Familie ist zum Drachensteigen an einem Strand

Familienerholung

Urlaubszeit ist die schönste Zeit. Ein gemeinsamer Familienurlaub trägt neben der gesundheitlichen Erholung wesentlich zur Verbesserung des Familienklimas bei und schafft somit eine Grundlage zur Bewältigung des Familienalltages.

Um Familien mit Kindern, die sich aus finanziellen Gründen keinen gemeinsamen Urlaub leisten könnten, ein paar unbeschwerte Tage in einer familienfreundlichen Familienferienstätte zu ermöglichen, gewährt der Freistaat Bayern Zuwendungen für die Familienerholung aus Haushaltsmitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales im Wege der Projektförderung.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die staatlichen Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

Es werden ausschließlich Familienurlaube in förderfähigen Familienferienstätten gefördert, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Buchung bei der Familienferienstätte erfolgt ist.

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) bearbeitet nur den Antrag auf Zuwendung. Auswahl, Reservierung und Buchung der Familienferienstätte erfolgt durch die Familie selbst. Bitte erkundigen Sie sich bei den für Sie in Frage kommenden förderfähigen Familienferienstätten, ob im von Ihnen geplanten Reisezeitraum noch Plätze frei sind. Eine unverbindliche Reservierung ist zulässig, eine verbindliche Buchung darf jedoch erst nach Bestätigung des ZBFS über den Eingang des Antrags erfolgen.  

Leistung auf einen Blick

Im Zuge des Neuabschlusses der Rahmenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit, Familie und Soziales vom 13. April 2023 wurden bei der Förderung der Familienerholung in Familienferienstätten (FF) ab 01.05.2023 folgende Verbesserungen umgesetzt:

Höhere Einkommensgrenzen

  • 31.000,00 € für alleinerziehende Eltern mit einem Kind
  • 34.000,00 € für beide Eltern mit einem Kind


Höhere Fördersätze pro Verpflegungstag

  • bis zu 19,50 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind und
    jeden berücksichtigungsfähigen erwachsenen Teilnehmer 
  • bis zu 25,50 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind, das nicht nur
    vorübergehend körperlich, geistig oder
    seelisch behindert ist 

Voraussetzungen

In der Übersicht finden Sie alle wichtigen Informationen zur Förderung der Familienerholung, wann diese zusteht und was Sie beachten müssen:

  • Eine staatliche Förderung kann nur erfolgen, wenn der Förderantrag vor Buchung der Familienferienstätte beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) eingeht. Eine Buchung darf zudem erst nach Bestätigung des ZBFS über den Eingang des Antrags erfolgen.
    Der Antrag soll grundsätzlich mindestens drei Wochen vor Antritt des Familienurlaubs gestellt werden.
  • Der Hauptwohnsitz der Familie ist in Bayern.
  • Es handelt sich um einen gemeinsamen Familienurlaub von Familien mit Kindern, für die Kindergeld bezogen wird. Familien sind nach der Rahmenvereinbarung Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, alleinerziehende Mütter und Väter und ihre Kinder, für die sie Kindergeld beziehen. Ein getrenntlebender Elternteil, der mit seinen Kindern in den Urlaub fahren möchte, für die der andere Elternteil aber das Kindergeld bezieht, kann grundsätzlich auch für sich und die Kinder die Förderung erhalten. Das gleiche gilt für sogenannte Patchworkfamilien. Großeltern, die mit ihren Enkelkindern verreisen, können dann eine Förderung erhalten, wenn die Eltern aus einem wichtigen Grund nicht am Familienurlaub teilnehmen können. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel eine schwere Erkrankung der Eltern. Kein Ausnahmefall ist es, wenn die Eltern arbeiten müssen und keinen Urlaub nehmen können. Eine Förderung für die Großeltern ist auch dann nicht möglich, wenn ein Elternteil am Familienurlaub teilnimmt. Leben die Enkelkinder bei den Großeltern und beziehen diese auch das Kindergeld für die Enkel können die Großeltern eine Förderung beantragen. Urlaube von Eltern ohne ihre Kinder, bzw. Kinder ohne Eltern werden nicht gefördert.
  • Gefördert wird ein Familienurlaub in einer Familienferienstätte. Familienferienstätten im Sinne der Rahmenvereinbarung sind die im Verzeichnis der Familienferienstätten aufgeführten Einrichtungen. Urlaube in Privatunterkünften oder anderen Ferienstätten werden nicht gefördert.
  • Der Familienurlaub muss mindestens sechs Verpflegungstage umfassen, es werden höchstens 14 Verpflegungstage gefördert. Der An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Verpflegungstag.
  • Gefördert wird jährlich ein Familienurlaub. Die Höchstförderdauer von 14 Verpflegungstagen kann nicht aufgeteilt werden (z.B. in zwei Urlaube zu je sieben Verpflegungstage). Urlaube, die über den 31. Dezember eines Jahres hinausgehen werden voll im darauffolgenden Kalenderjahr berücksichtigt.
  • Die Familie muss an einem Angebot der Eltern- und Familienbildung teilnehmen.
  • Das Familiennettoeinkommen des vorvergangenen Kalenderjahres liegt unterhalb folgender Einkommensgrenzen: 
    Personenkreis Einkommensgrenze
    allein erziehende Eltern mit einem Kind  31.000 Euro
    beide Eltern mit einem Kind 34.000 Euro
    jedes weitere Kind   4.800 Euro
     

