Sanitäter schieben einen Liege in den Rettungswagen

Zivildienstgeschädigte

Zivildienstgeschädigte haben Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, wenn sie im Zusammenhang mit ihrem Zivildienst eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.

Dies kann zum Beispiel durch eine Tätigkeit, einen Unfall oder einen Angriff auf die Person geschehen sein. Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn das Ereignis auf Dienstwegen passiert ist.

Das kann zum Beispiel der unmittelbare Weg von und zur Dienststelle oder der Hin- oder Rückweg bei Antritt oder Beendigung des Zivildienstes sein.

Die gesetzlichen Voraussetzungen sind im Zivildienstgesetz (ZDG) geregelt.

Wenden Sie sich mit Ihren ZDG-Anliegen und Ihrem Antrag an Ihre Regionalstelle des ZBFS

 

 

Wichtig! Geänderte Zuständigkeit seit Januar 2015!

Für Wehrdienstschäden und hieraus zustehende Versorgungsleistungen ist allein die Bundeswehrverwaltung zuständig.
Bitte wenden Sie sich mit Ihren SVG-Anliegen an das:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
- Soziale Entschädigung -
Wilhelm-Raabe-Straße 46
40470 Düsseldorf