Familien in Not
Durch unvorhersehbare Ereignisse, wie beispielsweise Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Tod können Familien schuldlos in eine Notlage geraten, die sie aus eigenen Kräften nicht bewältigen können.
Nicht nur das familiäre Zusammenleben wird durch diese persönlichen Unglücksfälle belastet, sondern die Familien werden auch häufig finanziell überfordert.
Die "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" leistet in diesen Fällen Hilfe zur Selbsthilfe. Durch finanzielle Zuwendungen soll die bestehende Notlage erleichtert und eine tragfähige Basis für die Zukunft geschaffen werden.
Wer erhält Hilfe?
Familien und allein Erziehende
Im Mittelpunkt der Förderung stehen kinderreiche Familien (Familien mit drei oder mehr minderjährigen Kindern) und alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem Kind. In besonderen Ausnahmefällen können auch Familien mit weniger als drei Kindern Hilfe erhalten (zum Beispiel bei schwerer Behinderung eines Familienmitgliedes). Als Kinder im Sinne des Stiftungszweckes "Familie in Not" gelten ausschließlich zusammen mit den Hilfesuchenden in einem Haushalt lebende Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Voraussetzungen
Hilfen der Landesstiftung können Familien erhalten, die sich in einer unverschuldeten Notlage befinden und nicht in der Lage sind, diese aus eigenen Kräften zu meistern. Die Hilfe muss nachrangig sein - das heißt, es bestehen keine anderen gesetzlichen Ansprüche. Eine unverschuldete Notlage liegt in der Regel vor, wenn unvorhersehbare Ereignisse wie unverschuldete Arbeitslosigkeit, Unfall, Krankheit, Tod oder sonstige nicht zu vertretende Umstände zur Entstehung der Notsituation beigetragen haben.
Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass
- der oder die Hilfesuchende bereit ist, im Rahmen der eigenen Möglichkeiten zur Problemlösung selbst beizutragen,
- eine dauerhafte Bewältigung der Notlage zu erwarten ist,
- kein Anspruch auf gesetzliche Leistungen oder sonstige Hilfen zur Beseitigung der Notlage besteht,
- eine örtlich zuständige Behörde oder ein Verband der freien Wohlfahrtspflege das Hilfegesuch befürwortet (Behörde können sein: Gemeinde- oder Sozialhilfeverwaltung, Jugendamt, Landratsamt),
- der oder die Hilfesuchende seit mindestens sechs Monaten sich ständig in Bayern aufhält,
- mindestens ein Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und
- das Bruttofamilieneinkommen unter der Einkommensgrenze des § 53 der Abgabenordnung (AO) liegt.
Welche allgemeine Hilfen sind möglich?
Allgemeine Hilfen
Das Hilfsangebot der "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" ist vielfältig und orientiert sich an den Bedürfnissen der einzelnen Familie. Hilfen können zum Beispiel sein:
- notwendige Anschaffungen finanzieren,
- Lebensunterhalt sicherstellen,
- Schuldverpflichtungen mindern (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Beihilfen zur Erhaltung und Beschaffung von Wohnraum (zum Beispiel Mietkaution).
Pater-Emmeram-Fonds
Aus dem Nachlass des 1994 verstorbenen Benediktinerpaters Emmeram, dessen Erbe der Freistaat Bayern ist, erhielt die "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" im Jahr 1998 eine Zuwendung von rund 500.000 Euro. Aus diesen Mitteln werden vorrangig kinderreiche Familien in Wohnungsnot unterstützt. Auch unter Wohnungsnot leidende Familien beziehungsweise allein Erziehende mit Sonderproblemen (zum Beispiel Krankheit oder Schwerbehinderung) können hier finanzielle Hilfen erhalten.
Die Verwendung der Mittel ist auf Wunsch von Pater Emmeram auf Familien aus dem ostbayerischen Raum (Niederbayern, Oberpfalz) beschränkt. Für die Vergabe dieser Mittel gelten die Grundsätze für die Hilfen an Familien in Not in gleicher Weise.
Einmalige Beihilfen und Haushaltshilfen für Mehrlingsfamilien ab Drillingen
Um die besonderen wirtschaftlichen Belastungen für Familien mit Drillingen, Vierlingen oder Fünflingen zu mildern, gewährt die "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" aus Mitteln des Freistaates Bayern eine einmalige Beihilfe in Höhe von 515 Euro für jedes Kind. Leistungen aus dem Stiftungsbereich "Schwangere in Not" werden dabei angerechnet.
Wenn die Eltern bei der aufwändigen Betreuung der Kinder nicht durch Verwandte oder Bekannte unterstützt werden, ist oft eine Haushaltshilfe erforderlich, um die Anforderungen des Alltags bewältigen zu können.
Die "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" kann in diesen Fällen einen monatlichen Zuschuss zur Finanzierung der Haushaltshilfe für die Dauer von zwölf Monaten gewähren.
Voraussetzung für eine finanzielle Unterstützung ist jedoch, dass die für Stiftungsleistungen geltende Einkommens- und Vermögensgrenze nicht überschritten wird.
Berechnungsbeispiel bei Mehrlingen für die Ermittlung der Einkommens- und Vermögensgrenze
Ebenfalls vermittelt die Landesstiftung auf Wunsch der Mehrlingsfamilien hin an die Firma Baur Versand (GmbH & Co KG), die einen Rabatt in Höhe von 15 % auf die Katalogpreise aller Artikel im Versandhandel sowie eine vergünstigte Versandkostenpauschale anbietet.
Auch Einladungen zu sogenannten Drillingstreffen in die Familienferienstätten des Kolpingwerkes werden durch die "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" vermittelt.
Die Landesstiftung ist mit Ihrer Zustimmung zudem bereit, bei Ihrer Stadtverwaltung oder Gemeinde schriftlich um eine mögliche Unterstützung anlässlich der Mehrlingsgeburt anzufragen.
Zuschüsse an kindbezogene Einrichtungen für Anschaffungen aus dem freizeitpädagogischen Bereich
Die "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" unterstützt auch die Fürsorge der Säuglinge, Kleinkinder und Kinder im schulpflichtigen Alter.
In diesem Bereich werden Zuschüsse an kindbezogene Einrichtungen in Bayern für Anschaffungen aus dem freizeitpädagogischen Bereich gewährt. Für die Ausstattung von Mutter-Kind-Einrichtungen, Mütterzentren, Kinderheimen (nicht jedoch Kindergärten!) usw. mit Spiel- und Bastelsachen kann die "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" einen Teil der Anschaffungskosten übernehmen (die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P) sind zu beachten.
Auskunft/Kontakt
Auskünfte können Sie hier einholen:
"Landesstiftung
Hilfe für Mutter und Kind"
Hegelstr. 2
95447 Bayreuth
Telefon:
0921 605-3357 (Nachnamen beginnt mit A bis H)
0921 605-3342 (Nachnamen beginnt mit I bis Z)
Antragsformulare
Sie können die Antragsformulare hier herunterladen oder aber sich zuschicken lassen. Bitte kontaktieren Sie uns dafür.
- allgemeiner Antrag
- Antrag bei Mehrlingen (mind. Drillinge)
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