Frau legt tröstend ihre Hände auf den Schoss

Angehörige / Hinterbliebene

Nicht nur geschädigte Personen selbst können Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht haben. Auch Angehörige und Hinterbliebene oder Nahestehende können leistungeberechtigt sein.

Wer kann Anspruch haben?

Angehörige sind Ehegatten, Kinder (auch Stief- und Pflegekinder) sowie Eltern.

Zu den Hinterbliebenen zählen Witwen und Witwer, Waisen, Eltern sowie Betreuungsberechtigte. Als Waisen gelten auch Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt der geschädigten Person aufgenommen sind.

Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit der Geschädigten Person eine eheähnliche Lebensgemeinschaft führen.

Leistungen für Angehörige / Hinterbliebene

Das Soziale Entschädigungsrecht gewährt anspruchsberechtigten Angehörigen / Hinterbliebenenanrechnungsfreie Entschädigungsleistungen, die bei anderen Sozialleistungen unberücksichtigt bleiben. Um die Leistungen erhalten zu können, muss ein Antrag gestellt werden.

Entschädigungszahlungen können entweder monatlich ausgezahlt werden oder als Einmalzahlung in Form einer Abfindung. Die Höhe der Entschädigungszahlung bemisst sich nach dem anerkannten Grad der Schädigung (GdS).

Bei Hinterbliebenen wird zwischen Witwen / Witwern sowie Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, Waisen und hinterbliebenen Eltern unterschieden.

Witwen / Witwer:
Sie erhalten eine (Stand 1. Juli 2024) monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 1.103 Euro. Der Betrag erhöht sich um jeweils 52 Euro für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind, das eine monatliche Entschädigungszahlung für Waisen bezieht. Heiraten überlebende Partner, erlischt der Anspruch auf die monatliche Zahlung.

Waisen eines verstorbenen Elternteils:
Sie erhalten eine (Stand 1. Juli 2024) monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 408 Euro. Sind beide Eltern an den Folgen einer Schädigung verstorben, 638 Euro. Der Betrag wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Danach besteht die Möglichkeit weiterer Zahlungen, etwa während einer Ausbildung. Die Weiterzahlung der Waisenrente ist bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen.

Hinterbliebene Eltern:
Sie erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine (Stand 1. Juli 2024) monatliche Entschädigungszahlung von 261 Euro für ein noch lebendes Elternteil und je 157 Euro für beide Elternteile für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist. Auch Stief- oder Pflegeeltern sowie Großeltern können Anspruch haben.

Anstelle der monatlichen Zahlung können Witwen / Witwer eine Abfindung in Höhe (Stand 1. Juli 2024) von 132.386 Euro beantragen. Bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen werden angerechnet.
Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.