Fragen zum Antrag
Wie beantrage ich das Krippengeld?
Das Krippengeld wird nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Zur Antragstellung gelangen Sie hier.
Das Krippengeld ist schriftlich unter Verwendung der amtlich bereitgestellten Formulare beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zu beantragen. Hierzu stehen Ihnen ein Downloadformular sowie ein Onlineantrag zur Verfügung. Für eine rechtswirksame Antragstellung ist eine Unterschrift erforderlich. Der Antrag ist grundsätzlich von beiden Elternteilen zu unterschreiben (Ausnahme: Alleinerziehende).
Wo beantrage ich das Krippengeld?
Das Krippengeld ist beim ZBFS zu beantragen. In jedem Regierungsbezirk befindet sich eine Regionalstelle des ZBFS. Zuständig ist grundsätzlich die Regionalstelle, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Welche Regionalstelle für Sie zuständig ist, erfahren Sie hier.
Werden die Angaben im Antrag nachträglich überprüft?
Mit Ablauf des Krippengeldbezugs ist eine erneute Erklärung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Bewilligungszeitraum erforderlich. Die Einhaltung Ihrer individuellen Einkommensgrenze ist nur im maßgeblichen Kalenderjahr erforderlich.
Zudem sind Sie verpflichtet, nach Aufforderung entsprechende Unterlagen vorzulegen und Nachweise zu erbringen.
Wir kommen deswegen zu gegebener Zeit auf Sie zu.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Die Antragstellung ist frühestens drei Monate vor beabsichtigtem Leistungsbeginn möglich.
Beispiel:
♦ Kind geboren am 15.07.2020
Betreuung nach BayKiBiG gefördert ab 15.07.2021
Beginn des Krippengeldes frühestens
ab dem Monat, der auf die Vollendung
des 1. Lebensjahres folgt 01.08.2021
Antragseingang 01.05.2021
→ Leistungsbeginn 01.08.2021
- Eine rückwirkende Antragstellung ist für zwölf Monate möglich, sofern der Antrag spätestens bis zum 31.08. des Jahres gestellt wird, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet.
Beispiel:
♦ Kind geboren am 15.07.2020
Betreuung nach dem BayKiBiG gefördert ab 15.09.2021
Variante a)
Antragseingang 20.09.2022
→ Leistungsbeginn 01.09.2021
Variante b)
Antragseingang 20.11.2022
→ Leistungsbeginn 01.11.2021
Bei Variante b) verkürzt sich die Bezugsdauer um zwei Monate. - Befindet sich das Kind seit dem ersten Geburtstag oder früher in der Betreuung, sollte der Antrag spätestens im Kalendermonat nach der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestellt werden. Bei einer späteren Antragstellung kann nicht mehr die volle Leistung bewilligt werden.
Beispiel:
♦ Kind geboren am 15.07.2020
Vollendung zweites Lebensjahr 14.07.2022
Betreuung nach BayKiBiG gefördert ab 15.05.2021
Antragseingang 15.08.2022
→ Leistungsbeginn 01.08.2021 - Bei einer Antragstellung nach dem 31.08. des Kalenderjahres, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird, ist die Gewährung des Krippengeldes nicht mehr möglich.
Beispiel:
♦ Kind geboren am 15.09.2020
Vollendung drittes Lebensjahr 14.09.2023
Betreuung nach BayKiBiG gefördert ab 15.11.2021
Antragseingang 31.08.2023
→ Leistungsbeginn 01.08.2022
Antragseingang 01.09.2023
→ Kein Anspruch!
Welche Unterlagen benötige ich zur Antragstellung?
- Antragsformular mit erforderlichen Unterschriften.
- Kopie Ihres Personalausweises oder Ihres Reisepasses.
- Kopie des Betreuungsvertrags oder – sofern ein solcher nicht vorliegt – des Gebührenbescheides.
Der einzureichende Ausweis/Pass darf nicht abgelaufen sein. Ersatzweise können Sie auch ein entsprechendes Dokument wie z.B. einen gültigen Aufenthaltstitel übersenden. Nicht erforderliche Daten (z.B. Zugangsnummer, Seriennummer oder Körpergröße) können geschwärzt werden.
Aus dem Betreuungsvertrag bzw. dem Gebührenbescheid muss der Name des Kindes, der Name der Einrichtung (bei Tagespflege: der Betreuungsperson), der Beginn der Betreuung und die Höhe des Beitrags bzw. der Gebühr hervorgehen. Weitere Daten, wie z.B. zur Gesundheit Ihres Kindes und zu anderen Personen (z.B. Abholberechtigten), sind nicht erforderlich. Bitte schwärzen Sie diese.
Die Auswertung von Einkommensunterlagen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZBFS ist nicht vorgesehen; bitte sehen Sie daher von einer Übermittlung ab. Sofern Sie trotzdem Einkommensunterlagen an das ZBFS übermitteln, werden diese nicht ausgewertet und ungeprüft an Sie zurückgesendet. Nähere Informationen zur Beratungstiefe des ZBFS bei der Erklärung zum Einkommen finden Sie hier.
Muss ich für jedes Kind einen eigenen Antrag stellen?
Das Krippengeld muss – auch bei Mehrlingen – für jedes Kind gesondert beantragt werden.
Wo erhalte ich genauere Informationen?
Das ZBFS hat ein Servicetelefon eingerichtet, um Fragen rund um das Krippengeld zu beantworten.
Sie erreichen das Servicetelefon unter 0931 32090929 von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr.