Geld liegt neben einem Taschenrechner

Ausgleichsabgabe

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet auch schwerbehinderten Menschen eine behinderungsgerechte Beschäftigung in Ihrem Betrieb finden zu lassen (§ 164 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX).

Wenn Sie diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, ist eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zu entrichten. In Bayern ist die Zahlung an das ZBFS-Inklusionsamt zu entrichten, da es in Bayern die Aufgaben des Integrationsamtes wahrnimmt.

Wenn Sie diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, ist eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zu entrichten. In Bayern ist die Zahlung an das ZBFS-Inklusionsamt zu entrichten, da es in Bayern die Aufgaben des Integrationsamtes wahrnimmt.

Was müssen Sie beachten, was gibt es zu bedenken? Finden Sie hier Antworten auf häufig gestellte Fragen:

Alle Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf wenigstens 5 Prozent (Pflichtquote) der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Bei der Berechnung der Arbeitsplätze zählen Ausbildungsplätze nicht mit.
(§ 154 Abs. 1 SGB IX und § 157 Abs. 1 SGB IX)

Eine Person ist schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde.

Sätze der Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2025

Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 erhöhen sich gemäß § 160 Abs. 3 SGB IX die Sätze der Ausgleichsabgabe (siehe Bundesanzeiger vom 11.12.2024).

Somit beträgt die Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2025 monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  • 155 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 %,
  • 275 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %,
  • 405 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 % bis weniger als 2 %,
  • 815 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 %.


Regelung für Betriebe mit weniger als 40 bzw. weniger als 60 Beschäftigten:

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen:

  • 155 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen und
  • 235 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen:

  • 155 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen,
  • 275 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen und
  • 465 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.


Sätze der Ausgleichsabgabe für das Erhebungsjahr 2024

Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wird durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 6. Juni 2023 eine zusätzliche Staffel der Ausgleichsabgabe für diejenigen beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber eingeführt, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Für Arbeitgeber, die zumindest teilweise ihre Beschäftigungs­pflicht erfüllen, ändert sich hierdurch nichts.

Somit beträgt die Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2024 monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 %,
  • 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %,
  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 % bis weniger als 2 %,
  • 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 %.


Regelung für Betriebe mit weniger als 40 bzw. weniger als 60 Beschäftigten:

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen:

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen und
  • 210 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen:

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen,
  • 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen und
  • 410 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.


Sätze für die Erhebungsjahre 2021 bis 2023

Die Ausgleichsabgabe beträgt monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz (siehe Bundesanzeiger vom 30. November 2020):

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 %,
  • 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %,
  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 %.

Regelung für Betriebe mit weniger als 40 bzw. weniger als 60 Beschäftigten gemäß § 160 Abs. 2 Satz 2 SGB IX:

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beträgt die monatliche Ausgleichsabgabe 140 Euro.

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beträgt die monatliche Ausgleichsabgabe 140 Euro.

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beträgt die monatliche Ausgleichsabgabe 245 Euro.

Die Zahlung einer Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nicht auf (§ 160 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX).

Die Ausgleichsabgabe wird jährlich im Rahmen einer Selbstveranlagung erhoben. Das heißt, jeder Arbeitgeber muss spätestens bis zum 31. März eine Anzeige gemäß § 163 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX für das Vorjahr (Erhebungsjahr) erstellen und bei der Arbeitsagentur einreichen. Somit ist bis zum 31. März 2025 die Anzeige für das Erhebungsjahr 2024 einzureichen.

Die errechnete Ausgleichsabgabe ist unaufgefordert so rechtzeitig zu zahlen, dass sie spätestens am 31. März auf dem Konto des örtlich zuständigen ZBFS-Inklusionsamtes (Integrationsamt) eingegangen ist. Kontodaten siehe „Bankverbindungen für die Zahlung“.

Der Arbeitgeber hat außerdem gleichzeitig jeweils eine Kopie der Anzeige sowie des Verzeichnisses mit den Namen der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten jährlich vor jedem 1. April unaufgefordert (§ 163 Absatz 2 Satz 3 SGB IX) dem

  • Betriebsrat/Personalrat, der
  • Schwerbehindertenvertretung und dem
  • Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers zu übermitteln

Die Nachmeldung von schwerbehinderten Arbeitnehmern, die bei der Erstellung der ursprünglichen Anzeige vergessen wurden bzw. deren Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung rückwirkend festgestellt wurde, ist bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, das auf den Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgt, möglich.

Dazu ist es erforderlich, eine neue Anzeige zu erstellen und der Agentur für Arbeit auf einem Begleitschreiben die vorgenommenen Änderungen mitzuteilen sowie die zum Nachweis der Anrechenbarkeit auf einen Pflichtarbeitsplatz erforderlichen Unterlagen beizufügen (Schwerbehindertenausweis, Gleichstellungsbescheid o.ä.).

Geht die Zahlung nach dem 31. März ein, wird vom ZBFS-Inklusionsamt bzw. Integrationsamt ein Säumniszuschlag erhoben. Dieser beträgt 1% des zu zahlenden Betrags je angefangenen Monat.

