Impfgeschädigte Menschen
Geschädigte von Schutzimpfungen können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung haben.
Leistungsanspruch besteht, wenn
- die Impfung öffentlich empfohlen wurde,
- Versicherte einen gesetzlichen Anspruch darauf hatten,
- die Impfung von Gesundheitsämtern unentgeltlich durchgeführt wurde oder
- die Impfung gesetzlich vorgeschrieben war.
Leistungen der Sozialen Entschädigung stehen nur zu, wenn die Schädigung über das übliche Ausmaß einer Reaktion hinausgeht und eine Impfkomplikation vorliegt.
Ein Anspruch kann auch vorliegen, wenn die Impfung mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde. Dies bezieht sich auf Impfungen mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen, bei denen Geimpfte in sehr seltenen Fällen andere Menschen anstecken können.
Erklärvideo: Was ist ein Impfschaden?
Was ist ein Impfschaden und wie wird ein Impfschaden anerkannt? Diese und weitere Fragen beantwortet Ihnen dieses Video. Das Video wird von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) e. V. zur Verfügung gestellt.
Wer ist für mich zuständig?
Zuständig für Ihren Antrag ist in der Regel die ZBFS-Regionalstelle, in deren Regierungsbezirk sich Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt befindet.
Wenn Sie außerhalb Bayerns wohnen und in Bayern geimpft wurden, wird Ihr Antrag von der ZBFS-Regionalstelle bearbeitet, in deren Regierungsbezirk der Ort der Impfung liegt.
Bitte beachten Sie
Für die Regierungsbezirke Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben gelten abweichende Zuständigkeiten:
Für die Bearbeitung von Anträgen aus den Regierungsbezirken Mittelfranken und Unterfranken ist die Regionalstelle Oberfranken zuständig.
Anträge aus dem Regierungsbezirk Schwaben werden von der Regionalstelle Niederbayern bearbeitet.