Präventionsverfahren

Arbeitgeber sind zur Prävention in ihren Betrieben und Dienststellen verpflichtet! Sie müssen beim Eintreten von Schwierigkeiten, die das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis mit einer schwerbehinderten Person gefährden können, frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebs- oder Personalrat und das ZBFS-Inklusionsamt einschalten (§ 167 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX). Die Verpflichtung trifft alle Arbeitgeber, öffentliche und private, unabhängig von der Beschäftigungspflicht.

Sie bezieht sich auf alle Schwierigkeiten am Arbeitsplatz und im Beschäftigungsverhältnis, seien sie personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt.

Im Fall der Arbeitsunfähigkeit bestimmt § 167 Absatz 2 SGB IX als spezielle Regelung, dass der Arbeitgeber aktiv werden muss, wenn Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Dies gilt für alle Beschäftigten des Betriebes oder der Dienststelle, unabhängig davon, ob sie schwerbehindert sind oder nicht. Hierzu finden Sie Informationen unter dem Menüpunkt Arbeitswelt und Behinderung > Themen und Projekte > Betriebliches Eingliederungsmanagement.

Ziel und Inhalt des Verfahrens

Ziel des Präventionsverfahrens ist die dauerhafte Sicherung des Arbeitsplatzes durch eine Beseitigung oder Milderung der aufgetretenen Schwierigkeiten. Dabei sollen alle möglichen und zumutbaren Hilfen zum Einsatz kommen (etwa gemeinsame Gespräche, Einholung ärztlicher Gutachten nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, Hinzuziehung interner und externer Fachberater (technischer Berater, Integrationsfachdienst, Reha-Berater u.s.w.), Reha-Maßnahmen, gegebenenfalls Begleitung und Betreuung des Arbeitsverhältnisses durch den Fachdienst, Umsetzung, Weiterqualifizierung, Fortbildung, Arbeitsplatzausstattung einschließlich Klärung der jeweiligen Kostenträgerschaft).

Auswirkung auf Zustimmungsverfahren nach § 168 SGB IX

Die Durchführung der Prävention ist zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung bei der Kündigung eines Beschäftigten, doch erhöht sich bei fehlenden Präventionsmaßnahmen die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Hinblick auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten des Arbeitsnehmers.

Das ZBFS-Inklusionsamt hat im Rahmen des Ermessens im Zustimmungsverfahren zur Kündigung genau zu prüfen, ob ein Arbeitgeber im Vorfeld alle Maßnahmen eingeleitet hat, um die Kündigung abzuwenden.

Kontakt zum ZBFS-Inklusionsamt

Sie können sehr einfach mit uns in Kontakt treten, indem Sie von uns benötigte konkrete Angaben zum Sachverhalt in ein Online-Formular eingeben und dort direkt sowie datengeschützt an uns übermitteln.

Online-Kontaktformular Prävention

Alternativ können Sie auch weiterhin nachfolgendes PDF-Kontaktformular nutzen. Bitte beachten Sie, dass diese PDF-Datei für die Zusendung per einfacher E-Mail (aufgrund der ungeschützten Übertragung von sensiblen Daten) nicht geeignet ist.

PDF-Kontaktformular Prävention (sofern das Online-Kontaktformular nicht genutzt wird)

Für eine persönliche Kontaktaufnahme finden Sie nachfolgend die Telefon Telefonnummern der regional für Sie zuständigen Ansprechpartner. Für allgemeine Anfragen können Sie auch unser Kontaktsymbol allgemeines Kontaktformular verwenden.

Oberbayern

Hinweis: Aufgrund des hohen Terminaufkommens sowie der vielen Außentermine, bitten wir Sie im Vorfeld Ihres Besuches beim Inklusionsamt des ZBFS Oberbayern immer einen Termin mit dem zuständigen Ansprechpartner zu vereinbaren. Vielen Dank!

Stadt München Landkreise/Städte Telefon
Buchstabe A, B, C, D, J, Q, R EBE, DAH 089 18966-1626
Buchstabe E, F, G, H, L, W, V, P   089 18966-2613
Buchstabe I, T, U MB, ND, FFB 089 18966-1636
Buchstabe K, S Lkr. M, STA 089 18966-2537
Buchstabe M AÖ, MÜ 089 18966-2562
Buchstabe N, O, X, Y, Z ED, TÖL, WM 089 18966-2478
  EI, GAP, IN, PAF, LL, BGL 089 18966-2460
  FS 089 18966-2428
  RO 089 18966-1645
  TS 089 18966-1620

Niederbayern

Kreise: DEG, SR
Städte: SR
Telefon: 0871 829-491

Kreise: DGF, KEH, LA, PAN
Städte: LA
Telefon: 0871 829-476

Kreise: PA, FRG, REG
Städte: PA
Telefon: 0871 829-473

Oberpfalz

Kreise: TIR, NEW, US-Armee
Städte: WEN, AS
Telefon: 0941 7809-4711

Kreise: AM, SAD, BMW
Telefon: 0941 7809-4709

Kreise: CHA, NM
Telefon: 0941 7809-4704

Kreise: R
Telefon: 0941 7809-4724

Städte: R
Telefon: 0941 7809-4726

Oberfranken

Kreise: HO, WUN, KC, LIF
Städte: HO
Telefon: 0921 605-2814

Kreise: CO
Städte: CO
Telefon: 0921 605-2818

Kreise: BA, FO
Städte: BA
Telefon: 0921 605-2110

Kreise: BT, KU
Städte: BT
Telefon: 0921 605-2110

Mittelfranken

Telefon: 0911 928-2511
Fax: 0911 928-1945

 

Kreise: AN, NEA
Städte: N (PLZ: 9043x bis 9044x)
Telefon: 0911 928-2525

Kreise: FÜ, RH
Städte: FÜ, N (PLZ: 9042x, 9046x)
Telefon: 0911 928-2521

Städte: ER, N (PLZ: 9047x bis 9049x)
Telefon: 0911 928-2516

Kreise: ERH, LAU, WUG
Städte: N (PLZ: 9045x)
Telefon: 0911 928-2519

Städte: AN, SC, N (PLZ: 9040x bis 9041x)
Telefon: 0911 928-2523

Unterfranken

Kreise: AB
Stadt: AB
Telefon: 0931 4107-292

Kreise: KG, RGF, HAS, WÜ
Stadt: SW
Telefon: 0931 4107-294

Kreise: MSP, MIL, SW
Telefon: 0931 4107-297

Kreise: KT
Stadt: WÜ
Telefon: 0931 4107-291

Schwaben

Kreise: A, AIC, FDB
Städte: A
Telefon: 0821 5709-3023

Kreise: DON, OA
Städte: KE
Telefon: 0821 5709-3009

Kreise: DLG, GZ, KF, LI, MN, NU, OA, OAL
Städte: MM, KF
Telefon: 0821 5709-3021

  

Abkürzungen:
BEM: Betriebliches Eingliederungsmanagement
BIH: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
SGB: Sozialgesetzbuch