Mann mit geballter Faust,  im Hintergrund sitzt eine Frau mit Kind

Opfer von Gewalttaten

Opfer einer Gewalttat haben Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, wenn sie vorsätzlich und rechtswidrig angegriffen wurden. Dazu zählen körperliche und schwerwiegende psychische Gewalttaten.

Eine Gewalttat ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger, tätlicher Angriff gegen eine Person – also ein körperlicher Angriff.

Nicht nur Opfer physischer, sondern auch schwerwiegender psychischer Gewalt (z.B. besonders schweres Stalking) und von Sexualstraftaten können Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung haben.

Erklärfilm: Was ist Gewalt?

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Externer Link auf Youtube: Wie definiert das Soziale Entschädigungsrecht Gewalt? Wer hat als Opfer einer Gewalttat Anspruch auf eine Entschädigung? In diesem Video erfahren Sie mehr zu diesem Thema.

Auch bei anderen, einer Gewalttat gleichgestellten Tat, kann ein Anspruch auf Soziale Entschädigung bestehen. Das kann z. B. die Beibringung von Gift oder die erhebliche Vernachlässigung von Kindern sein.

Menschen, die durch das Miterleben einer Tat oder das Auffinden des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, können aufgrund eines sogenannten Schockschadens Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung haben.

Ein Schockschaden kann auch geltend gemacht werden, wenn die geschädigte Person in keinerlei Beziehung zum Opfer stand.

Angehörige und Nahestehende, die durch die schwerwiegende Verletzung des Opfers oder durch die Überbringung der Todesnachricht einen gesundheitlichen Schaden davongetragen haben, können anspruchsberechtigt sein.

Für vor dem Jahr 2024 verübte rein psychische Gewalttaten ist keine Entschädigung nach dem Sozialen Entschädigungsrecht möglich. Dieser Tatbestand ist zum 1. Januar 2024 neu im
Sozialen Entschädigungsrecht aufgenommen.