Bayerisches Blindengeld

Blinde bzw. hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten in Bayern ein Blindengeld - unabhängig vom Einkommen, als Ausgleich für den hohen persönlichen Aufwand.

Leistungen und Voraussetzungen sind geregelt durch das Bayerische Blindengeldgesetz (BayBlindG).

Für einen Leistungsbezug müssen Blindheit bzw. eine hochgradige Sehbehinderung ebenso wie eine mögliche zusätzliche Taubheit durch eine medizinische Beurteilung nachgewiesen sein.

Weitere Informationen zu den Leistungsvoraussetzungen finden Sie hier.

Antrag

Hier kommen Sie zum Online-Antrag, zu den Antragsformularen und weiteren Informationen.

Leistungen

Das Bayerische Blindengeld wird monatlich in Höhe von 85 % der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) gezahlt.

Für die Zeit ab 1. Juli 2024 erhalten

  • blinde Menschen 748 Euro,
  • taubblinde Menschen 1.496 Euro,
  • hochgradig sehbehinderte Menschen 224,40 Euro,
  • taubsehbehinderte Menschen 448,80 Euro.

 

Anrechnung von Leistungen auf das Blindengeld

Kürzung bei Aufenthalt in Heimen oder gleichartigen Einrichtungen

Das nach Artikel 2 Absatz 1 BayBlindG zustehende Blindengeld verringert sich bei Berechtigten, die in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung (z. B. besondere bzw. gemeinschaftliche Wohnformen) leben und bei denen die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (einem örtlichen oder überörtlichen Träger der Sozialhilfe, einer Pflegekasse, einer Krankenkasse oder einer Beihilfestelle) getragen werden oder die Mittel einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Sozialgesetzbuches – Elftes Buch (SGB XI) in Anspruch nehmen, um den aus diesen Mitteln übernommenen Betrag, höchstens jedoch um 50 %.

Dies gilt auch bei einem Krankenhausaufenthalt, dessen Kosten von öffentlich - rechtlichen oder privaten Leistungsträgern getragen werden.

Anrechnung von Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit

Das Blindengeld wird

  • um 152,72 Euro bzw. ab 01.01.2025 um 159,62 Euro gekürzt, wenn die berechtigte Person Leistungen (Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen) nach Pflegegrad 2 aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erhält. Um höchstens diesen Betrag wird das Blindengeld ebenfalls gekürzt, wenn den Berechtigten Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach sonstigen inländischen oder nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährt werden
  • um 189,09 Euro bzw. ab 01.01.2025 um 197,67 Euro gekürzt, wenn die berechtigte Person Leistungen nach Pflegegrad 3, 4 oder 5 erhält.

Soweit sich durch die Kürzungen ein niedrigerer Betrag als 20 Euro errechnet, werden 20 Euro ausgezahlt.

Leistungen nach Artikel 2 des Bayerischen Landespflegegeldgesetzes führen nicht zu einer Kürzung des Blindengeldes.

Anrechnung von sonstigen Leistungen

Leistungen zum Ausgleich von sehbehinderungs-, blindheits- oder taubheitsbedingter Mehraufwendungen nach sonstigen inländischen oder nach ausländischen Rechtsvorschriften werden auf das Blindengeld angerechnet.

 

Der Anspruch auf Blindengeld entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

Alle wichtigen Informationen finden Sie in unserem Informationsblatt zum Antrag.