Frau öffnet einen Brief

Kündigungsschutz und BEM

Kündigungsschutz

Bei einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung besteht für Sie ein besonderer Kündigungsschutz in dem Beschäftigungsverhältnis mit Ihrem Arbeitgeber.

Der Kündigungsschutz zählt zu den besonderen Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen. Er ist geregelt durch das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) (§ 168 ff. SGB IX) und gilt bei:

  • Schwerbehinderung; ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 im Schwerbehindertenausweis
  • Gleichstellung; ab einem GdB von 30 kann von der Agentur für Arbeit die Gleichstellung festgestellt werden

Zustimmung erforderlich

Der besondere Kündigungsschutz soll die schwerbehinderten Arbeitnehmer schützen und das Arbeitsverhältnis sichern. Eine Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. In Bayern ist dafür das ZBFS-Inklusionsamt zuständig. Es nimmt Kontakt mit dem Betrieb auf und bietet Leistungen und professionelle Hilfe an. Es ist verpflichtet,

  • zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers abzuwägen,
  • möglichst einvernehmliche Lösungen anzustreben.
  • Neben der Schwerbehindertenvertretung wird der Betriebsrat oder Personalrat durch eine Stellungnahme einbezogen.

Der besondere Kündigungsschutz greift nicht, wenn ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt war.

Achtung!
Kündigt ein Arbeitgeber ohne Zustimmung des Inklusionsamtes, obwohl diese erforderlich ist, kann der schwerbehinderte oder gleichgestellte Mensch nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht die Nichtigkeit der Kündigung geltend machen.

Ausführlichere Informationen finden Sie in der Broschüre "Der besondere Kündigungsschutz" und auf unseren Seiten für Arbeitgeber zum Thema Kündigen.

Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist eine präventive Aufgabe des Arbeitgebers: Frühzeitig handeln, um zu verhindern, dass Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen in Gefahr gerät.

Nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), hier § 167 Abs. 2 SGB IX, ist der Arbeitgeber zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement verpflichtet: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung und im Einverständnis mit der betroffenen Person, mit welchen Maßnahmen die Arbeitsunfähigkeit überwunden oder einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.

Der Betriebs- oder Personalrat sind zu beteiligen, wenn und soweit dies von den Beschäftigten gewünscht wird. Bei schwerbehinderten Beschäftigen gilt dies auch für die Schwerbehindertenvertretung.

Prävention

Arbeitgeber sind zur Prävention in ihren Betrieben und Dienststellen verpflichtet! Sie müssen beim Eintreten von Schwierigkeiten, die das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis mit einer schwerbehinderten Person gefährden können, frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebs- oder Personalrat und das Integrationsamt einschalten. Die Verpflichtung trifft alle Arbeitgeber, öffentliche und private, unabhängig von der Beschäftigungspflicht.

Ratgeber

Bei Beschäftigten mit einer Schwerbehinderung berät Sie das ZBFS-Inklusionsamt über Leistungen, die geeignet sind, das Arbeitsverhältnis zu sichern. Gute Ratgeber zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement finden Sie unter der Rubrik Publikationen und Schulungen

Kontakt

Sie können über unser  Kontaktformular jederzeit mit uns in Verbindung treten.

Informationen über das ZBFS und seine regionalen Standorte finden Sie unter Ihre Landesbehörde.

Die zuständigen Ansprechpartner des ZBFS-Inklusionsamtes finden Sie nachfolgend. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Betriebes.

Hinweis: Aufgrund des hohen Terminaufkommens sowie der vielen Außentermine, bitten wir Sie im Vorfeld Ihres Besuches beim Inklusionsamt des ZBFS Oberbayern immer einen Termin mit dem zuständigen Ansprechpartner zu vereinbaren. Vielen Dank!

Landkreise/Städte Telefon
Stadt München - Buchstabe A, B, D, E, F, R, V 089 18966-1636
Stadt München - Buchstabe C, K, L 089 18966-2478
Stadt München - Buchstabe G, I, P 089 18966-2613
Stadt München - Buchstabe H, M 089 18966-2562
Stadt München -  Buchstabe N, T 089 18966-2428
Stadt München - Buchstabe O 089 18966-1620
Stadt München - Buchstabe J, Q, S, U, W,Y, Z 089 18966-1646
AÖ, MU 089 18966-2562
DAH, EBE, FFB, MB 089 18966-1646
EI, IN, PAF, LL, BGL, ND 089 18966-2460
FS, ED 089 18966-2428
GAP, Landkreis München 089 18966-1645
RO 089 18966-2613
STA 089 18966-2478
TÖL, WM 089 18966-1636
TS 089 18966-1620

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CHA, NM 0941 7809-4704
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