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Weitere Erstattungsleistungen

Anti-D-Hilfegesetz

Das ZBFS ist zuständig für die Erstattung des bayerischen Anteils der Kosten nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (Anti-D-Hilfegesetz) an die neuen Bundesländer (§ 10 Abs. 3 Anti-D-Hilfegesetz).

Die direkte Antragstellung durch Bürgerinnen und Bürger ist nicht möglich.

Prüfungskosten für Gebärdensprachdozenten

In ZBFS-Zuständigkeit fällt die Erstattung der Kosten für die Durchführung der Prüfung für Gebärdensprachendozentinnen und -dozenten (§ 22 Satz 3 Verordnung über die Anerkennung der Prüfung für Gebärdensprachendozentinnen und Gebädensprachendozenten - GDozPO).

Die direkte Antragstellung durch Bürgerinnen und Bürger ist nicht möglich.

Kontakt

Hilfe und Auskunft erhalten Sie unter folgenden Kontaktdaten:

Telefon:
0921 605-3330

Sofern Sie uns eine elektronische Nachricht zukommen lassen möchten, nutzen Sie bitte unser allgemeines Kontaktformular (Themenbereich Förderung und ESF \ Sonstige Förderung).