Pädagogischer Studienabschluss im Ausland

Staatliche Anerkennung

Sie haben in Bayern einen Rechtsanspruch auf eine individuelle Bewertung, ob Sie aufgrund Ihres ausländischen Studienabschlusses eine der folgenden Berufsbezeichnungen führen dürfen:

Staatlich anerkannte Sozialpädagogin

Staatlich anerkannter Sozialpädagoge 

Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin

Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge
 

Voraussetzungen

  1. Sie haben im Ausland einen Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik oder Kindheitspädagogik erworben.
  2. Im Ausbildungsstaat sind Sie zur Ausübung des entsprechenden Berufes im Bereich der Sozialpädagogik oder Kindheitspädagogik berechtigt.
  3. Hinsichtlich vermittelter Fähigkeiten und Kenntnisse bestehen zwischen Ihrem im Ausland abgeschlossenen Studium und dem entsprechenden Studiengang an einer Hochschule im Freistaat Bayern keine wesentlichen Unterschiede.
  4. Für die Bereiche Sozialpädagogik und Kindheitspädagogik gelten jeweils noch Besonderheiten.
Anerkennungslotse

Prüfen Sie mit unserem Anerkennungslotsen, ob Sie einen Antrag auf staatliche Anerkennung stellen sollten.

    

Verfahren

Nach Eingang des Antrags und Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid, ob Ihnen die Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt werden kann.

Liegen wesentliche Unterschiede vor, wird dargelegt, durch welche Anpassungsmaßnahmen diese ausgeglichen werden können. Die vorhandenen Berufsqualifikationen werden positiv dargestellt.

Das Verfahren ist kostenpflichtig. In der Regel werden 360,00 Euro bis 600,00 Euro verlangt. Die genaue Höhe der Kosten richtet sich nach dem Bearbeitungsaufwand des jeweiligen Antrags.