Was ist eine Behinderung?
Eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts besteht, wenn ein Mensch körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die ihn in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können (§ 2 Abs. 1 SGB IX).
Beeinträchtigungen, die alterstypisch sind oder kürzer als sechs Monate andauern (z. B. Atemwegsinfekt, Beinbruch), gelten nicht als Behinderung.
Die Auswirkungen auf die Teilhabe an der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft (von 20 bis 100) festgestellt.
Die Ursache der Behinderung spielt keine Rolle. Insbesondere sagt der GdB nicht aus, inwieweit jemand in seinem Beruf beeinträchtigt ist.
Gleichstellung
Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung unter 50 erhalten keinen Ausweis. Wer über einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 verfügt, kann sich aber einem schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen.
Voraussetzung dafür ist, dass infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann.
Gleichgestellte behinderte Menschen haben insbesondere im Arbeitsleben die gleichen Rechte wie schwerbehinderte Menschen (z. B. Kündigungsschutz), mit Ausnahme des Zusatzurlaubes.
Die Gleichstellung muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.