Einkommensteuer

Allgemein

Steuerfreibeträge können ab dem Veranlagungszeitraum 2021 alle Steuerpflichtigen ab einem Grad der Behinderung von 20 erhalten.

Vor dem Veranlagungszeitraum 2021 konnten Steuerfreibeträge Steuerpflichtige erhalten, die 

  • schwerbehindert sind (GdB 50 oder höher)
  • behindert mit einem GdB zwischen 25 und 40 sind und die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit führt
  • aufgrund der Behinderung mit einem GdB von 25 und mehr eine Rente oder andere laufende Bezüge aufgrund gesetzlicher Vorschriften beziehen.

Der Nachweis gegenüber dem Finanzamt wird durch Vorlage des Bescheides oder des Schwerbehindertenausweises oder einer Bescheinigung (bei GdB unter 50) geführt.

 Steuerfreibetrag (sog. "Pauschbetrag")

Dieser beträgt abhängig vom Grad der Behinderung und Merkzeichen

GdB/Mz Pauschbetrag alt Pauschbetrag neu ab 2021
20 - 384 €
30 310 € 620 €
40 430 € 860 €
50 570 € 1140 €
60 720 € 1440 €
70 890 € 1780 €
80 1060 € 2120 €
90 1230 € 2460 €
100 1420 € 2840 €
H/Bl/TBl 3700 € 7400 €

 

Für die Steuererleichterung genügt es, wenn die Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht auch nur für einen Tag im Kalenderjahr gegolten hat.

 

Weitere Ansprüche im Steuerrecht:

Pflegepersonen

Wer einen anderen unentgeltlich pflegt, kann den sogenannten Pflegepauschbetrag geltend machen (924 Euro pro Kalenderjahr).

Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person in ihrer oder der Wohnung der Pflegeperson lebt und das Merkzeichen H anerkannt ist.

 

Fahrtkosten-Pauschbetrag

Behinderungsbedingt entstandene Fahrtkosten können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden.

Bis zum Veranlagungszeitraum 2020 waren die Fahrten dem Finanzamt einzeln nachzuweisen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 ist dies nicht mehr erforderlich, sondern die Fahrtkosten können ohne Einzelnachweis pauschal angesetzt werden. Die Pauschbeträge entsprechen den bisher maximal berücksichtigungsfähigen Beträgen:

GdB/Mz Pauschbetrag
70 und G 900 €
80 900 €
ag/Bl/TBl/H 4500 €

 

 

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Höhere Beträge können nicht geltend gemacht werden, selbst wenn die Beträge nachgewiesen werden. 

 

 

Werbungskosten

Die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können behinderte Menschen abziehen mit einem

Das gleiche gilt für Familienheimfahrten, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt.

 

Haushaltshilfe

Steuerermäßigung gibt es,

wenn im eigenen Haushalt eine Person zur Verrichtung haushaltsnaher Tätigkeiten, (z.B. als Putzhilfe oder Pflegekraft)

  • beschäftigt wird oder
  • entsprechende Dienstleistungen eines selbstständigen Dienstleisters in Anspruch genommen werden.

Bei sogenannter geringfügiger Beschäftigung (§ 8a Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV) der Haushaltshilfe oder Pflegekraft erfolgt eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um 20 v.H. der Aufwendungen, maximal 510 Euro. Ebenfalls 20 v.H., maximal 4.000 Euro Ermäßigung gibt es, wenn der Steuerpflichtige nicht selbst Arbeitgeber ist, sondern die haushaltsnahe Dienstleistung durch einen selbstständigen Dienstleister erfolgt (z.B. Pflegedienst).

 

Behinderte Kinder

Der Pauschbetrag, der einem behinderten Kind zusteht, für das die Eltern Kindergeld oder einen Freibetrag zur Steuerfreistellung des Kinderexistenzminimums erhalten, wird auf Antrag auf die Eltern übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.

Bei Eltern, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht erfüllen, wird der Pauschbetrag gleichmäßig auf die Elternteile übertragen. Bei einer Einkommensteuerveranlagung können sie gemeinsam auch eine andere Aufteilung beantragen.


Erwachsene Kinder

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, aber wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, kann berücksichtigt werden

  • bei der Gewährung von Kindergeld
  • als Freibetrag zur Steuerfreistellung des Kinderexistenzminimums (Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf)
  • beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Einkommensteuergesetz (EStG)
  • bei der Bestimmung der Höhe der von den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG zu kürzenden zumutbaren Belastung und u. a.
  • bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags

 

 

Weitere Infos zum Steuerrecht

 
Wegweiser für Menschen mit Behinderung
 
Finanzamt  

Broschüre Steuertipps für Menschen mit Behinderung