    Es zählen nur die Kinder, für die Kindergeld bezogen wird.
    (Beispiel: Die Einkommensgrenze für ein Elternpaar mit zwei Kindern beträgt 34.000 Euro + 4.800 Euro = 38.800 Euro).

    Bei Familien, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Arbeitslosengeld II, Bürgergeld oder nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Sozialhilfe beziehen oder Anspruch auf Kinderzuschlag und/oder Wohngeld haben, gelten die Einkommensvoraussetzungen für die Förderung als erfüllt.

Die Einkommensgrenzen liegen

  • für alleinerziehende Eltern mit einem Kind bei 31.000,00 €
  • für beide Eltern mit einem Kind bei 34.000,00 €

Berücksichtigt wird bei der Ermittlung des Einkommens die Summe aller positiven Einkünfte des vorvergangenen Jahres im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG):

Dies sind:

  • der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und bei sonstigen Einkünften (§ 22 EStG)
  • der Gewinn bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit

Abzüglich:

  • 27 Prozent der Einkünfte als Pauschale für Steuer und Sozialabgaben, bzw. 22 Prozent bei versicherungsfreien oder nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmern (Beamte, Richter, Soldaten, etc.)
  • Unterhaltszahlungen an Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht erhöht wurde sowie an sonstige Personen, soweit die Leistungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder § 33a Absatz 1 EStG berücksichtigt werden (an Eltern, geschiedene Ehegatten, etc.)
  • Pauschbetrag entsprechend § 33b Absatz 1 bis 3 EStG wegen der Behinderung eines Kindes, für das die Eltern Kindergeld erhalten, sowie für den Antragsteller und dessen Lebenspartner

Hinzukommen:

Transferleistungen wie zum Beispiel
Arbeitslosengeld I, Elterngeld sowie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung, etc.
Verluste in einer Einkunftsart, Freibeträge für Landwirte und Alleinerziehende sowie Verlustvorträge werden nicht berücksichtigt.

Nicht zum Einkommen zählen:

Kindergeld, Kindergeldzuschläge, Bayerisches Familiengeld, Landeserziehungsgeld, Betreuungsgeld, Krippengeld, Wohngeld, Kindesunterhalt, Waisenrenten etc.

Verringerung des Familieneinkommens:

Der Einkommensberechnung wird das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der sechs vor der Antragstellung liegenden Kalendermonate zugrunde gelegt, wenn der Antragsteller dies unter Darlegung einer gewichtigen Änderung der Lebenssituation (z. B. Verlust des Arbeitsplatzes, Scheidung) beantragt.

Sonderzahlungen werden in dem Kalendermonat berücksichtigt, in dem sie gezahlt werden.

