Beitragsservice Rundfunk

Geregelt wird der Rundfunkbeitrag durch einen Staatsvertrag über den Rundfunkbeitrag, den alle Bundesländer unterschrieben haben (Bayern: Gesetz- und Verordnungsblatt 2011, Seite 258).

Ermäßigung

Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen RF können die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel beantragen.

Die dafür nötigen medizinischen Voraussetzungen sind erfüllt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von

  • 50 für die Einschränkung des Hörvermögens oder
  • 60 für die Einschränkung der Sehfähigkeit oder
  • 80 insgesamt, wenn der schwerbehinderte Mensch ständig außerstande ist, wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen (Staatsvertrag, § 4 Abs. 2).

Weitere Informationen dazu unter Wegweiser für Menschen mit Behinderung.

Befreiung 

Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen TBl ("taubblind") können die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen.

Dies gilt unabhängig von einer Behinderung auch für bestimmte weitere Personengruppen, u. a.

  • Empfänger von bestimmten Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege)
  • Empfänger von Arbeitslosengeld II