Ausgleichsabgabe

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet auch schwerbehinderten Menschen eine behinderungsgerechte Beschäftigung in Ihrem Betrieb finden zu lassen (§ 164 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX).

Wenn Sie diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, ist eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zu entrichten. In Bayern ist die Zahlung an das ZBFS-Inklusionsamt zu entrichten, da es in Bayern die Aufgaben des Integrationsamtes wahrnimmt.

Häufig gestellte Fragen

Wie viele schwerbehinderte Menschen sind zu beschäftigen?

Alle Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf wenigstens 5 Prozent (Pflichtquote) der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Bei der Berechnung der Arbeitsplätze zählen Ausbildungsplätze nicht mit.
(§ 154 Abs. 1 SGB IX und § 157 Abs. 1 SGB IX)

Eine Person ist schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde.

Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe?

Sätze der Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2024

Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wird durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 6. Juni 2023 eine zusätzliche Staffel der Ausgleichsabgabe für diejenigen beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber eingeführt, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Für Arbeitgeber, die zumindest teilweise ihre Beschäftigungs­pflicht erfüllen, ändert sich hierdurch nichts.

Somit beträgt die Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2024 monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von 3 % bis weniger als 5 %,
  • 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von 2 % bis weniger als 3 %,
  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von mehr als 0 % bis weniger als 2 %,
  • 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von 0 %.

Regelung für Betriebe mit weniger als 40 bzw. weniger als 60 Beschäftigten gemäß § 160 Abs. 2 Satz 2 SGB IX:

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 140 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210 Euro.

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 140 Euro, bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 245 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 410 Euro.



Sätze für die Erhebungsjahre 2021 bis 2023

Die Ausgleichsabgabe beträgt monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz (siehe Bundesanzeiger vom 30. November 2020):

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von 3 % bis weniger als 5 %,
  • 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von 2 % bis weniger als 3 %,
  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von weniger als 2 %.

Regelung für Betriebe mit weniger als 40 bzw. weniger als 60 Beschäftigten gemäß § 160 Abs. 2 Satz 2 SGB IX:

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beträgt die monatliche Ausgleichsabgabe 140 Euro.

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beträgt die monatliche Ausgleichsabgabe 140 Euro.

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beträgt die monatliche Ausgleichsabgabe 245 Euro.

Die Zahlung einer Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nicht auf (§ 160 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX).

Wann ist die Ausgleichsabgabe zu zahlen?

Die Ausgleichsabgabe wird jährlich im Rahmen einer Selbstveranlagung erhoben. Das heißt, jeder Arbeitgeber muss spätestens bis zum 31. März eine Anzeige gemäß § 163 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX für das Vorjahr (Erhebungsjahr) erstellen und bei der Arbeitsagentur einreichen. Somit ist bis zum 31. März 2024 die Anzeige für das Erhebungsjahr 2023 einzureichen.

Die errechnete Ausgleichsabgabe ist unaufgefordert so rechtzeitig zu zahlen, dass sie spätestens am 31. März auf dem Konto des örtlich zuständigen ZBFS-Inklusionsamtes (Integrationsamt) eingegangen ist. Kontodaten siehe „Bankverbindungen für die Zahlung“.

Der Arbeitgeber hat außerdem gleichzeitig jeweils eine Kopie der Anzeige sowie des Verzeichnisses mit den Namen der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten jährlich vor jedem 1. April unaufgefordert (§ 163 Absatz 2 Satz 3 SGB IX) dem

  • Betriebsrat/Personalrat, der
  • Schwerbehindertenvertretung und dem
  • Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers zu übermitteln.

Können schwerbehinderte Menschen nachgemeldet werden?

Die Nachmeldung von schwerbehinderten Arbeitnehmern, die bei der Erstellung der ursprünglichen Anzeige vergessen wurden bzw. deren Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung rückwirkend festgestellt wurde, ist bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, das auf den Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgt, möglich.

Dazu ist es erforderlich, eine neue Anzeige zu erstellen und der Agentur für Arbeit auf einem Begleitschreiben die vorgenommenen Änderungen mitzuteilen sowie die zum Nachweis der Anrechenbarkeit auf einen Pflichtarbeitsplatz erforderlichen Unterlagen beizufügen (Schwerbehindertenausweis, Gleichstellungsbescheid o.ä.).
 

Was geschieht, wenn ich die Zahlungsfrist versäumt habe?

Geht die Zahlung nach dem 31. März ein, wird vom ZBFS-Inklusionsamt bzw. Integrationsamt ein Säumniszuschlag erhoben. Dieser beträgt 1% des zu zahlenden Betrags je angefangenen Monat.

Welche Möglichkeiten existieren zur Verringerung der Ausgleichsabgabe?

Zunächst müssen Sie natürlich überhaupt keine Ausgleichsabgabe zahlen, wenn Sie die gesetzlich festgelegte Anzahl an schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sollte dies leider nicht der Fall sein, so besteht die Möglichkeit folgende Regelungen zu nutzen.

Anrechnung von Werkstattrechnungen

Von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe können Aufträge von staatlich anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und von Blindenwerkstätten in Höhe von 50 Prozent der von den behinderten Beschäftigten erbrachten Arbeitsleistung abgezogen werden.  (§ 223 SGB IX). Die Werkstätten weisen die abzugsfähige Arbeitsleistung auf der Rechnung gesondert aus. Die Werkstätten berechnen als gemeinnützige Einrichtungen lediglich den verminderten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent.

Im Werkstätten-Portal von REHADAT finden Sie Adressen und Informationen zu den Dienstleistungen und Produkten der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen.