Zunächst müssen Sie natürlich überhaupt keine Ausgleichsabgabe zahlen, wenn Sie die gesetzlich festgelegte Anzahl an schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sollte dies leider nicht der Fall sein, so besteht die Möglichkeit folgende Regelungen zu nutzen.

Anrechnung von Werkstattrechnungen

Von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe können Aufträge von staatlich anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und von Blindenwerkstätten in Höhe von 50 Prozent der von den behinderten Beschäftigten erbrachten Arbeitsleistung abgezogen werden.  (§ 223 SGB IX). Die Werkstätten weisen die abzugsfähige Arbeitsleistung auf der Rechnung gesondert aus. Die Werkstätten berechnen als gemeinnützige Einrichtungen lediglich den verminderten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent.

Im Werkstätten-Portal von REHADAT finden Sie Adressen und Informationen zu den Dienstleistungen und Produkten der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen.

Mehrfachanrechnung auf Pflichtarbeitsplätze

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden. So wird ein schwerbehinderter Auszubildender auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Außerdem kann die Bundesagentur für Arbeit die Anrechnung eines schwerbehinderten Beschäftigten auf bis zu drei Pflichtarbeitsplätze zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt (§ 159 Absatz 1 SGB IX).

§ 160 SGB IX
Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde am 11. Dezember 2024 im Bundesanzeiger bekanntgemacht. (https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtlicher-teil)

§ 163 SGB IX

§ 223 SGB IX

Anzeigeverfahren

Für die Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben Sie jährlich eine Anzeige bei der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen.

Diese Anzeige kann mittels einer Software per Internet abgegeben werden oder mit Papierformularen eingereicht werden.

Mittels IW-Elan können Arbeitgeber die Höhe ihrer Ausgleichsabgabe sehr leicht selbst berechnen und komfortabel die Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX erstellen und abgeben.

Mit IW-Elan kann die Anzeige auf dem elektronischem Wege direkt über das Internet abgegeben werden oder alternativ für den Postversand auf Papier ausgedruckt werden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.iw-elan.de.

Anzeigenvordrucke können von der Bundesagentur für Arbeit angefordert werden.
siehe auch www.iw-elan.de/service/bestellservice

Hinsichtlich des Datenschutzes im Verfahren zur Erhebung der Ausgleichsabgabe wird auf die Datenschutzhinweise der BIH verwiesen.

Darüber hinaus wird gem. Art. 13 DSGVO darauf hingewiesen, dass die erhobenen Daten nach § 69 SGB X i. V. m. § 35 Abs. 1 SGB I an den Integrationsfachdienst zur Erfüllung seiner Aufgabe als Einheitliche Ansprechstelle (EAA) gem. § 193 Abs. 2 Nr. 9 SGB IX i. V. m. § 185a SGB IX übermittelt werden können.

Bei Fragen zum Erstellen der Anzeige setzen Sie sich bitte mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit (Reha/SB-Stelle) in Verbindung.

Hinweise zur Zahlung

Für die Zahlung der Ausgleichsabgabe ist die Bankverbindung des für den Firmenhauptsitz zuständigen ZBFS-Inklusionsamtes bzw. Integrationsamtes in der Software IW-Elan hinterlegt.

Zur Überweisung der Ausgleichsabgabe (Verwendungszweck: Ausgleichsabgabe Erhebungsjahr; Betriebsnummer) verwenden Sie bitte folgende Bankverbindungen:

Region Oberbayern:
Staatsoberkasse Bayern
Bayerische Landesbank München
IBAN: DE68 7005 0000 0501 2792 76
BIC: BYLADEMMXXX

Region Niederbayern:
Staatsoberkasse Bayern
Bayerische Landesbank München
IBAN: DE57 7005 0000 0401 1903 15
BIC: BYLADEMMXXX

Region Oberpfalz:
Staatsoberkasse Bayern
Bayerische Landesbank München
IBAN: DE15 7005 0000 0601 2792 76
BIC: BYLADEMMXXX

Region Oberfranken:
Staatsoberkasse Bayern
Bayerische Landesbank München
IBAN: DE58 7005 0000 0001 2792 79
BIC: BYLADEMMXXX

Region Mittelfranken:
Staatsoberkasse Bayern
Bayerische Landesbank München
IBAN: DE22 7005 0000 0201 2792 80
BIC: BYLADEMMXXX

Region Unterfranken:
Staatsoberkasse Bayern, Buchungsstelle Würzburg
Bundesbank Regensburg
IBAN: DE51 7500 0000 0074 3015 42
BIC: MARKDEF1750

Region Schwaben:
Staatsoberkasse Bayern
Bayerische Landesbank München
IBAN: DE56 7005 0000 0401 2792 82
BIC: BYLADEMMXXX

Kontakt

Wir beantworten gerne Ihre Fragen zum Zahlungsverkehr und zur Absetzbarkeit von Werkstattrechnungen.

Sie können über unser Kontaktformular jederzeit mit uns in Verbindung treten und damit auf datengeschützte Weise Ihre sensiblen Informationen an uns übermitteln.

Informationen über das ZBFS und seine regionalen Standorte finden Sie unter Ihre Landesbehörde.

Weiterführende Informationen

BIH-Fachlexikon: Ausgleichsabgabe