Mann schreibt auf einer Tastatur mit Braille-Zeile

Initiative Inklusion

Die zentrale Idee der UN-Behindertenrechtskonvention ist Inklusion.

Inklusion bedeutet, dass alle Menschen - egal ob mit oder ohne Behinderungen - von Anfang an in allen Lebensbereichen, insbesondere auch in der Arbeitswelt, selbstbestimmt leben und zusammenleben.

Niemand darf ausgegrenzt werden.

Nicht der Mensch mit Behinderung muss sich anpassen, um „dabei“ sein zu können, sondern wir müssen alle gesellschaftlichen Bereiche auch seinen Bedürfnissen entsprechend anpassen und öffnen. Inklusion ist ein permanenter Prozess, der von allen Mitgliedern der Gesellschaft gestaltet werden muss. Sie geschieht nicht von selbst und nicht einseitig, sie muss von allen gelebt und geleistet werden.

Mit der "Initiative Inklusion" soll die Ausbildungs- und Beschäftigungssituation schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen verbessert werden.

Im Rahmen dieser Initiative können von Arbeitgebern Fördermittel in Anspruch genommen werden für die Schaffung von:

  • neuen Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte junge Menschen
  • neuen Arbeitsplätzen für schwerbehinderte ältere Menschen (ab 50)

 

Prämie "Initiative Inklusion"

Über das Bund-Länder-Programm "Initiative Inklusion" wurden seit Dezember 2011 auf Bundesebene Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung gestellt. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales stellt nach Ausschöpfung der Bundesmittel auch über 2015 hinaus Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung.

Prämie:

Für jeden neu geschaffenen Ausbildungsplatz sowie für jeden neu geschaffenen Arbeitsplatz für ältere arbeitslose oder arbeitsuchende schwerbehinderte Menschen kann der Arbeitgeber eine Prämie von bis zu 10.000 Euro erhalten. Die Prämie ergänzt die Regelleistungen der Arbeitsverwaltung.

Verfahren: 

Die Förderung ist vor Beginn eines Ausbildungsverhältnisses bzw. Arbeitsverhältnisses beim regional zuständigen ZBFS-Inklusionsamt zu beantragen.

Betriebe, die schwerbehinderte Auszubildende bzw. ältere schwerbehinderte Arbeitnehmende suchen, können sich an die örtlich zuständige Agentur für Arbeit  wenden.

Für jeden neu geschaffenen Ausbildungsplatz kann der Arbeitgeber bis zu 10.000 Euro erhalten. Dies gilt auch für die erstmalige Besetzung eines bereits bestehenden Ausbildungsplatzes mit einem schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten jungen Menschen.

Primär werden Ausbildungsverhältnisse bei Arbeitgebern des allgemeinen Arbeitsmarktes gefördert, wozu auch rein betrieblich durchgeführte Sonderausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz - BBiG (§ 66 BBiG) und der Handwerksordnung - HwO (§ 42m HwO) sowie Ausbildungen in Inklusionsbetriebe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX (§ 215 ff. SGB IX) zählen. Die Prämie ergänzt die Regelleistungen der Arbeitsverwaltung.

Für jeden neu geschaffenen Arbeitsplatz für ältere arbeitslose oder arbeitsuchende schwerbehinderte Menschen (ab 50) kann der Arbeitgeber bis zu 10.000 Euro erhalten. Dies gilt auch für die erstmalige Besetzung eines bereits bestehenden Arbeitsplatzes mit einem Betroffenen. Die Prämie ergänzt die Regelleistungen der Arbeitsverwaltung.

Betriebe, die neue Arbeitsplätze schaffen und Betroffene einstellen, können nach § 15 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) attraktive Zuschüsse zu den Investitionskosten von bis zu 40.000 Euro erhalten.

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Antrag auf Leistungen im Rahmen der Initiative Inklusion

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