Fragen zur Einkommensgrenze
Wie ermittelt sich die individuelle Einkommensgrenze?
Die Einkommensgrenze beträgt grundsätzlich 60.000 Euro und erhöht sich um 5.000 Euro für jedes weitere Kind im Kindergeldbezug.
Beispiele:
♦ Das Kind, für das Krippengeld beantragt wird, ist Einzelkind
→ Einkommensgrenze: 60.000 Euro
♦ Krippengeld wird für Zwillinge beantragt. Sie haben keine weiteren Geschwister, für die Kindergeld bezogen wird
→ Einkommensgrenze für jeden Zwilling: 65.000 Euro
♦ Ein Kind, für das Krippengeld beantragt wird, hat zwei weitere Geschwister, für die Kindergeld bezogen wird
→ Einkommensgrenze: 70.000 Euro
Wessen Einkommen wird berücksichtigt?
Berücksichtigt wird
- Ihr Einkommen und
- das Einkommen Ihres nicht dauernd von Ihnen getrenntlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder
- das Einkommen des anderen Elternteils, wenn Sie mit diesem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben.
Wenn Sie alleinerziehend sind, ist nur Ihr Einkommen zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn Sie mit einer Person, die nicht der andere Elternteil ist, in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben.
Entscheidend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Bekomme ich ein reduziertes Krippengeld, wenn ich die Einkommensgrenze überschreite?
Nein, bei der Einkommensgrenze handelt es sich um eine sogenannte Ausschlussgrenze. Liegt das maßgebliche Einkommen darüber, besteht kein Anspruch auf Krippengeld.
Welche Kinder zählen als „weitere“ Kinder?
Das Kind, für das Krippengeld beantragt werden soll, ist kein „weiteres“ Kind in diesem Sinne.
„Weitere“ Kinder sind
- Ihre Kinder,
- die Kinder Ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, soweit Sie nicht dauernd getrennt leben,
- die Kinder des anderen mit Ihnen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Elternteils,
für die entweder Ihnen, Ihrem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner oder dem anderen Elternteil Kindergeld gezahlt wird oder Kindergeld nur deswegen nicht gezahlt wird, weil für das Kind eine andere Leistung gewährt wird, die das Kindergeld ausschließt.
Entscheidend ist die Anzahl der weiteren Kinder zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Beispiele:
♦ Sie haben als Eltern zwei gemeinsame Kinder, für die Sie Kindergeld erhalten. Für eines der beiden Kinder soll Krippengeld beantragt werden.
→ Es ist „1“ weiteres Kind einzutragen.
♦ Das Kind, für das Sie Krippengeld beantragen wollen, lebt bei Ihnen. Sie haben nur dieses Kind. Der andere Elternteil lebt nicht bei Ihnen. Sie sind mit einer anderen Person verheiratet. Diese hat ein Kind. Für dieses Kind wird zwar Kindergeld gezahlt, jedoch nicht an Ihren Ehegatten.
→ Es sind „0“ weitere Kinder einzutragen.
♦ Das Kind, für das Sie Krippengeld beantragen wollen, lebt bei Ihnen. Sie haben nur dieses Kind. Sie leben getrennt vom anderen Elternteil. Der andere Elternteil hat zwei weitere Kinder.
→ Es sind „0“ weitere Kinder einzutragen.
♦ Das Kind, für das Sie Krippengeld beantragen wollen, lebt bei Ihnen. Sie haben nur dieses Kind. Der andere Elternteil lebt nicht bei Ihnen. Sie sind mit einer anderen Person verheiratet. Diese hat zwei Kinder, für die diese Person jeweils selbst Kindergeld bezieht.
→ Es sind „2“ weitere Kinder einzutragen.
Was bedeutet „Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung“?
Für die Ermittlung der individuellen Einkommensgrenze sind die Familienverhältnisse einschließlich Anzahl der weiteren Kinder zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen der Familienverhältnisse einschließlich der Anzahl der Kinder verändern die Höhe der Einkommensgrenze grundsätzlich nicht.
Welches Kalenderjahr ist der Einkommensermittlung zugrunde zu legen?
- Grundsätzlich ist das Kalenderjahr maßgeblich, in dem das Kind sein erstes Lebensjahr vollendet.
