Frauen schreiben eine Prüfung

Anerkennung pädagogischer Studienabschlüsse im Ausland

Staatliche Anerkennung

Sie haben in Bayern einen Rechtsanspruch auf eine individuelle Bewertung, ob Sie aufgrund Ihres ausländischen Studienabschlusses eine der folgenden Berufsbezeichnungen führen dürfen:

Sozialpädagogin / Sozialpädagoge

Kindheitspädagogin / Kindheitspädagoge

Voraussetzungen

  1. Sie haben im Ausland einen Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik oder Kindheitspädagogikerworben.
  2. Im Ausbildungsstaat sind Sie zur Ausübung des entsprechenden Berufes im Bereich der Sozialpädagogik oder Kindheitspädagogik berechtigt.
  3. Hinsichtlich vermittelter Fähigkeiten und Kenntnisse bestehen zwischen Ihrem im Ausland abgeschlossenen Studium und dem entsprechenden Studiengang an einer Hochschule im Freistaat Bayern keine wesentlichen Unterschiede.
  4. Für die Bereiche Sozialpädagogik und Kindheitspädagogik gelten jeweils noch Besonderheiten.

Anerkennungslotse

Prüfen Sie mit unserem Anerkennungslotsen, ob Sie einen Antrag auf staatliche Anerkennung stellen sollten.

Verfahren

Nach Eingang des Antrags und Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid, ob Ihnen die Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt werden kann.

Liegen wesentliche Unterschiede vor, wird dargelegt, durch welche Anpassungsmaßnahmen diese ausgeglichen werden können. Die vorhandenen Berufsqualifikationen werden positiv dargestellt.

Das Verfahren ist kostenpflichtig. In der Regel werden 360,00 Euro bis 600,00 Euro verlangt. Die genaue Höhe der Kosten richtet sich nach dem Bearbeitungsaufwand des jeweiligen Antrags. 

Rechtliche Grundlagen

Berufliche Eignung als Fach- oder Ergänzungskraft

Eventuell können Sie ohne staatliche Anerkennung in einer Kindertageseinrichtung arbeiten.

Von der staatlichen Anerkennung ist die einrichtungsbezogene Anerkennung der beruflichen Eignung als Fach- oder Ergänzungskraft in einer bayerischen Kindertageseinrichtung zu unterscheiden.

Ob eine Bewerberin oder ein Bewerber die notwendige berufliche Eignung zur Tätigkeit als Fach- oder Ergänzungskraft in einer bestimmten Kindertageseinrichtung gemäß § 16 Abs. 6 der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) besitzt, prüft in der Regel das jeweilige Jugendamt.
Dabei soll sich das Jugendamt an den Eintragungen der sogenannten Kita-Berufeliste des Bayerischen Landesjugendamtes orientieren.

Auf Antrag kann beim Bayerischen Landesjugendamt eine unverbindliche Einschätzung des Berufs- oder Studienabschlusses vorgenommen werden. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, den Antrag in Papierform zu stellen. 

Diese Einschätzung gibt Auskunft darüber, ob ein Antragssteller bzw. eine Antragstellerin als Fachkraft oder Ergänzungskraft in einer Kindertageseinrichtung für einen, mehrere oder alle Betreuungsbereiche (Krippe, Kindergarten, Hort, integrative Gruppen) tätig werden kann oder nicht.

Genauere Informationen hierzu erhalten Sie beim Bayerischen Landesjugendamt.

Andere Abschlüsse

Eine Anerkennungsberatung in Bayern erfolgt unter anderem durch MigraNet

Informationen zur Anerkennung von Abschlüssen anderer Studienrichtungen oder Abschlüssen, die nicht durch ein Hochschulstudium erworben wurden, finden Sie im Online-Portal Anerkennung in Deutschland