Mehrfachanrechnung auf Pflichtarbeitsplätze

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden. So wird ein schwerbehinderter Auszubildender auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Außerdem kann die Bundesagentur für Arbeit die Anrechnung eines schwerbehinderten Beschäftigten auf bis zu drei Pflichtarbeitsplätze zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt (§ 159 Absatz 1 SGB IX).

Was sind die Rechtsgrundlagen der Ausgleichsabgabe?

Wo finde ich weitere Informationen?

BIH-Fachlexikon: Ausgleichsabgabe

REHADAT: Ersparnisrechner zur Ausgleichsabgabe

Bundesagentur für Arbeit: Erläuterungen zum Anzeigeverfahren

ZB Ratgeber Ausgleichsabgabe


Anzeigeverfahren und Bankverbindungen

Für die Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben Sie jährlich eine Anzeige bei der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Diese Anzeige kann mittels einer Software per Internet abgegeben werden oder mit Papierformularen eingereicht werden.

Elektronische Anzeige mittels IW-Elan

Mittels der kostenlosen Software IW-Elan können Arbeitgeber die Höhe ihrer Ausgleichsabgabe sehr leicht selbst berechnen und komfortabel die Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX erstellen und abgeben.

Mit IW-Elan kann die Anzeige auf dem elektronischem Wege direkt über das Internet abgegeben werden oder alternativ für den Postversand auf Papier ausgedruckt werden.

Die Software und weiterführende Informationen hierzu sind zu finden unter www.iw-elan.de

Anzeige mittels Papierformularen

Die Anzeigenvordrucke können mittels der Software IW-Elan erstellt werden oder von der Webseite www.iw-elan.de heruntergeladen werden.
Außerdem können die Anzeigenvordrucke auch von der Bundesagentur für Arbeit angefordert werden.

Datenschutzhinweise

Hinsichtlich des Datenschutzes im Verfahren zur Erhebung der Ausgleichsabgabe wird auf die Datenschutzhinweise der BIH verwiesen.

Darüber hinaus wird gem. Art. 13 DSGVO darauf hingewiesen, dass die erhobenen Daten nach § 69 SGB X i. V. m. § 35 Abs. 1 SGB I an den Integrationsfachdienst zur Erfüllung seiner Aufgabe als Einheitliche Ansprechstelle (EAA) gem. § 193 Abs. 2 Nr. 9 SGB IX i. V. m. § 185a SGB IX übermittelt werden können.

Bankverbindungen für die Zahlung

Für die Zahlung der Ausgleichsabgabe ist die Bankverbindung des für den Firmenhauptsitz zuständigen ZBFS-Inklusionsamtes bzw. Integrationsamtes in der Software IW-Elan hinterlegt.

Zur Überweisung der Ausgleichsabgabe(Verwendungszweck: Ausgleichsabgabe „Erhebungsjahr“; Betriebsnummer) verwenden Sie bitte folgende Bankverbindungen:

Region Oberbayern:
Staatsoberkasse Bayern
Bayerische Landesbank München
IBAN: DE68 7005 0000 0501 2792 76
BIC: BYLADEMMXXX

Region Niederbayern:
Staatsoberkasse Bayern
Bayerische Landesbank München
IBAN: DE57 7005 0000 0401 1903 15
BIC: BYLADEMMXXX

Region Oberpfalz:
Staatsoberkasse Bayern
Bayerische Landesbank München
IBAN: DE15 7005 0000 0601 2792 76
BIC: BYLADEMMXXX

Region Oberfranken:
Staatsoberkasse Bayern
Bayerische Landesbank München
IBAN: DE58 7005 0000 0001 2792 79
BIC: BYLADEMMXXX

Region Mittelfranken:
Staatsoberkasse Bayern
Bayerische Landesbank München
IBAN: DE22 7005 0000 0201 2792 80
BIC: BYLADEMMXXX

Region Unterfranken:
Staatsoberkasse Bayern, Buchungsstelle Würzburg
Bundesbank Regensburg
IBAN: DE51 7500 0000 0074 3015 42
BIC: MARKDEF1750

Region Schwaben:
Staatsoberkasse Bayern
Bayerische Landesbank München
IBAN: DE56 7005 0000 0401 2792 82
BIC: BYLADEMMXXX

Bei Fragen zum Erstellen der Anzeige setzen Sie sich bitte mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit (Reha/SB-Stelle) in Verbindung.

Kontakt

Ihre Fragen zum Zahlungsverkehr und zur Absetzbarkeit von Werkstattrechnungen beantwortet Ihnen gerne das Inklusionsamt bei Ihrer Regionalstelle des ZBFS.
Die Telefon Telefonnummern der regional für Sie zuständigen Ansprechpartner finden Sie nachfolgend. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Firmensitzes. Sie können auch unser Kontaktsymbol Kontaktformular für Ihre Anfrage verwenden.

Oberbayern

Telefon: 089 18966-2488, -2551 oder -2534

Niederbayern

Kreise: DEG, KEH, REG, SR,
Städte: SR
Telefon: 0871 829-317

Kreise: DGF, FRG, LA, PA, PAN
Städte: LA, PA
Telefon: 0871 829-237

Oberpfalz

Telefon: 0941 7809-4404 oder -4717

Oberfranken

Agenturbezirke: BT, HO
Telefon: 0921 605-2807

Agenturbezirke: BA, CO
Telefon: 0921 605-2803

Mittelfranken

Telefon: 0911 928-2551 oder -1293

Unterfranken

Telefon: 0931 4107-295 oder -288

Schwaben

Telefon: 0821 5709-3011 oder -3024

   

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