Frau hält eine rote Karte in einer Besprechung hoch

Prävention

Sie beschäftigen einen schwerbehinderten Menschen und es sind Schwierigkeiten aufgetreten, die das Arbeitsverhältnis gefährden?

Dann sollten Sie dringend Kontakt mit uns aufnehmen, denn es gilt:

Die Beschäftigung eines Menschen darf nicht durch eine Behinderung gefährdet werden.

Präventionsverfahren

Arbeitgeber sind zur Prävention in ihren Betrieben und Dienststellen verpflichtet! Sie müssen beim Eintreten von Schwierigkeiten, die das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis mit einer schwerbehinderten Person gefährden können, frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebs- oder Personalrat und das ZBFS-Inklusionsamt einschalten (§ 167 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX). Die Verpflichtung trifft alle Arbeitgeber, öffentliche und private, unabhängig von der Beschäftigungspflicht.

Sie bezieht sich auf alle Schwierigkeiten am Arbeitsplatz und im Beschäftigungsverhältnis, seien sie personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt.

Im Fall der Arbeitsunfähigkeit bestimmt § 167 Absatz 2 SGB IX als spezielle Regelung, dass der Arbeitgeber aktiv werden muss, wenn Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Dies gilt für alle Beschäftigten des Betriebes oder der Dienststelle, unabhängig davon, ob sie schwerbehindert sind oder nicht. Hierzu finden Sie Informationen unter Betriebliches Eingliederungsmanagement.

Ziel des Präventionsverfahrens ist die dauerhafte Sicherung des Arbeitsplatzes durch eine Beseitigung oder Milderung der aufgetretenen Schwierigkeiten. Dabei sollen alle möglichen und zumutbaren Hilfen zum Einsatz kommen (etwa gemeinsame Gespräche, Einholung ärztlicher Gutachten nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, Hinzuziehung interner und externer Fachberater (technischer Berater, Integrationsfachdienst, Reha-Berater u.s.w.), Reha-Maßnahmen, gegebenenfalls Begleitung und Betreuung des Arbeitsverhältnisses durch den Fachdienst, Umsetzung, Weiterqualifizierung, Fortbildung, Arbeitsplatzausstattung einschließlich Klärung der jeweiligen Kostenträgerschaft).

Die Durchführung der Prävention ist zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung bei der Kündigung eines Beschäftigten, doch erhöht sich bei fehlenden Präventionsmaßnahmen die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Hinblick auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten des Arbeitsnehmers.

Das ZBFS-Inklusionsamt hat im Rahmen des Ermessens im Zustimmungsverfahren zur Kündigung genau zu prüfen, ob ein Arbeitgeber im Vorfeld alle Maßnahmen eingeleitet hat, um die Kündigung abzuwenden.

Das ZBFS-Inklusionsamt kann Sie neben der Beratung über Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung auch mit finanziellen Hilfen unterstützen.

Gemeinsam mit Ihnen, Ihrem Betriebsrat und Ihrer Schwerbehindertenvertretung wird es unser primäres Ziel sein den gefährdeten Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen zu erhalten.

Von besonderer Bedeutung ist es mittels einer systematischen Vorgehensweise gesundheitlich belastende Arbeitssituationen bereits im Vorfeld zu erkennen und rechtzeitig Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung zu ergreifen.

Antrag stellen

 

Online Antrag

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Sie können beim ZBFS-Inklusionsamt auf sehr einfachem Weg eine Förderung beantragen, indem Sie alle Angaben in ein Online-Formular eingeben und dort direkt sowie datenschutzgerecht als Antrag an uns übermitteln.

Online-Antragsformular

Alternativ können Sie auch weiterhin das PDF-Antragsformular nutzen. Bitte beachten Sie, dass diese PDF-Datei für die Zusendung per einfacher E-Mail (aufgrund der ungeschützten Übertragung Ihrer sensiblen Daten) nicht geeignet ist.

Antragsformulare:

Kontakt

Wir geben Ihnen gerne Auskunft, welche präventiven Maßnahmen und finanziellen Hilfen zur Sicherung eines gefährdeten Arbeitsverhältnisses geeignet sind.