Das für die Förderung maßgebliche Einkommen wird von der Bewilligungsbehörde eigenständig berechnet. Es ist nicht identisch mit dem steuerrechtlichen Nettoeinkommen. Bitte haben Sie Verständnis, dass telefonisch keine fiktiven Einkommensberechnungen durchgeführt werden können.

  • Ein aktueller Nachweis des Kindergeldbezuges (zum Beispiel eine Kopie des letzten Kontoauszuges mit Namen des Kontoinhabers). Auf dem Kontoauszug müssen nur der Name des Kontoinhabers, der Buchungstag des Kindergeldes, der Kindergeldbetrag und als Verwendungszweck das Kindergeld ersichtlich sein. Alle weiteren Daten des Kontoauszugs dürfen geschwärzt werden.
  • Der vollständige Einkommensteuerbescheid des vorvergangenen Jahres (eine Lohnsteuerbescheinigung allein genügt nicht). Wenn Sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden oder ein entsprechender Einkommensteuerbescheid noch nicht erteilt wurde, wird das anzurechnende Einkommen mit einem entsprechenden Einkommensfragebogen ermittelt (siehe Seite 7 des Online-Antrags) oder 
  • ein aktueller Bescheid über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Arbeitslosengeld II - Bürgergeld bzw. dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Sozialhilfe oder über den Anspruch auf Kinderzuschlag und/oder Wohngeld an Stelle des Steuerbescheides oder Einkommensfragebogens, wenn Sie diese Leistungen zum Zeitpunkt der Antragstellung beziehen.

Bitte geben Sie in Ihrem Antrag bei der Bankverbindung immer die IBAN an. Ohne diese Angaben kann die Zuwendung nicht ausgezahlt werden.

Nach Eingang des Antrages und der entsprechenden Unterlagen wird der grundsätzliche Anspruch geprüft und Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob eine Förderung gewährt wird und gegebenenfalls wie hoch diese maximal sein wird. Zusammen mit dem Bescheid erhalten Sie ein Formular "Bestätigung" sowie ein Formular "Erklärung des Zuwendungsempfängers". Das Formular "Bestätigung" ist von der Familienferienstätte am Ende Ihres Urlaubs auszufüllen, die Erklärung des Zuwendungsempfängers von Ihnen selbst. Bitte senden Sie beide Formulare zusammen mit der Rechnung der Familienferienstätte umgehend nach Ihrem Urlaub an das ZBFS. Die Vorlage einer Rechnungskopie genügt. Die Originalrechnung wird nur auf Verlangen zurückgesandt.

Nach Eingang der beiden Formulare und der Rechnung der Familienferienstätte wird die Verwendung der Zuwendung geprüft und in der zustehenden Höhe an Sie ausbezahlt.

Wenn die beiden Formulare und die Rechnung der Familienferienstätte nicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des bewilligten Reisezeitraumes eingereicht werden, kann die Zuwendung nicht mehr ausbezahlt werden.

Die Höhe der Förderung bemisst sich nach der Anzahl der Verpflegungstage und beträgt

  • für jedes berücksichtigungsfähige Kind und jeden berücksichtigungsfähigen Erwachsenen

bis zu 19,50 Euro pro Tag,

  • für jedes berücksichtigungsfähige Kind mit Behinderung

bis zu 25,50 Euro pro Tag.

  • Die Behinderung muss mit einem Feststellungsbescheid nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) oder mit einem Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden. Ein ärztliches Attest genügt nicht.

Es sind nur die Ausgaben der Unterbringung in der Familienferienstätte förderfähig (ohne Fahrtkosten, Eintritte, etc.). Im Antrag sind die voraussichtlichen Ausgaben für die Unterbringung anzugeben und anzukreuzen, ob diese nur die Übernachtung ohne Verpflegung, Übernachtung mit Frühstück, mit Halbpension oder Vollpension beinhalten.

Soweit die Ausgaben für die Unterbringung nicht mindestens Halbpension beinhalten, wird vom ZBFS bei den zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen einer internen Berechnung zusätzlich eine Pauschale für den Verpflegungsaufwand angesetzt.

