 089 18966-1620 |
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