- Bei angenommenen Kindern, Kindern in Adoptionspflege oder Vollzeitpflege gilt abweichend das Jahr der Aufnahme in den Haushalt, sofern diese später erfolgte. Gleiches gilt, sofern andere Personen als die Eltern (z.B. Großeltern) personensorgeberechtigt sind und das Kind in einem späteren Kalenderjahr in den Haushalt aufgenommen haben.
Beispiele:
♦ Kind geboren am 14.03.2019
Vollendung 1. Lebensjahr 13.03.2020
→ maßgebliches Kalenderjahr 2020
♦ Kind geboren am 01.01.2022
Vollendung 1. Lebensjahr 31.12.2022
→ maßgebliches Kalenderjahr 2022
♦ Kind geboren am 02.01.2022
Vollendung 1. Lebensjahr 01.01.2023
→ maßgebliches Kalenderjahr 2023
♦ Kind geboren am 14.01.2019
Vollendung 1. Lebensjahr 13.01.2020
Haushaltsaufnahme (z.B. Pflegekind) 20.12.2020
→ maßgebliches Kalenderjahr 2020
♦ Kind geboren am 14.03.2019
Vollendung 1. Lebensjahr 13.03.2020
Haushaltsaufnahme (z.B. Pflegekind) 25.10.2021
→ maßgebliches Kalenderjahr 2021
Welches Einkommen zählt für die Berechnung der Einkommensgrenze?
Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzüglich Leistungen und Einkünfte nach § 32b Abs. 1 EStG, insbesondere Entgeltersatzleistungen.
- Summe der positiven Einkünfte entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 EStG:
- Nichtselbständige Arbeit (Arbeitnehmer)
- Vermietung und Verpachtung
- Kapitalvermögen
- Sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG (z.B. Rente)
- Selbständige Arbeit (z.B. Anwalt, Dozent)
- Gewerbebetrieb (z.B. Schreinerei, Gastwirtschaft)
- Land- und Forstwirtschaft
- Entgeltersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
z.B. Elterngeld, Mutterschaftsgeldleistungen, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld
- Bestimmte ausländische Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, Satz 2 EStG
Was ist bei der Ermittlung der positiven Einkünfte zu beachten?
- Für die Überprüfung, ob die individuelle Einkommensgrenze überschritten wird, kann/können der/die Steuerbescheid/e des maßgeblichen Kalenderjahres herangezogen werden, soweit vorhanden.
- Sofern Sie lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, können Sie die maßgeblichen Beträge im Steuerbescheid bei der Position „Summe der Einkünfte“ ablesen. Abziehen können Sie zusätzlich noch die steuerlich absetzbaren Kinderbetreuungskosten (Bemessungsgrundlage gemindert um das Krippengeld). Bitte beachten Sie im Übrigen auch das Beispiel zum maßgeblichen Einkommen.
-
Sofern Sie nicht ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben, gilt:
-
Ergeben sich bei einer Einkunftsart Verluste, dürfen diese nicht von den positiven Einkünften einer anderen Einkunftsart abgezogen werden.
-
Ebenso findet kein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner/Elternteile statt.
- Hinzuzurechnen sind auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die abgeltend besteuert wurden/werden, soweit sie den Sparer-Pauschbetrag übersteigen.
-
- Ist das maßgebliche Kalenderjahr noch nicht abgelaufen oder steht das Einkommen in diesem Kalenderjahr aus einem anderen Grund zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fest, muss die Höhe des Einkommens im Hinblick auf die Erklärung zur Einkommensgrenze ggf. prognostiziert werden.
Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt zum Antrag.
Im Nachhinein müssen Sie erklären, ob sämtliche Anspruchsvoraus-
setzungen tatsächlich im gesamten Leistungszeitraum vorgelegen haben, wobei die Einhaltung Ihrer individuellen Einkommensgrenze nur im maßgeblichen Kalenderjahr erforderlich ist. Wir kommen deswegen zu gegebener Zeit auf Sie zu.
Was zählt insbesondere zu den Leistungen und Einkünften nach § 32b Abs. 1 EStG?
- Entgeltersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
z.B. Elterngeld, Mutterschaftsgeldleistungen, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld
- Bestimmte ausländische Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, Satz 2 EStG