In einem konkreten Fall können Sie über unser spezielles Präventions- bzw. BEM-Kontaktformular mit uns in Verbindung treten und damit auf datengeschützte Weise die von uns benötigten Angaben machen.

Ebenfalls steht Ihnen unser universelles Kontaktformular für die Übermittlung von sensiblen Mitteilungen und Dokumenten zur Verfügung.

Alternativ können Sie auch weiterhin nachfolgendes PDF-Formular nutzen. Bitte beachten Sie, dass diese PDF-Datei nicht für die Zusendung von sensiblen Daten per einfacher E-Mail (aufgrund der ungeschützten Übertragung) geeignet ist.

PDF-Kontaktformular Prävention (sofern das Online-Kontaktformular nicht genutzt wird)

Informationen über das ZBFS und seine regionalen Standorte finden Sie unter Ihre Landesbehörde.

Telefonische Ansprechpartner

Hinweis: Aufgrund des hohen Terminaufkommens sowie der vielen Außentermine, bitten wir Sie im Vorfeld Ihres Besuches beim Inklusionsamt des ZBFS Oberbayern immer einen Termin mit dem zuständigen Ansprechpartner zu vereinbaren.
Vielen Dank!

Landkreise/Städte Telefon
Stadt München - Buchstabe A, B, D, E, F, R, V 089 18966-1636
Stadt München - Buchstabe C, K, L 089 18966-2478
Stadt München - Buchstabe G, I, P 089 18966-2613
Stadt München - Buchstabe H, M 089 18966-2562
Stadt München -  Buchstabe N, T 089 18966-2428
Stadt München - Buchstabe O 089 18966-1620
Stadt München - Buchstabe J, Q, S, U, W,Y, Z 089 18966-1646
AÖ, MU 089 18966-2562
DAH, EBE, FFB, MB 089 18966-1646
EI, IN, PAF, LL, BGL, ND 089 18966-2460
FS, ED 089 18966-2428
GAP, Landkreis München 089 18966-1645
RO 089 18966-2613
STA 089 18966-2478
TÖL, WM 089 18966-1636
TS 089 18966-1620

Landkreise/Städte Telefon
DEG, SR 0871 829-491
DGF, KEH, LA, PAN 0871 829-476
PA, FRG, REG 0871 829-473

Landkreise/Städte Telefon
AM, SAD 0941 7809-4709
CHA, NM 0941 7809-4704
Landkreis Regensburg 0941 7809-4724
Stadt Regensburg 0941 7809-4726
TIR, NEW, AS, WEN 0941 7809-4711

Landkreise/Städte Telefon
BA, FO 0921 605-2110
BT, KU 0921 605-2804
CO 0921 605-2818
HO, WUN, KC, LIF 0921 605-2814

Landkreise/Städte Telefon
Stadt Nürnberg - Postleitzahl: 9040x bis 9041x 0911 928-2523
Stadt Nürnberg - Postleitzahl: 9042x, 9046x 0911 928-2521
Stadt Nürnberg - Postleitzahl: 9043x bis 9044x 0911 928-2525
Stadt Nürnberg - Postleitzahl: 9045x 0911 928-2519
Stadt Nürnberg - Postleitzahl: 9047x bis 9049x 0911 928-2516
Landkreis Ansbach, NEA 0911 928-2525
Stadt Ansbach, SC 0911 928-2523
ER 0911 928-2516
ERH, LAU, WUG 0911 928-2519
FÜ, RH 0911 928-2521
  Teamleitung
0911 928-2511
  Fax
0911 928-1945

Landkreise/Städte Telefon
AB 0931 4107-292
KG, RGF, HAS, Stadt Schweinfurt, Landkreis Würzburg 0931 4107-294
KT, Stadt Würzburg 0931 4107-291
MSP, MIL, Landkreis Schweinfurt 0931 4107-297

Landkreise/Städte Telefon
A, AIC, FDB 0821 5709-3023
DON, KE, OA 0821 5709-3009
DLG, GZ, KF, LI, MM, MN, NU, OAL 0821 5709-3021

Flyer zum Präventionsverfahren

Bild des Flyers

Der Flyer ist in 21 Sprachen als PDF-Datei verfügbar.

Link zum Flyer (nicht als Druckschrift bestellbar)