Autofahrerin mit Handprothese

Kraftfahrzeughilfe

Wenn ein Kraftfahrzeug infolge einer Behinderung nicht nur vorübergehend zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes erforderlich ist, können schwerbehinderte Menschen verschiedene Kraftfahrzeughilfen erhalten. Voraussetzungen, Antragstellung und Leistungsumfang sind durch die Kraftfahrzeughilfeverordnung geregelt. Das ZBFS-Inklusionsamt kann nur fördern, sofern kein vorrangiger Rehabilitationsträger zuständig ist.

Das ZBFS-Inklusionsamt kann schwerbehinderten Selbständigen und Beamten zum Erreichen des Arbeitsplatzes Zuschüsse gewähren

  • für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
  • für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung und
  • zur Erlangung der Fahrerlaubnis (Führerschein).

Daneben können in besonderen Härtefällen z.B. auch die Kosten für die Taxi-Benutzung, die Inanspruchnahme von Beförderungsdiensten oder die Reparatur des Kraftfahrzeugs bezuschusst werden.

Für Arbeitnehmer sind vorrangig die Rehabilitations-Träger zuständig. Wenn Sie jedoch weniger als 15 Jahre Mitglied der Rentenversicherung sind, ist regelmäßig die Arbeitsagentur für die Kraftfahrzeughilfe zuständig. Bei über 15 Jahren müssen Sie sich regelmäßig an den Träger Ihrer Rentenversicherung wenden.

Voraussetzungen

  • Ihre Eingliederung in das Arbeitsleben stößt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten und die Leistung ist geeignet, die berufliche Eingliederung zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.
  • Sie müssen schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sein, mit mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden und das tarifliche bzw. ortsübliche Entgelt erhalten.
  • Sie müssen infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sein, um ihren Arbeitsort zu erreichen. Sie müssen ein Kraftfahrzeug führen können oder es muss gewährleistet sein, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt.

Fristen

Der Antrag muss vor Beschaffung des Kraftfahrzeugs beim ZBFS-Inklusionsamt gestellt und die Genehmigung abgewartet werden.

Unterlagen

Das ZBFS-Inklusionsamt benötigt von Ihnen folgende Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular,
  • Kopie Schwerbehindertenausweis,
  • Kopie Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes,
  • Kopie Führerschein,
  • Kopie Kraftfahrtechnisches-Eignungsgutachten (TÜV),
  • Kostenvoranschläge,
  • Bewertung des zur Zeit genutzten Kraftfahrzeugs und
  • Einkommensnachweis (12 Monate vor Antragstellung).

Antrag auf Leistungen

Online-Antrag

Icon Upload

Sie können beim ZBFS-Inklusionsamt auf sehr einfachem Weg eine Förderung beantragen, indem Sie alle Angaben in ein Online-Formular eingeben und dort direkt sowie datengeschützt als Antrag an uns übermitteln.

Online-Antragsformular

PDF-Antragsformular

Icon Stift

Alternativ können Sie auch weiterhin nachfolgendes PDF-Antragsformular nutzen. Bitte beachten Sie, dass diese PDF-Datei für die Zusendung per einfacher E-Mail (aufgrund der ungeschützten Übertragung Ihrer sensiblen Daten) nicht geeignet ist.

PDF-Antragsformular (sofern das Online-Antragsformular nicht genutzt wird)

Antrag in Leichter Sprache

Icon Weltkugel

Der Antrag auf finanzielle Hilfen für eine Arbeits-Assistenz steht auch in Leichter Sprache zur Verfügung.

Antrag in Leichter Sprache

Hinweise zum Datenschutz in Leichter Sprache:

PDF-Datenschutzformular Arbeitgeber in Leichter Sprache
PDF-Datenschutzformular Arbeitnehmer in Leichter Sprache

Kontakt

Sie können über unser Kontaktformular jederzeit mit uns in Verbindung treten und damit auf datengeschützte Weise Ihre sensiblen Nachrichten und Dokumente an uns übermitteln.

Informationen über das ZBFS und seine regionalen Standorte finden Sie unter Ihre Landesbehörde.

Telefonische Ansprechpartner

Landkreise/Städte Telefon
Stadt München - Buchstabe A, D, G, W, X, Y 089 18966-1225
Stadt München - Buchstabe B, T 089 18966-2537
Stadt München - Buchstabe C, E, F, K, S 089 18966-2424
Stadt München - Buchstabe H, P, V 089 18966-1611
Stadt München - Buchstabe I, J, O 089 18966-1617
Stadt München -  Buchstabe L, N 089 18966-2547
Stadt München - Buchstabe M, R, U 089 18966-1545
Stadt München - Buchstabe Q 089 18966-2533
Stadt München - Buchstabe Z 089 18966-1407
Landkreis München, PAF, WM 089 18966-1407
089 18966-2507
BGL, EBE, GAP, LL 089 18966-1225
DAH 089 18966-2547
ED, FFB, FS, STA, TÖL 089 18966-2455
EI, MB, RO 089 18966-2424
IN 089 18966-1617
089 18966-1545
ND 089 18966-2533
TS 089 18966-1611

Landkreise/Städte Telefon
Stadt Landshut, PAN, REG 0871 829-472
Landkreis Landshut, FRG, KEH 0871 829-478
DEG 0871 829-491
DGF, Landkreis Passau 0871 829-474
Stadt Passau 0871 829-473
SR 0871 829-471

Telefon: 0941 7809-4705 oder -4724

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BA, LIF, KU 0921 605-2809
BT 0921 605-2806
CO, FO, HO, WUN 0921 605-2821
KC 0921 605-2805

Telefon: 0911 928-2515

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Stadt Würzburg 0931 4107-284
Landkreis Würzburg, Röhn/Grabfeld 0931 4107-240
AB, MIL 0931 4107-283
HAS, KG, SW 0931 4107-288

Telefon: 0821 5709-3008 oder -3014