Der Ansatz der Pauschale für den Verpflegungsaufwand erfolgt ausschließlich zur Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die maximale Fördersumme wird nicht um diese Verpflegungspauschale erhöht.

Die Zuwendung beträgt maximal 90 % dieser Ausgaben (mindestens 10 % müssen aus eigenen Mitteln getragen werden), abzüglich einer etwaigen Kostenbeteiligung anderer Stellen, höchstens 19,50 € bzw. 25,50 € pro Person und Verpflegungstag.

Zum Nachweis der tatsächlichen Ausgaben für die Unterbringung in der Familienferienstätte ist dem ZBFS nach dem Urlaub eine Erklärung über die Höhe dieser Ausgaben und eine etwaige Kostenbeteiligung anderer Stellen (Formular "Erklärung des Zuwendungsempfängers") zusammen mit der Rechnung und der Teilnahmebestätigung der Familienferienstätte (Formular "Bestätigung") vorzulegen. Die Vorlage einer Rechnungskopie genügt. Die Originalrechnung wird nur auf Verlangen zurückgesandt.

Sind die tatsächlichen Ausgaben geringer und/oder die Kostenbeteiligung anderer Stellen höher als im Antrag angegeben, kann sich die bewilligte Zuwendung und damit der Auszahlungsbetrag verringern.

Die Rechnung der Familienferienstätte ist fünf Jahre lang aufzuheben.

Die Zuwendung wird nur dann ausgezahlt, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen auch tatsächlich erfüllt wurden. Es wird deshalb der Abschluss einer Reiserücktritts- und einer Reiseabbruchversicherung empfohlen.

Die Zuwendung wird nach dem Familienurlaub ausbezahlt. Eine Vorauszahlung oder Abtretung des Zuschusses ist nicht möglich, auch nicht an die Familienferienstätte oder an eine andere Person.

Das ZBFS bearbeitet nur den Antrag auf Zuwendung. Auswahl, Reservierung und Buchung der Familienferienstätte erfolgt durch die Familie selbst.

Informationen und Beratungen zu den Familienferienstätten erhalten Sie von den freien Wohlfahrtsverbänden und den ihnen angeschlossenen Organisationen, dies sind zum Beispiel Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Der Paritätische.

Förderfähige Familienferienstätten

Suchen Sie gerne nach einzelnen Familienferienstätten mit unserer Familienferienstätten-Suche

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung (BAG FE) hat einen Katalog mit Familienferienstätten herausgegeben. Dieser kann von dort angefordert werden (Anschrift: BAG Familienerholung, c/o Verband der Kolpinghäuser, Sankt-Apern-Straße 32, 50667 Köln). Er steht auch als Download-Version zur Verfügung.

Bitte beachten Sie jedoch, dass die Förderung nicht in allen Familienferienstätten, die im Katalog aufgeführt werden, gewährt werden kann. Die entsprechenden förderfähigen Einrichtungen sind im Verzeichnis der Familienferienstätten aufgeführt.

Antrag

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Förderung und haben Sie eine passende Familienferienstätte gefunden? Dann können Sie Ihren Antrag auf die Förderung der Familienerholung beim ZBFS stellen.

Achtung: Die Buchung darf erst nach Antragstellung und nach Erhalt der Eingangsbestätigung des ZBFS erfolgen!

Online-Antrag

Icon Upload

Den Antrag auf Förderung von Familienerholung aus Haushaltsmitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales können Sie online beim ZBFS einreichen.

Online-Antrag Familienerholung

Kontakt

Hilfe und Auskunft zum Förderverfahren erhalten Sie unter folgenden Kontaktdaten:

Servicetelefon: 0921 605-3688
Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr

Anschrift:
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Hegelstr. 2
95447 Bayreuth

Fax: 0921 605-5806510

Sofern Sie uns eine elektronische Nachricht zukommen lassen möchten, nutzen Sie bitte unser allgemeines Kontaktformular (Themenbereich Förderung und ESF \ Förderung Familienerholung, Familienbildung).