Merkzeichen

Neben der Behinderung und dem Grad der Behinderung (GdB) können weitere gesundheitliche Merkmale festgestellt werden, die sogenannten Merkzeichen.

G - erhebliche Gehbehinderung

Das Merkzeichen G bedeutet, dass die Bewegungsfähigkeit der behinderten Person im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist.

Das trifft unter anderem zu, wenn

  • Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen Grad der Behinderung von 50 bedingen oder

  • innere Leiden (z.B. Herzerkrankung, Lungenfunktionsstörung sowie Anfallsleiden) vorliegen, die die Bewegungsfähigkeit auch deutlich einschränken

Nachteilsausgleiche

B - Begleitperson

Mit diesem Merkzeichen wird bestätigt, dass der behinderte Mensch berechtigt ist, eine Begleitperson mitzunehmen.

Dies trifft zu, wenn

  • der behinderte Mensch
  • bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
  • infolge seiner Behinderung
  • regelmäßig
  • auf Hilfe angewiesen ist

Zusätzliche Voraussetzung ist, dass auch die Merkzeichen G, Gl oder H zugesprochen wurden. 
 

Nachteilsausgleiche

Die Begleitperson genießt Freifahrt im öffentlichen Nah- und Fernverkehr in Deutschland.
Sie finden hier noch nähere Informationen.

 

 

aG - außergewöhnliche Gehbehinderung

Nach dem Gesetz ist außergewöhnlich gehbehindert, wer eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung hat, die allein einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 (achtzig) entspricht - § 229 Abs 3 SGB IX.

Diese ist gegeben, wenn sich schwerbehinderte Menschen

  • wegen der Schwere der Beeinträchtigung
  • dauernd
  • nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung
  • außerhalb ihres Kraftfahrzeuges

bewegen können.

Hierzu zählen insbesondere Menschen, die infolge dieser Einschränkungen aus medizinischer Notwendigkeit dauerhaft - auch für sehr kurze Entfernungen - auf die Verwendung eines Rollstuhles angewiesen sind.

Verschiedenste Gesundheitsstörungen können zur außergewöhnlichen Gehbehinderung führen, wenn deren

  • Auswirkungen allein oder
  • bei mehreren in der Kombination
  • die Mobilität
  • dauerhaft so schwer beeinträchtigen

 dass sie der oben genannten Teilhabestörung gleich kommen.

 

Nachteilsausgleiche

H - Hilflosigkeit

Ein behinderter Mensch erhält das Merkzeichen H, wenn er hilflos ist.

Das trifft zu, wenn der behinderte Mensch

  • für eine Reihe von häufig und
  • regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
  • im Ablauf eines jeden Tages
  • fremder Hilfe
  • dauernd bedarf

Bei Pflegegrad 4 und 5 in der Pflegeversicherung steht das Merkzeichen H in der Regel zu.

Nachteilsausgleiche

RF - Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

Mit dem Merkzeichen RF kann eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragt werden.

Das Merkzeichen RF erhalten schwerbehinderte Personen mit

  • einer Sehbehinderung mit einem GdB von wenigstens 60 oder
  • einer beidseitige Hörbehinderung mit einem GdB von wenigstens 50 oder
  • einem GdB von 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann

Nachteilsausgleiche

Der Rundfunkbeitrag, der pro Haushalt an den Beitragsservice gezahlt werden muss, wird auf ein Drittel ermäßigt (z.Zt. 5,83 Euro pro Monat)

Manche Telefonanbieter gewähren einen gewissen Nachlass.

Bl - Blindheit


Merkzeichen Bl erhalten behinderte Menschen, die

  • blind sind
  • deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,02 (1/50) beträgt
  • die andere, entsprechend schwere Störungen des Sehvermögens aufweisen, insbesondere Gesichtsfeldeinschränkungen 

Nachteilsausgleiche

Gl - Gehörlosigkeit

Das Merkzeichen Gl wird behinderten Menschen zugesprochen, die

  • beiderseits taub sind
  • hörbehindert sind mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen (Schwer verständliche Lautsprache, geringer Wortschatz)

Nachteilsausgleiche

TBl - Taubblindheit

Das Merkzeichen TBl wird schwerbehinderten Menschen zugesprochen, die folgende gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben

  • GdB 100 für Störung des Sehvermögens und
  • GdB 70 für Störung der Hörfunktion
Hinweis:

Die Voraussetzungen unterscheiden sich aber von denen für das Bayerische Taubblindengeld.

 

Nachteilsausgleiche

Es besteht ein Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag, der pro Haushalt an den Beitragsservice gezahlt werden müsste (siehe Staatsvertrag).

Ob Telefonanbieter einen Nachlass gewähren, kann dort erfragt werden.

Weitere Merkzeichen

1. Kl (Schwerkriegsbeschädigte des 2. Weltkriegs mit Recht auf Benutzung der 1. Wagenklasse in Zügen der Deutschen Bahn)

VB (Versorgungsberechtigte nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Opferentschädigungsgesetz u. ä.)

EB (Entschädigungsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz)

 

Nähere Informationen können Sie dem

Wegweiser für Menschen mit Behinderung

entnehmen.